Behandlung der Tagesordnung
Präsident Mag. Wolfgang Sobotka: Es ist vorgeschlagen, die Debatte über die Punkte 1 bis 3 – inklusive Generaldebatte –, 4 bis 6 sowie 7 und 8 der Tagesordnung jeweils zusammenzufassen.
Wird dagegen ein Einwand erhoben? – Das ist nicht der Fall. Das gilt daher als angenommen.
Redezeitbeschränkung
Präsident Mag. Wolfgang Sobotka: Zwischen den Mitgliedern der Präsidialkonferenz wurde für den heutigen Tag eine Tagesblockzeit von 9 „Wiener Stunden“ vereinbart, sodass sich folgende Redezeiten ergeben: ÖVP 167, SPÖ und FPÖ je 149 sowie NEOS und Liste Pilz je 50 Minuten.
Für Mittwoch, den 18. April, und Donnerstag, den 19. April, wurde eine Tagesblockredezeit von je 8 „Wiener Stunden“ vereinbart. Es ergeben sich somit folgende Redezeiten: ÖVP 148, SPÖ und FPÖ je 132 sowie NEOS und Liste Pilz je 44 Minuten.
Im Sinne der in der Präsidialkonferenz einvernehmlich festgelegten Vorgangsweise werden die Beratungen zu den Tagesordnungspunkten 4 bis 6 wie folgt gegliedert:
Heute: Untergliederungen 01 bis 06 sowie 10 und
17, anschließend UG 32, dann
UG 12, dann UG 13 und schließlich UG 11 und 18.
Morgen folgen UG 34 und 41, anschließend UG 14, dann UG 33 und 40, dann UG 42 und 43, anschließend UG 10 und schließlich UG 25.
Am Donnerstag beginnen wir mit UG 30 und 31,
anschließend UG 20 bis 22, dann
UG 24, anschließend UG 15, 16, 23, 44 bis 46, 51 und 58 sowie die Texte
der Bundesfinanzgesetze und die jeweils restlichen Teile der Anlage I
einschließlich Anlagen II
bis IV.
Schließlich erfolgt die Abstimmung zu den Tagesordnungspunkten 4 bis 6.
Diese Gliederung ist den Abgeordneten auch schriftlich zugegangen.
Die vorgesehenen Untergliederungen werden am selben Tag jedenfalls zu Ende beraten, die Sitzung wird danach unterbrochen.
Entschließungsanträge können nur bei den jeweiligen Untergliederungen eingebracht werden.
Die Abstimmung über allfällige eingebrachte Entschließungsanträge erfolgt jeweils nach der dritten Lesung in der Reihenfolge ihrer Einbringung.
Die Redezeitregelung für die Regierungsmitglieder gemäß § 57 Abs. 8 der Geschäftsordnung wird nicht in Anspruch genommen, sondern es wird bei Überschreitung der 20 Minuten für jedes für die jeweiligen Beratungsgruppen ressortzuständige Regierungsmitglied beziehungsweise bei Überschreitung der 10 Minuten für jeden für die jeweiligen Beratungsgruppen ressortzuständigen Staatssekretär die überzogene Redezeit jeweils auf die Redezeit der entsprechenden Regierungsfraktion angerechnet.
Die Redezeit untergliederungsfremder Regierungsmitglieder beziehungsweise Staatssekretäre wird jedenfalls auf die Redezeit der entsprechenden Regierungsfraktion angerechnet. Ausgenommen davon ist die Redezeit des Bundeskanzlers und des Vizekanzlers bei der Generaldebatte, sofern diese jeweils die Dauer von 20 Minuten nicht überschreitet.
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