auch ein Minister, der solche Ansprüche nicht geltend macht, etwa gegen einen Amtsvorgänger, strafrechtlich verantwortlich macht, wenn diese Ansprüche begründet sind.
Ich glaube daher, dass man hier etwas unternehmen muss, und bringe daher einen Entschließungsantrag ein:
Entschließungsantrag
der Abgeordneten Irmgard Griss, Kolleginnen und Kollegen betreffend „Ausarbeitung eines Gesetzesentwurfs zur Haftung von Politiker_innen“
Der Nationalrat wolle beschließen:
Die Bundesregierung wird aufgefordert, dem Nationalrat einen Gesetzentwurf vorzulegen, welcher dem Rechnungshof entsprechende Kompetenzen verleiht, um für die Republik Regressansprüche und Organhaftungsansprüche bei Rechtsverletzungen von höchsten Organen gem Art. 19 B-VG geltend zu machen.
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Der Rechnungshof wäre eine Institution, die dazu in der Lage wäre, und dann wäre sichergestellt, dass es nicht eine Gruppe gibt, die gleicher ist als gleich, und dass die Menschen nicht sagen können, na ja, eine Krähe hackt der anderen kein Auge aus. – Danke. (Beifall bei den NEOS.)
20.26
Der Antrag hat folgenden Gesamtwortlaut:
Entschließungsantrag
der Abgeordneten Irmgard Griss, Kolleginnen und Kollegen betreffend Ausarbeitung eines Gesetzesentwurfs zur Haftung von Politiker_innen
eingebracht im Zuge der Debatte über den Bericht des Rechnungshofausschusses betreffend den Bericht des Rechnungshofes, Reihe Bund 2015/11 (III-1/29 d.B.) – TOP 20
Politiker_innen sind vom Vertrauen der Wähler_innen abhängig und werden anhand ihrer Arbeitshaltung und ihrer Leistungen entweder im Amt bestätigt oder abgewählt. Allerdings kommt es leider immer wieder zu Vorfällen, in denen Spitzenpolitiker_innen aufgrund grober Vernachlässigung ihrer Pflichten Entscheidungen treffen, die finanzielle Schäden und Nachwirkungen über Generationen bewirken. Skandale, wie es sie im Zuge der Hypo-Haftungen und späterer Verstaatlichung, beim Salzburger Finanzdebakel, bei der Linzer Swap-Affäre oder auch bei den Wiener Frankenkrediten gab, sind nur ein paar der aktuellen Beispiele für solche politische Misswirtschaft. Diese Fälle sind Symptome eines größeren strukturellen Problems. Es stellt sich daher die Frage, ob in solchen Fällen die Konsequenz einer Abwahl und Verlust der Wähler_innengunst nicht zu gering ist.
Grundsätzlich besteht die Möglichkeit der Amtshaftung und der Organhaftung um gegen staatliches Fehlverhalten vorzugehen. Wenn ein Staatsbediensteter, der hoheitlich handelt, jemandem durch rechtswidriges Verhalten Schaden zufügt, haftet vorerst die jeweilige Gebietskörperschaft, also der Bund, das Land oder die Gemeinde. Die zuständige Gebietskörperschaft kann sich das Geld dann vom betroffenen Beamten oder Politiker via Regressforderung zurückholen. In der Praxis finden solche Regressforderungen allerdings kaum statt. Meistens werden solche Verfahren lediglich
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