b) die Leistungen, die unmittelbar der Vatertierhaltung, der Förderung der Tierzucht oder der künstlichen Tierbesamung von Tieren dienen, die in der Anlage 2 Z 1 genannt sind;
3. die unmittelbar mit dem Betrieb von Schwimmbädern verbundenen Umsätze und die Thermalbehandlung;
4. die Beförderung von Personen mit Luftverkehrsfahrzeugen, soweit nicht § 6 Abs. 1 Z 3 anzuwenden ist. Das Gleiche gilt sinngemäß für die Einräumung oder Übertragung des Rechtes auf Inanspruchnahme von Leistungen, die in einer Personenbeförderung bestehen;
5. folgende Leistungen, sofern sie nicht unter § 6 Abs. 1 Z 23 oder 25 fallen:
die Leistungen der Jugend-, Erziehungs-, Ausbildungs-, Fortbildungs- und Erholungsheime an Personen, die das 27. Lebensjahr nicht vollendet haben, soweit diese Leistungen in deren Betreuung, Beherbergung, Verköstigung und den hiebei üblichen Nebenleistungen bestehen;
6. die Lieferungen von Wein aus frischen Weintrauben aus den Unterpositionen 2204 21, 2204 22 und 2204 29 der Kombinierten Nomenklatur und von anderen gegorenen Getränken aus der Position 2206 der Kombinierten Nomenklatur, die innerhalb eines landwirtschaftlichen Betriebes im Inland erzeugt wurden, soweit der Erzeuger die Getränke im Rahmen seines landwirtschaftlichen Betriebes liefert. Dies gilt nicht für die Lieferungen von Getränken, die aus erworbenen Stoffen (zB Trauben, Maische, Most, Sturm) erzeugt wurden oder innerhalb der Betriebsräume, einschließlich der Gastgärten, ausgeschenkt werden (Buschenschank). Im Falle der Übergabe eines landwirtschaftlichen Betriebes im Ganzen an den Ehegatten oder an den eingetragenen Partner, sowie an Abkömmlinge, Stiefkinder, Wahlkinder oder deren Ehegatten, eingetragenen Partner oder Abkömmlinge gilt auch der Betriebsübernehmer als Erzeuger der im Rahmen der Betriebsübertragung übernommenen Getränke, soweit die Steuerermäßigung auch auf die Lieferung dieser Getränke durch den Betriebsübergeber anwendbar gewesen wäre;
7. die Eintrittsberechtigungen für sportliche Veranstaltungen.““
II. In Ziffer 2 wird in § 28 Absatz 45 die Wendung: „Abs. 3 Z 3“ ersetzt durch die Wendung „Abs. 3“.
Begründung
Die Anhebung der Mehrwertsteuer für Theater- und Musikaufführungen, Museen und Umsätze aus künstlerischer Tätigkeit auf 13% beim Steuerreformgesetz 2015/16 wurde als Vereinheitlichung verkauft, war in Wahrheit aber nur ein Teil der Gegenfinanzierung der damaligen Tarifreform. Diese Tarifreform begünstigte die hohen Einkommen etwa doppelt so stark wie die niedrigen und war das Gegenteil von sozial ausgewogen.
Die Anhebung traf mit den Künstlern eine sozial besonders stark unter Druck stehende Gruppe. Ein Drittel der Künstler ist armutsgefährdet. Die Steuererhöhung zwang sie dazu, entweder die Kosten an die Käufer weiter zu geben und damit ihren Umsatz zu verringern oder die Kosten selbst zu schlucken und ihre Einnahmen zu verringern.
Es ist beschämend, dass die Mehrwertsteuererhöhung nun im Tourismusbereich zurückgenommen wird, im Kunst- und Kulturbereich aber nicht. Gerade in Österreich, das sich so gern als Kulturnation sieht, basieren die Tourismuseinnahmen zu einem guten Teil auf den kulturellen Leistungen, die hier erbracht werden.
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