Nationalrat, XXVI.GPStenographisches Protokoll15. Sitzung, 21. März 2018 / Seite 54

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Abänderungsantrag

der Abgeordneten Wolfgang Zinggl, Bruno Rossmann, Freundinnen und Freunde,

zum Bericht des Tourismusausschusses über die Regierungsvorlage (23 d.B.) betref­fend ein Bundesgesetz, mit dem das Umsatzsteuergesetz 1994 geändert wird (58 d.B.),

Antrag

Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen:

Der eingangs bezeichnete Gesetzesentwurf wird wie folgt geändert:

I. a) In Ziffer 1 wird folgende lit. e) angefügt:

„e) In Absatz 2 werden nach Z 8 folgende Z 9 bis 14 eingefügt:

„9.         die Einfuhr der in der Anlage 2 Z 10 bis 13 aufgezählten Gegenstände;

10.        die Lieferungen der in der Anlage 2 Z 10 aufgezählten Gegenstände, wenn diese Lieferungen

–            vom Urheber oder dessen Rechtsnachfolger bewirkt werden oder

–            von einem Unternehmer bewirkt werden, der kein Wiederverkäufer ist, wenn dieser den Gegenstand entweder selbst eingeführt hat, ihn vom Urheber oder dessen Rechtsnachfolger erworben hat oder er für den Erwerb zum vollen Vorsteuerabzug berechtigt war;

11.        die Umsätze aus der Tätigkeit als Künstler;

12.        folgende Leistungen, sofern sie nicht unter § 6 Abs. 1 Z 24 oder 25 fallen:

a)          die Leistungen, die regelmäßig mit dem Betrieb eines Theaters verbunden sind. Das Gleiche gilt sinngemäß für Veranstaltungen von Theateraufführungen durch andere Unternehmer;

b)          die Musik- und Gesangsaufführungen durch Einzelpersonen oder durch Personenzusammenschlüsse, insbesondere durch Orchester, Musikensembles und Chöre. Das Gleiche gilt sinngemäß für Veranstaltungen derartiger Musik- und Gesangsaufführungen durch andere Unternehmer;

c)          die Leistungen, die regelmäßig mit dem Betrieb eines Museums, eines botanischen oder eines zoologischen Gartens sowie eines Naturparks verbunden sind;

13.        die Filmvorführungen;

14.        die Zirkusvorführungen sowie die Leistungen aus der Tätigkeit als Schausteller.““

I. b) Ziffer 1 lit. d) lautet wie folgt:

„d) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

„(3) Ist der Steuersatz nach Abs. 2 nicht anzuwenden, ermäßigt sich die Steuer auf 13% für

1.          die Lieferungen und die Einfuhr der in der Anlage 2 Z 1 bis Z 9 genannten Gegenstände;

2. a)     die Aufzucht, das Mästen und Halten von Tieren, die in der Anlage 2 Z 1 genannt sind, sowie die Anzucht von Pflanzen;

 


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