Nationalrat, XXVI.GPStenographisches Protokoll15. Sitzung, 21. März 2018 / Seite 98

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Mitgliedsstaat und EU-Institutionen können Sanktionen in Form von Strafgeldern ver­hängt werden.

Schuldenbremse nach Schweizer Vorbild

Als Vorbild kann hier die Schweiz dienlich sein. Konkret werden im Fall der Schul­denbremse die zulässigen Ausgaben auf die Höhe der um einen Konjunkturfaktor bereinigten Einnahmen begrenzt. Damit ist dafür gesorgt, dass in einer Hoch­konjunkturphase der Konjunkturfaktor kleiner als Eins ist, und damit Überschüsse erzielt werden müssen, während in einer Rezession Defizite erlaubt werden. Über den kompletten Konjunkturzyklus ist der Haushalt somit ausgeglichen. Nicht auszu­schließen ist, dass Schätzfehler passieren. Die dadurch entstehenden Fehlbeträge werden auf einem Ausgleichskonto verbucht und werden in den Ausgaben der folgenden Jahre entsprechend berücksichtigt.

Eine Schuldenbremse nach dem Schweizer Vorbild ist daher notwendig, um eine nach­haltige Budgetpolitik zu gewährleisten. Dafür muss die Schuldenbremse mit einem entsprechenden gesetzlichen Hebel ausgestaltet werden.

Aus diesem Grund stellen die unterfertigenden Abgeordneten nachstehenden

Entschließungsantrag

Der Nationalrat wolle beschließen:

„Die Bundesregierung, insbesondere der Bundesminister für Finanzen, wird aufge­fordert, dem Nationalrat ein Gesetz zuzuleiten, das vorsieht, eine Schuldenbremse im Verfassungsrang zu etablieren, und welches zum Ziel hat, ein ausgeglichenes Budget über eine Konjunkturphase herzustellen. Außerdem soll die Effektivität dieser Fiskal­regeln durch folgende Kriterien sichergestellt werden:

•             Die Regeln müssen klar formuliert sein und sich auf technisch eng definierte Variablen beschränken, die wenigen Revisionen unterliegen und von den statistischen Ämtern zeitnah publizierbar und stabil prognostizierbar sind.

•             Starke Sanktions- und Korrekturmechanismen sollen die Durchsetzbarkeit sicherstellen.

•             Unabhängige Institutionen, wie etwa Fiskalräte, die sich aus fachkundigen Expert_innen zusammensetzen und keine politischen Amts- oder Mandatsträger_innen sind, sollen die Regeleinhaltung überwachen.

Diese Schuldenbremse soll mit 2019 in Kraft treten.“

In formeller Hinsicht wird verlangt, diesen Antrag im Sinne des § 74a Abs.1 iVm § 93 Abs. 2 GOG-NR zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu behandeln und dem Erstantrag-steller Gelegenheit zur mündlichen Begründung zu geben.

*****


Präsidentin Anneliese Kitzmüller: Ich erteile nun Herrn Abgeordnetem Schellhorn zur Begründung des Dringlichen Antrages das Wort. Gemäß § 74a Abs. 5 der Geschäftsordnung darf die Redezeit 20 Minuten nicht überschreiten. – Bitte schön, Herr Abgeordneter.


15.00.57

Abgeordneter Josef Schellhorn (NEOS): Frau Präsidentin! Geschätzter Herr Minis­ter! Wir haben diesen Dringlichen Antrag gestellt, weil es um einen Antrag betreffend


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