schen Nachrichten (http://www.nachrichten.at/nachrichten/politik/innenpolitik/Die-BVT-Affaere-und-ihre-Folgen-Das-zerstoert-fuer-den-Geheimdienst-alles;art385,2838750)
Die amateurhafte Durchführung und Inszenierung der Hausdurchsuchung, lässt an den handwerklichen Fähigkeiten des Innenministers zweifeln. Im zweiten Halbjahr 2018 wird Österreich die EU-Ratspräsidentschaft übernehmen, internationale Konferenzen finden im Land statt. Hochrangige politische Persönlichkeiten werden Österreich besuchen. Sie stellen sicherheitsrelevante Herausforderungen dar. Derzeit ist der österreichische Geheimdienst jedoch blind und der Innenminister ist offenbar nicht in der Lage, mit seinen Beamten vertrauensvoll zusammen zu arbeiten. Die politische Verantwortung dafür liegt aber beim Minister, und nicht bei den Medien oder bei seinen Mitarbeitern.
Daraus ergibt sich die zweite Begründung dafür, ihm unser Misstrauen auszusprechen. Herbert Kickl ist für das hochsensible Amt des Innenministers nicht geeignet, denn er bringt statt mehr Sicherheit bislang Unsicherheit und Intransparenz.
3. Verdacht des Amtsmissbrauchs im Zusammenhang mit der Bestellungsurkunde Gridlings
Der dritte Grund für das Misstrauen dem Innenminister gegenüber ergibt sich aus den Umständen rund um die (Nicht-)Übergabe der Bestellungsurkunde des BVT-Direktors Peter Gridling. Zur Erinnerung: Bundespräsident Alexander van der Bellen hatte diese am 19. Februar bereits unterzeichnet. (https://www.wienerzeitung.at/nachrichten/oesterreich/politik/952215_Van-der-Bellen-bestellte-Gridling-bereits-im-Februar.html) Sie wurde allerdings im Ministerium zurückgehalten und erst 3 Wochen später - und nach kritischen Medienberichten - dem Betreffenden überreicht. Zugleich wurde dieser wegen der staatsanwaltlichen Ermittlungen, die aus dem Innenministerium angeregt wurden, vom Dienst suspendiert.
Die Aussage Minister Herbert Kickls, dass er bis 20. März „Zeit gehabt hätte“, die Urkunde der Ernennung Gridlings diesem zu übermitteln, ist nicht nur als rechtlich fragwürdig, sondern könnte sogar amtsmissbräuchlich sein. Als Mitglied der Verwaltung hat er nämlich unverzüglich und ohne unnötigen Aufschub zu handeln. Dieser Grundsatz, der für die gesamte Verwaltung gilt, kommt etwa in § 73 AVG zum Ausdruck. Der entsprechende Paragraf lautet:
3. Abschnitt: Entscheidungspflicht
§ 73. (1) Die Behörden sind verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien (§ 8) und Berufungen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen. Sofern sich in verbundenen Verfahren (§ 39 Abs. 2a) aus den anzuwendenden Rechtsvorschriften unterschiedliche Entscheidungsfristen ergeben, ist die zuletzt ablaufende maßgeblich.
(2) Wird ein Bescheid, gegen den Berufung erhoben werden kann, nicht innerhalb der Entscheidungsfrist erlassen, so geht auf schriftlichen Antrag der Partei die Zuständigkeit zur Entscheidung auf die Berufungsbehörde über (Devolutionsantrag). Der Devolutionsantrag ist bei der Berufungsbehörde einzubringen. Er ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.
(3) Für die Berufungsbehörde beginnt die Entscheidungsfrist mit dem Tag des Einlangens des Devolutionsantrages zu laufen.
Liegt bei der Aushändigung des Dokuments eine ungerechtfertigte Verzögerung vor, ist dies schon Grund genug für einen Misstrauensantrag. Der Bundesminister für Inneres
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