des Entgeltanspruches nach dem 15. des Wiedereintrittsmonats. Davon abweichend kann für Versicherte nach § 4 Abs. 4 die Meldung der nach § 44 Abs. 8 ermittelten Beitragsgrundlage bis zum 15. des der Entgeltleistung folgenden Kalendermonats erfolgen.“
„1d. § 34 Abs. 4 lautet:
„(4) Berichtigungen der Beitragsgrundlagen können – wenn die Beiträge nicht durch den Träger der Krankenversicherung nach § 58 Abs. 4 dem Beitragsschuldner/der Beitragsschuldnerin vorgeschrieben werden – innerhalb von zwölf Monaten nach Ablauf des Zeitraumes, für den die Beitragsgrundlagenmeldung gilt, ohne nachteilige Rechtsfolgen vorgenommen werden.““
c) Nach der Z 9 wird folgende Z 9a eingefügt:
„9a. Dem § 689 wird folgender Abs. 9 angefügt:
„(9) Für Meldeverstöße gem. § 114 Abs. 1 Z. 2 – 6 im Zeitraum 1. Jänner 2019 – 31. August 2019 werden keine Säumniszuschläge vorgeschrieben.““
d) Die Z 10 lautet:
»10. Nach § 712 wird folgender § 713 samt Überschrift angefügt:
„Schlussbestimmungen zu Art. 21 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2018
§ 713. (1)
§ 31a Abs. 8 bis 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. xx/2018 tritt mit dem auf den Tag der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(2) § 31a Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2018 tritt mit 1. Jänner 2020 in Kraft.
(3) § 31 Abs. 14 bis 16 tritt mit Ablauf des 30. Juni 2018 außer Kraft.
(4) §§
34 Abs. 2 und Abs. 4, §§ 38a samt Überschrift, §§ 51d
und 471m sowie
§ 689 Abs. 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2018 treten
mit 1. Jänner 2019 in Kraft.“«
2. Art. 24 (Änderung des Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetz – GESG) wird wie folgt geändert:
Z. 3 lautet wie folgt:
„3. In § 12b Abs. 1 wird die Zahl „2018“ durch die Zahl „2019“ ersetzt.“
Begründung
Zu Art. 21 Z. 1a (§§ 31a Abs. 2 ASVG):
Bereits in den letzten Jahren hat sich gezeigt, dass die Weiterentwicklung der Bürgerkarte weg von klassischen Chipkarten und hin zu Smartphone-Applikationen geht. Diesem Umstand wird auch durch die Änderungen des E-GovG in Zusammenhang mit dem Elektronischen Identifikationsnachweis (EID) Rechnung getragen. Für die e-card ist damit die Ausgestaltung des e-card-Chips als sichere Signatureinheit im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 über die elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG, ABl. Nr. L 257/73 vom 28. August 2014 (eIDAS-VO) nicht mehr erforderlich. Die Verwendung von Bürgerkarten im e-card System bleibt dabei unberührt.
Zu Art. 21 Z. 1b (§§ 31a Abs. 8 bis 10 ASVG):
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