Nationalrat, XXVI.GPStenographisches Protokoll15. Sitzung, 21. März 2018 / Seite 55

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b)          die Leistungen, die unmittelbar der Vatertierhaltung, der Förderung der Tier­zucht oder der künstlichen Tierbesamung von Tieren dienen, die in der Anlage 2 Z 1 genannt sind;

3.          die unmittelbar mit dem Betrieb von Schwimmbädern verbundenen Umsätze und die Thermalbehandlung;

4.          die Beförderung von Personen mit Luftverkehrsfahrzeugen, soweit nicht § 6 Abs. 1 Z 3 anzuwenden ist. Das Gleiche gilt sinngemäß für die Einräumung oder Übertragung des Rechtes auf Inanspruchnahme von Leistungen, die in einer Per­sonenbeförderung bestehen;

5.          folgende Leistungen, sofern sie nicht unter § 6 Abs. 1 Z 23 oder 25 fallen:

die Leistungen der Jugend-, Erziehungs-, Ausbildungs-, Fortbildungs- und Erholungs­heime an Personen, die das 27. Lebensjahr nicht vollendet haben, soweit diese Leis­tungen in deren Betreuung, Beherbergung, Verköstigung und den hiebei üblichen Nebenleistungen bestehen;

6.          die Lieferungen von Wein aus frischen Weintrauben aus den Unterpositionen 2204 21, 2204 22 und 2204 29 der Kombinierten Nomenklatur und von anderen gegorenen Getränken aus der Position 2206 der Kombinierten Nomenklatur, die innerhalb eines landwirtschaftlichen Betriebes im Inland erzeugt wurden, soweit der Erzeuger die Getränke im Rahmen seines landwirtschaftlichen Betriebes liefert. Dies gilt nicht für die Lieferungen von Getränken, die aus erworbenen Stoffen (zB Trauben, Maische, Most, Sturm) erzeugt wurden oder innerhalb der Betriebsräume, einschließ­lich der Gastgärten, ausgeschenkt werden (Buschenschank). Im Falle der Übergabe eines landwirtschaftlichen Betriebes im Ganzen an den Ehegatten oder an den ein­getragenen Partner, sowie an Abkömmlinge, Stiefkinder, Wahlkinder oder deren Ehe­gatten, eingetragenen Partner oder Abkömmlinge gilt auch der Betriebsübernehmer als Erzeuger der im Rahmen der Betriebsübertragung übernommenen Getränke, soweit die Steuerermäßigung auch auf die Lieferung dieser Getränke durch den Betriebs­übergeber anwendbar gewesen wäre;

7.          die Eintrittsberechtigungen für sportliche Veranstaltungen.““

II. In Ziffer 2 wird in § 28 Absatz 45 die Wendung: „Abs. 3 Z 3“ ersetzt durch die Wen­dung „Abs. 3“.

Begründung

Die Anhebung der Mehrwertsteuer für Theater- und Musikaufführungen, Museen und Umsätze aus künstlerischer Tätigkeit auf 13% beim Steuerreformgesetz 2015/16 wurde als Vereinheitlichung verkauft, war in Wahrheit aber nur ein Teil der Gegen­finanzierung der damaligen Tarifreform. Diese Tarifreform begünstigte die hohen Ein­kommen etwa doppelt so stark wie die niedrigen und war das Gegenteil von sozial ausgewogen.

Die Anhebung traf mit den Künstlern eine sozial besonders stark unter Druck stehende Gruppe. Ein Drittel der Künstler ist armutsgefährdet. Die Steuererhöhung zwang sie dazu, entweder die Kosten an die Käufer weiter zu geben und damit ihren Umsatz zu verringern oder die Kosten selbst zu schlucken und ihre Einnahmen zu verringern.

Es ist beschämend, dass die Mehrwertsteuererhöhung nun im Tourismusbereich zurückgenommen wird, im Kunst- und Kulturbereich aber nicht. Gerade in Österreich, das sich so gern als Kulturnation sieht, basieren die Tourismuseinnahmen zu einem guten Teil auf den kulturellen Leistungen, die hier erbracht werden.

 


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