Nationalrat, XXVI.GPStenographisches Protokoll21. Sitzung, 20. April 2018 / Seite 30

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16. In § 30 Abs. 3 entfällt die Wortfolge „und keine besonderen Umstände vorliegen, die einem Absehen von der Bestrafung entgegen stehen““

14. In der neuen Ziffer 17 lautet § 30 Abs. 5:

„(5) Gegen Behörden und öffentliche Stellen, wie insbesondere in Formen des öffent­lichen Rechts sowie des Privatrechts eingerichtete Stellen, die im gesetzlichen Auftrag handeln, und gegen Körperschaften des öffentlichen Rechts können keine Geldbußen verhängt werden.“

15. Die bisherigen Z 25 und 31 entfallen, die bisherigen Z 26 bis 30 erhalten die Bezeichnungen „27“ bis „31“.

16. Die Z 30 lautet:

„30. In § 70 erhalten die Abs. 1 und 2 die Absatzbezeichnungen „(7)“ und „(8)“.“

17. Z 33 lautet:

„33. Dem § 70 wird folgender Abs. 9 angefügt:

„(9) Das Inhaltsverzeichnis, § 4 Abs. 1, 5 bis 7, § 5 Abs. 3 erster Satz und Abs. 5, § 9 samt Überschrift, § 11 samt Überschrift, § 12 Abs. 3 Z 2 und Abs. 4 Z 3, § 14 Abs. 1, § 15 Abs. 1 Z 5, Abs. 3, Abs. 5 Z 1 und 2, Abs. 6, 7 und 8, § 16 Abs. 3 Z 2 und Abs. 5, § 19 Abs. 2 und 3, § 23 Abs. 1, § 26 Abs. 1, § 28, § 30 Abs. 3 und 5, § 32 Abs. 1 Z 1, § 36 Abs. 1 und 2 Z 7, § 44 Abs. 2, § 49 Abs. 1 und 3, § 56 Abs. 1, § 64 Abs. 2, § 68 sowie § 69 Abs. 5 und 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2018 treten mit 25. Mai 2018 in Kraft. Gleichzeitig tritt § 45 Abs. 7 in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. xxx/2018 außer Kraft. § 70 Abs. 1 bis 8 in der Fassung des Bun­desgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2018 tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Soweit sich die im Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/2018 getroffenen Anordnungen auf durch das Datenschutz-Anpassungsgesetz 2018, BGBl. I Nr. 120/2017, geschaf­fene Vorschriften beziehen, gehen die Regelungen des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2018 jenen des Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018, BGBl. I Nr. 120/2017, vor.““

18. Z 34 entfällt.

Begründung:

Zu den Z 1 bis 4:

Die in der Ausschussvorlage zum Datenschutz-Deregulierungs-Gesetz 2018 ent­haltenen Änderungen im B VG sowie zum Grundrecht auf Datenschutz sollen entfallen. Dennoch ist im Sinne des Ausschussberichtes zu § 1 DSG nochmals festzuhalten, dass Datenverarbeitungen im Bereich der Gesetzgebung weiterhin vom Grundrecht auf Datenschutz erfasst sind, dass aber weder die DSGVO noch die übrigen Bestim­mungen des DSG auf Datenverarbeitungen im Bereich der (nationalen) Gesetzgebung Anwendung finden.

Dies gilt auch für die Tätigkeit der parlamentarischen Mitarbeiter/innen und parla­mentarischen Klubs und deren Mitarbeiter/innen, wenn diese die Mitglieder des Nationalrates und des Bundesrates bei der Erfüllung ihrer Aufgaben unterstützen.

Zu Z 6 (§ 4 Abs. 1):

Klargestellt wird, dass sowohl die Bestimmungen der DSGVO als auch die Bestim­mungen des neu geregelten Rechtsfolgenbereichs im DSG nur für natürliche Personen gelten (insb. auch das Strafregime).

 


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