16. In § 30 Abs. 3 entfällt die Wortfolge „und keine besonderen Umstände vorliegen, die einem Absehen von der Bestrafung entgegen stehen““
14. In der neuen Ziffer 17 lautet § 30 Abs. 5:
„(5) Gegen Behörden und öffentliche Stellen, wie insbesondere in Formen des öffentlichen Rechts sowie des Privatrechts eingerichtete Stellen, die im gesetzlichen Auftrag handeln, und gegen Körperschaften des öffentlichen Rechts können keine Geldbußen verhängt werden.“
15. Die bisherigen Z 25 und 31 entfallen, die bisherigen Z 26 bis 30 erhalten die Bezeichnungen „27“ bis „31“.
16. Die Z 30 lautet:
„30. In § 70 erhalten die Abs. 1 und 2 die Absatzbezeichnungen „(7)“ und „(8)“.“
17. Z 33 lautet:
„33. Dem § 70 wird folgender Abs. 9 angefügt:
„(9) Das Inhaltsverzeichnis, § 4 Abs. 1, 5 bis 7, § 5 Abs. 3 erster Satz und Abs. 5, § 9 samt Überschrift, § 11 samt Überschrift, § 12 Abs. 3 Z 2 und Abs. 4 Z 3, § 14 Abs. 1, § 15 Abs. 1 Z 5, Abs. 3, Abs. 5 Z 1 und 2, Abs. 6, 7 und 8, § 16 Abs. 3 Z 2 und Abs. 5, § 19 Abs. 2 und 3, § 23 Abs. 1, § 26 Abs. 1, § 28, § 30 Abs. 3 und 5, § 32 Abs. 1 Z 1, § 36 Abs. 1 und 2 Z 7, § 44 Abs. 2, § 49 Abs. 1 und 3, § 56 Abs. 1, § 64 Abs. 2, § 68 sowie § 69 Abs. 5 und 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2018 treten mit 25. Mai 2018 in Kraft. Gleichzeitig tritt § 45 Abs. 7 in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. xxx/2018 außer Kraft. § 70 Abs. 1 bis 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2018 tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Soweit sich die im Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/2018 getroffenen Anordnungen auf durch das Datenschutz-Anpassungsgesetz 2018, BGBl. I Nr. 120/2017, geschaffene Vorschriften beziehen, gehen die Regelungen des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2018 jenen des Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018, BGBl. I Nr. 120/2017, vor.““
18. Z 34 entfällt.
Begründung:
Zu den Z 1 bis 4:
Die in der Ausschussvorlage zum Datenschutz-Deregulierungs-Gesetz 2018 enthaltenen Änderungen im B VG sowie zum Grundrecht auf Datenschutz sollen entfallen. Dennoch ist im Sinne des Ausschussberichtes zu § 1 DSG nochmals festzuhalten, dass Datenverarbeitungen im Bereich der Gesetzgebung weiterhin vom Grundrecht auf Datenschutz erfasst sind, dass aber weder die DSGVO noch die übrigen Bestimmungen des DSG auf Datenverarbeitungen im Bereich der (nationalen) Gesetzgebung Anwendung finden.
Dies gilt auch für die Tätigkeit der parlamentarischen Mitarbeiter/innen und parlamentarischen Klubs und deren Mitarbeiter/innen, wenn diese die Mitglieder des Nationalrates und des Bundesrates bei der Erfüllung ihrer Aufgaben unterstützen.
Zu Z 6 (§ 4 Abs. 1):
Klargestellt wird, dass sowohl die Bestimmungen der DSGVO als auch die Bestimmungen des neu geregelten Rechtsfolgenbereichs im DSG nur für natürliche Personen gelten (insb. auch das Strafregime).
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