Nationalrat, XXVI.GPStenographisches Protokoll19. Sitzung, 17., 18. und 19. April 2018 / Seite 69

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Mit dem Sozialversicherungszuordnungsgesetz, BGBl. I Nr. 125/2017, wurde durch den neuen § 31a Abs. 8 ASVG die Sozialversicherung verpflichtet, ab 1. Jänner 2019 auf allen ab diesem Zeitpunkt an Personen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, neu ausgegebenen oder ausgetauschten e-cards ein Lichtbild dauerhaft anzubringen, das den Karteninhaber/die Karteninhaberin erkennbar zeigt. Ziel dieser Maßnahme ist die Verhinderung der missbräuchlichen Inanspruchnahme von Versicherungsleistun­gen durch dazu nicht berechtigte Personen.

Im Zuge der von der Sozialversicherung und dem Ressort eingeleiteten Umsetzungsar­beiten wurde deutlich, dass der vorgesehene Termin wegen der erforderlichen Vorar­beiten verschoben werden sollte und aus Gründen der Rechtssicherheit die gesetzliche Grundlage näher zu determinieren wäre.

So sollen die Datenregister für die Beistellung von Lichtbildern festgelegt werden. Da jedoch nicht alle Personen über ein Dokument wie einen Reisepass oder einen Füh­rerschein verfügen oder sich ein solches Dokument ausstellen lassen können, soll die Verpflichtung normiert werden, zur Beibringung eines Lichtbildes eine Registrierung nach dem E Government-Gesetz (elektronischer Identitätsnachweis) durchführen zu las­sen.

Weiters hat sich die Normierung von Ausnahmen, dass ein Lichtbild auf der e-card an­zubringen ist, für notwendig erwiesen. Zu denken ist hier etwa an Personen, denen krankheitsbedingt die Beibringung eines Lichtbildes nicht zugemutet werden kann. Unter „besonders schwerwiegenden gesundheitlichen Gründen im Einzelfall“ können etwa dauernde Bettlägrigkeit aufgrund schwerster Erkrankung oder ein hoher Grad der Pflegebedürftigkeit verstanden werden, wobei eine individuelle Beurteilung vorzuneh­men sein wird. Wenn die Beibringung eines Lichtbildes durch betreuende Angehörige, Erwachsenenvertreter oder vergleichbare Personen ohne weiteres möglich ist, ist in der Regel davon auszugehen, dass dies zumutbar ist.

Überdies sollen Regelungen für Bewilligungspflichten für die Inanspruchnahme einer Leistung aus der Krankenversicherung bei Neuanmeldungen, bei Ersatzausstellungen von e-cards in Folge Verlust, Defekt oder Diebstahl der e-card und bei systembeding­tem Kartentausch geschaffen werden. Im Sinne einer ausgewogenen Rechtslage ha­ben sich die Reglungen an den bestehenden Normen zu orientieren. Eine gesetzliche Ermächtigung für eine für alle Krankenversicherungsträger verbindliche Regelung in der Musterkrankenordnung, die von der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesund­heit und Konsumentenschutz zu genehmigen ist, soll hier die erforderliche Grundlage bilden. Hingewiesen wird darauf, dass auch in einem solchen Fall keine Einschränkung des bestehenden Versicherungsschutzes in der Krankenversicherung an sich erfolgt.

Nähere Bestimmungen über die Verwaltungsabläufe und die Kostentragung sowie zu Ausnahmebestimmungen wie oben erläutert werden durch Verordnung der Bundesre­gierung festgelegt. Die bis zum 31. Dezember 2023 anfallenden Kosten des Hauptver­bandes werden dem Hauptverband vom Bund bis zu einem Betrag von maximal
5,6 Mio € abgegolten. Im Übrigen trägt jede Behörde bzw. Rechtsträger die bei dieser bzw. diesem anfallenden Kosten selbst.

Zu Art. 21 Z 1c (§ 34 Abs. 2):

Die Frist für die Vorlage der monatlichen Beitragsgrundlagenmeldung endet im Regel­fall mit dem 15. des Folgemonats. Eintritte nach dem 15. im laufenden Abrechnungs­monat sollen davon ausgenommen werden. In diesen Fällen endet die Frist für die Vorlage der monatlichen Beitragsgrundlagenmeldung mit dem 15. des übernächsten Mo­nats. Damit können ein unverhältnismäßiger administrativer Zusatzaufwand und erheb­liche Mehrkosten in der Lohnverrechnung vermieden werden.

Zu Z 1d (§ 34 Abs. 4):

 


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