Nationalrat, XXVI.GPStenographisches Protokoll19. Sitzung, 17., 18. und 19. April 2018 / Seite 60

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So, nun zur Sache: Die Rahmenbedingungen für die Budgetentwicklung sind günstig, die konjunkturelle Aufwärtsbewegung setzt sich fort, Verbesserungen am Arbeitsmarkt und auch ein niedriges Zinsniveau wirken sich positiv auf den Bundeshaushalt aus. Doch dies allein hätte bei Weitem nicht ausgereicht, um im Jahr 2019, und zwar erst­mals seit 65 Jahren, einen administrativen Überschuss und ein Ende von neuen Schulden zulasten unserer Kinder und Enkelkinder zu erreichen. Vielmehr musste die neue Bundesregierung in einem ersten Schritt ausgabenseitige Maßnahmen, welche im Jahr 2017 beschlossen wurden – wie zum Beispiel den Beschäftigungsbonus oder die Aktion 20 000 – und in der aktuellen guten Konjunkturlage nicht mehr erforderlich sind, stoppen. Ausgewogene, aber durchaus restriktive Vorgaben an die unterschiedli­chen Ministerien bewirken einen weiteren kostendämpfenden Effekt auf die Ausgaben­entwicklung. Mit der konsequenten Konsolidierung wird Vertrauen geschaffen und da­mit zum wirtschaftlichen Aufschwung beigetragen.

Ein stabiles Ausgabenniveau und ein konsequenter Abbau des Defizits sind die Grund­lage einer nachhaltigen Steuerstrukturreform 2020, welche insbesondere durch die Neukodifikation des Einkommensteuergesetzes, das EStG 2020, umgesetzt wird. Die­se strukturelle Steuerreform soll aber nicht, wie oft in der Vergangenheit, durch neue Steuern gegenfinanziert werden, sondern ausgabenseitig durch Einsparungen im Sys­tem. Der Staat spart bei sich selbst und nicht bei den Österreichern. (Beifall bei der FPÖ und bei Abgeordneten der ÖVP.)

Wir wollen die Verwaltung im Staat grundlegend reformieren und vereinfachen, und da­zu gehört auch, dass wir Doppelgleisigkeiten abbauen und klare Zuständigkeiten fest­legen. Weil stets nach konkreten Beispielen für Verwaltungsreformen, für Einsparun­gen im System gefragt wird, darf ich Ihnen ein konkretes Reformbeispiel aus der Fi­nanzverwaltung, aus der UG 15, vorstellen, und zwar betreffend die strukturelle Verein­fachung der Personalverrechnung.

Hiezu bedarf es einer Harmonisierung der Lohnsteuerbemessungsgrundlage und der ASVG-Beitragsgrundlage, aber auch der Grundlagen für DB, DZ und Kommunalsteuer, eines radikalen Ausmistens von Sonder- und Ausnahmebestimmungen und einer mas­siven Reduktion der Anzahl der Beitragsgruppen in der Sozialversicherung.

Betreffend die Lohnnebenkosten wird es eine einheitliche Dienstgeberabgabe geben, mit welcher der DB, der DZ, der Dienstgeberanteil zur Sozialversicherung und die Kommunalsteuer zusammengeführt werden. Im Bereich der Lohnverrechnung wird es aber nicht nur zu inhaltlichen, sondern auch zu massiven organisatorischen Änderun­gen kommen.

Die Prüfung der lohnabhängigen Abgaben erfolgt derzeit durch die Finanzämter und Gebietskrankenkassen, wobei beide Behörden jeweils sämtliche Abgaben prüfen. Er­gänzend dazu kann es derzeit noch zu einer Nachschau bei der Kommunalsteuer durch Prüfer der Gemeinden kommen. Die Unternehmer haben es also derzeit mit drei verschiedenen Behörden zu tun: mit dem Finanzamt, mit der Gebietskrankenkasse und mit dem Magistrat.

Für die Durchführung der Prüfung gilt derzeit für beide Prüforganisationen die Bundes­abgabenordnung als Verfahrensrecht. Wenn aber die Prüfung abgeschlossen ist, dann haben wir plötzlich zwei Verfahrensordnungen: Für die Finanzämter haben wir weiter­hin die Bundesabgabenordnung und für die Gebietskrankenkassen das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz. Das heißt, die Unternehmer und deren Berater müssen sich derzeit mit zwei verschiedenen Verfahrensrechten herumschlagen, obwohl es sich nur um eine einzige Prüfung handelt. Wenn man hier also ein Rechtsmittel einlegen möchte, dann hat man es nicht nur mit zwei verschiedenen Verfahrensrechten zu tun, sondern auch mit zwei verschiedenen Rechtsmittelinstanzen, und zwar einerseits dem Bundesfinanzgericht und andererseits dem Bundesverwaltungsgericht.

 


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