Nationalrat, XXVI.GPStenographisches Protokoll19. Sitzung, 17., 18. und 19. April 2018 / Seite 68

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des Entgeltanspruches nach dem 15. des Wiedereintrittsmonats. Davon abweichend kann für Versicherte nach § 4 Abs. 4 die Meldung der nach § 44 Abs. 8 ermittelten Beitragsgrundlage bis zum 15. des der Entgeltleistung folgenden Kalendermonats er­folgen.“

„1d. § 34 Abs. 4 lautet:

„(4) Berichtigungen der Beitragsgrundlagen können – wenn die Beiträge nicht durch den Träger der Krankenversicherung nach § 58 Abs. 4 dem Beitragsschuldner/der Bei­tragsschuldnerin vorgeschrieben werden – innerhalb von zwölf Monaten nach Ablauf des Zeitraumes, für den die Beitragsgrundlagenmeldung gilt, ohne nachteilige Rechts­folgen vorgenommen werden.““

c) Nach der Z 9 wird folgende Z 9a eingefügt:

„9a. Dem § 689 wird folgender Abs. 9 angefügt:

„(9) Für Meldeverstöße gem. § 114 Abs. 1 Z. 2 – 6 im Zeitraum 1. Jänner 2019 – 31. August 2019 werden keine Säumniszuschläge vorgeschrieben.““

d) Die Z 10 lautet:

»10. Nach § 712 wird folgender § 713 samt Überschrift angefügt:

„Schlussbestimmungen zu Art. 21 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2018

§ 713. (1) § 31a Abs. 8 bis 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. xx/2018 tritt mit dem auf den Tag der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(2) § 31a Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2018 tritt mit 1. Jänner 2020 in Kraft.

(3) § 31 Abs. 14 bis 16 tritt mit Ablauf des 30. Juni 2018 außer Kraft.

(4) §§ 34 Abs. 2 und Abs. 4, §§ 38a samt Überschrift, §§ 51d und 471m sowie
§ 689 Abs. 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2018 treten mit 1. Jänner 2019 in Kraft.“«

2. Art. 24 (Änderung des Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetz – GESG) wird wie folgt geändert:

Z. 3 lautet wie folgt:

„3. In § 12b Abs. 1 wird die Zahl „2018“ durch die Zahl „2019“ ersetzt.“

Begründung

Zu Art. 21 Z. 1a (§§ 31a Abs. 2 ASVG):

Bereits in den letzten Jahren hat sich gezeigt, dass die Weiterentwicklung der Bürger­karte weg von klassischen Chipkarten und hin zu Smartphone-Applikationen geht. Die­sem Umstand wird auch durch die Änderungen des E-GovG in Zusammenhang mit dem Elektronischen Identifikationsnachweis (EID) Rechnung getragen. Für die e-card ist damit die Ausgestaltung des e-card-Chips als sichere Signatureinheit im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 über die elektronische Identifizierung und Vertrauens­dienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richt­linie 1999/93/EG, ABl. Nr. L 257/73 vom 28. August 2014 (eIDAS-VO) nicht mehr er­forderlich. Die Verwendung von Bürgerkarten im e-card System bleibt dabei unberührt.

Zu Art. 21 Z. 1b (§§ 31a Abs. 8 bis 10 ASVG):

 


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