Nationalrat, XXVI.GPStenographisches Protokoll21. Sitzung, 20. April 2018 / Seite 31

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Das Grundrecht auf Datenschutz wurde bisher im Sinne der Begriffsbestimmungen des § 4 DSG 2000 ausgelegt (vgl. zB. Eberhard, zu § 1 DSG 2000, in Korinek/Holoubek u.a., Kommentar zum österreichischen Bundesverfassungsrecht). Nunmehr muss es im Sinne der Begriffsbestimmungen der DSGVO ausgelegt werden, d.h. „Betroffene“ bzw. „betroffene Personen“ sind gem. Art. 4 Z 1 DSGVO nur natürliche Personen.

Zu Z 9 (§ 4 Abs. 6 und 7):

Der Schutz von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen stellt ein Recht gemäß Art. 23 Abs. 1 lit. i DSGVO dar, das gemäß Art. 23 Abs. 1 DSGVO eine Beschränkung des Auskunftsrechts gemäß Art. 15 DSGVO erlaubt. Mit der Formulierung wird klargestellt, dass sowohl Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse selbst als auch andere Daten, wenn eine Auskunft über diese Daten ein Geschäfts- und Betriebsgeheimnis gefährden würde, vom Auskunftsrecht ausgenommen sind.

Nachdem keine Kompetenzänderung vorgenommen werden soll, bedarf es einer Regelung hinsichtlich der manuellen Dateisysteme im DSG. Im Zuge dessen soll iSd Terminologie der DSGVO der Ausdruck „Dateisystem“ verwendet werden.

Zu Z 11 (§ 9):

Art. 85 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S. 1, (im Folgenden: DSGVO) ermöglicht den Mitgliedstaaten, besondere Verarbei­tungs­situationen im Hinblick auf die Freiheit der Meinungsäußerung und Informations­freiheit zu regeln. Entsprechend dem Erwägungsgrund 153 der DSGVO sollten im Recht der Mitgliedstaaten die Vorschriften über die freie Meinungsäußerung und Infor­mationsfreiheit, auch von Journalisten, Wissenschaftlern, Künstlern und/oder Schrift­stellern, mit dem Recht auf Schutz der personenbezogenen Daten gemäß dieser Ver­ordnung in Einklang gebracht werden.

Die neue Formulierung des § 9 Abs. 1 soll in diesem Sinne der Konkretisierung der Verarbeitung von personenbezogenen Daten durch Medieninhaber, Herausgeber, Medienmitarbeiter und Arbeitnehmer eines Medienunternehmens oder Mediendienstes im Sinne des Mediengesetzes – MedienG, BGBl. Nr. 314/1981, zu journalistischen Zwecken des Medienunternehmens oder Mediendienstes dienen. § 9 Abs. 2 soll die Verarbeitung personenbezogener Daten zu wissenschaftlichen, künstlerischen oder literarischen Zwecken ermöglichen, soweit dies erforderlich ist, um das Recht auf Schutz der personenbezogenen Daten mit der Freiheit der Meinungsäußerung und der Informationsfreiheit in Einklang zu bringen.

Zu Z 12 (§ 11):

Auch im Vollzugsbereich des Datenschutzregimes soll im Einklang mit Art. 58 der DSGVO eine Beratung und eine Verwarnung möglich sein. Eine Bestrafung erfolgt unter den Abwägungsgründen des Art. 83 DSGVO.

Zu Z 13 (§ 28 und § 30 Abs. 3):

Die Wahrnehmung des Rechts auf Schadenersatz gemäß Art. 82 DSGVO durch eine Einrichtung, Organisationen oder Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht ist in Art. 80 Abs. 1 DSGVO nur optional vorgesehen und soll daher in § 28 entfallen. Damit soll „gold plating“ vermieden werden.

Gemäß § 30 Abs. 3 DSG hat die Datenschutzbehörde „von der Bestrafung eines Verantwortlichen gemäß § 9 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG, BGBl. I Nr. 52/1991, abzusehen, wenn für denselben Verstoß bereits eine Verwaltungsstrafe


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