Nationalrat, XXVI.GPStenographisches Protokoll7. Sitzung, 31. Jänner 2018 / Seite 122

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Ein bisserl schade, meine sehr geehrten Damen und Herren, ist es, dass das Mittel der Debatte über eine Anfragebeantwortung hier ein wenig zweckentfremdet wird, um eine allgemeine Diskussion, die durchaus notwendig ist, zum Thema Rechtsextremismus zu führen, aber ich möchte das, was vorhin gesagt wurde, aufgreifen, auch wenn es die Erstrede der Kollegin gewesen ist.

Sie haben hier auch ein Gelöbnis abgeleistet, und dieses Gelöbnis bezieht sich auf die Einhaltung der Verfassung und auf die Einhaltung der Gesetze. Hier die Möglichkeit zu nutzen, Dinge, die eigentlich dem Thema der Vertraulichkeit unterliegen, in die Öffent­lichkeit zu bringen, ist ein Bruch dieser entsprechenden Gesetze. Ich mache nur darauf aufmerksam, weil man es ansonsten in diesen Dingen ja auch sehr, sehr genau nimmt. (Beifall bei FPÖ und ÖVP. – Abg. Krainer: Wie soll sie das raustragen, wenn sie gar nicht dabei ist?)

Meine sehr geehrten Damen und Herren! Zur Anfragebeantwortung: Ich glaube, ich kann mir die allgemeinen Ausführungen im Zusammenhang mit dem Tathergang und dem Ermittlungshergang sparen, aber zur Person des Tatverdächtigen hat es ja hier eine Reihe von Anfragen betreffend einen rechtsextremen und neonazistischen Hinter­grund gegeben. Ich kann Ihnen diesbezüglich aus einer Anfragebeantwortung des Jus­tizministeriums Folgendes sagen: Wie oft Friedrich F. angezeigt wurde sowie welche Behörde des BMI tätig wurde, dazu können aus datenschutzrechtlichen Gründen und aufgrund der Verpflichtung der Amtsverschwiegenheit keine Angaben gemacht werden.

Auf Friedrich F. war niemals, so wie es die Frage gewesen ist, eine Schusswaffe regis­triert.

„In den Jahren 2016 und 2017 wurde dem Bundesministerium für Justiz über drei Ver­fahren gegen Friedrich F. wegen des Verdachts des Verbrechens nach § 3g Verbots­gesetz berichtet.

In zwei Fällen wurde mit Verfahrenseinstellung nach § 190 Z 1 bzw. § 190 Z 2 StPO vorgegangen, weil bei dem Beschuldigten der Nachweis des Vorsatzes auf Wiederbe­tätigung im nationalsozialistischen Sinn nicht möglich und in Ansehung einzelner Tat­handlungen bereits der objektive Tatbestand nicht verwirklicht war. In einem Fall wurde mit Blick auf eine bereits zuvor wegen vergleichbarer Tathandlungen erfolgte Verfah­renseinstellung aufgrund fehlender Anhaltspunkte für das Vorliegen des Wiederbetäti­gungsvorsatzes von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens [...] abgesehen.“

Zu Ihren Fragen, die den Themenbereich Rechtsextremismus betreffen: Ich muss ein­mal grundsätzlich festhalten – und deswegen habe ich diesen Verweis auf die beste­hende Gesetzeslage auch am Beginn meiner Ausführungen getätigt –, Rechtsextre­mismus ist nach österreichischem Recht per se nicht verboten, und aus diesem Grund kann Rechtsextremismus auch nicht strafrechtlich verfolgt werden.

Was verfolgbar und strafbar ist, ist die nationalsozialistische Wiederbetätigung, und eine statistische Erfassung oder eine Einstufung von Personen oder Organisationen als rechtsextrem erfolgt daher auch nicht, das ist logisch. Eine Statistik zu Tathandlun­gen sowie zu Anzeigen und Delikten im Kontext Rechtsextremismus wird im jährlichen Verfassungsschutzbericht veröffentlicht.

Eine Auswertung nach angezeigten Personen ist schon alleine deshalb nicht möglich, weil sich viele Anzeigen ja gegen unbekannte Täter richten, deren Anzahl schlicht und ergreifend nicht bekannt ist.

Wenn Sie jetzt Zahlen aus den entsprechenden Verfassungsschutzberichten wissen wollen, die Anzeigen im Bereich Rechtsextremismus betreffen, so kann ich Ihnen sa­gen: Im Jahr 2013 waren es 1 186, im Jahr 2014 1 201, im Jahr 2015 1 691, im Jahr 2016 1 867. Davon waren Anzeigen nach dem NS-Verbotsgesetz im Jahr 2013 529, im Jahr 2014 663, im Jahr 2015 953 und im Jahr 2016 884.

 


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