Nationalrat, XXVI.GPStenographisches Protokoll19. Sitzung, 17., 18. und 19. April 2018 / Seite 67

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und dem (der) berechtigten Verwender(in) nach Zustimmung des (der) Betroffenen den Zugriff aus persönliche Daten, die bei anderen Stellen gespeichert sind, möglich ma­chen“ sowie der sechste und siebente Satz.“

1b. § 31a Abs. 8 wird durch folgende Abs. 8 bis 10 ersetzt:

„(8) Ab 1. Jänner 2020 ist auf allen ab diesem Zeitpunkt an Personen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, neu ausgegebenen oder ausgetauschten e-cards ein Lichtbild dauerhaft anzubringen, das den Karteninhaber/die Karteninhaberin erkennbar zeigt. Bis 31. Dezember 2023 sind alle e-cards, auf denen noch kein Lichtbild ange­bracht ist, auszutauschen. Zu diesem Zweck ist der Hauptverband ermächtigt, perso­nenbezogene Daten wie Lichtbilder in der Reihenfolge

1. aus den Beständen der Passbehörden (§§ 22a ff. Passgesetz 1992, BGBl. Nr. 839/1992),

2. aus den Beständen der mit der Registrierung des Elektronischen Identitäts­nachweises – E-ID betrauten Behörden (§§ 4a und 4b E-Government-Gesetz – E-GovG, BGBl. I Nr. 10/2004),

3. aus den Beständen des Führerscheinregisters (§§ 16 ff. und 35 Führer­scheingesetz – FSG, BGBl. I Nr. 120/1997)

automationsunterstützt im Rahmen einer Online-Abfrage unter Verwendung des be­reichsspezifischen Personenkennzeichens (bPK) nach § 9 E-GovG zu verarbeiten. Für die Verarbeitung der Bilddaten ist der Hauptverband Verantwortlicher nach Art. 4 Z 7 DSGVO.

(9) Sofern in den Beständen nach Abs. 8 Z 1 bis 3 kein Lichtbild vorhanden ist, ist der Karteninhaber/die Karteninhaberin ab Vollendung des 14. Lebensjahres ver­pflichtet, das Lichtbild wahlweise im Rahmen eines der für die Bestände nach Z 1 bis 3 vorgesehenen behördlichen Verfahren beizubringen. Näheres, insbesondereRegeln für Bewilligungspflichten für die Leistungsinanspruchnahme bei einem/einer Vertragspart­ner/in im Falle einer Neuanmeldung zur Sozialversicherung, bei Ersatzausstellung ei­ner e-card und bei systembedingtem Kartentausch wird durch die Krankenordnung ge­regelt. Der Hauptverband hat hiefür für alle Krankenversicherungsträger nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz verbindliche Vorgaben im Wege der Musterkran­kenordnung (§ 456 Abs. 2) zu erlassen.

(10) Nähere Bestimmungen über die Verwaltungsabläufe und die Kostentra­gung sowie Ausnahmen bezüglich der Pflicht ein Lichtbild beizubringen, wenn und so­lange dies aus besonders schwerwiegenden insbesondere gesundheitlichen Gründen im Einzelfall nicht zumutbar ist, werden durch Verordnung der Bundesregierung festge­legt. Die für die Umsetzung der Abs. 8 und 9 bis 31. Dezember 2023 erforderlichen Mittel sind dem Hauptverband vom Bundesminister für Finanzen aus dem allgemeinen Bundeshaushalt zusätzlich zur Verfügung zu stellen, wobei der Kostenersatz mit einem Betrag in Höhe von 5,6 Mio. € begrenzt ist.“«

b) Nach der Z 1b werden folgende Z 1c und 1d eingefügt:

„1c. § 34 Abs. 2 lautet:

„(2) Die Meldung der monatlichen Beitragsgrundlagen hat nach Ablauf eines jeden Bei­tragszeitraumes mittels elektronischer Datenfernübertragung (§ 41 Abs. 1 und 4) zu erfolgen; die Frist für die Vorlage der monatlichen Beitragsgrundlagenmeldung endet mit dem 15. des Folgemonats. Wird ein Beschäftigungsverhältnis nach dem 15. des Eintrittsmonats aufgenommen, endet die Frist für die Meldung der monatlichen Bei­tragsgrundlage mit dem 15. des übernächsten Monats. Dies gilt auch bei Wiedereintritt


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