gegen die juristische Person verhängt wird und keine besonderen Umstände vorliegen, die einem Absehen von der Bestrafung entgegenstehen“.
Damit es in keinem Fall zu einer Doppelbestrafung der juristischen Person und einer natürlichen Person kommen kann, soll der letzte Halbsatz dieser Bestimmung „und keine besonderen Umstände vorliegen, die einem Absehen von der Bestrafung entgegen stehen“ entfallen.
Zu Z 14 (§30 Abs. 5):
Im Sinne einer Klarstellung soll in § 30 Abs. 5 geregelt werden, dass gegen Behörden und öffentliche Stellen, wie insbesondere in Formen des öffentlichen Rechts sowie des Privatrechts eingerichtete Stellen, die im gesetzlichen Auftrag handeln, und gegen Körperschaften des öffentlichen Rechts keine Geldbußen verhängt werden können. Damit wird Art. 83 Abs. 7 DSGVO konkretisiert.
Für die Definition des Begriffes der „öffentlichen Stelle“ ist auf bereits bestehende innerstaatliche Rechtsgrundlagen zurückzugreifen. Dabei gelten in Anlehnung an die Definition des § 4 Z 1 Informationsweiterverwendungsgesetz folgende Stellen als öffentliche Stellen:
Gebietskörperschaften, gesetzlich eingerichtete Selbstverwaltungskörperschaften, Einrichtungen auf gesetzlicher Grundlage wie Stiftungen, Privatstiftungen, Fonds und Anstalten sowie sonstige Körperschaften des öffentlichen Rechts, die zu einem besonderen Zweck gegründet wurden, im Allgemeininteresse liegende Aufgaben zu erfüllen, die nicht gewerblicher Art sind und zumindest teilrechtsfähig sind und überwiegend von Gebietskörperschaften finanziert werden sowie derartige Unternehmungen im Sinne des Art. 126b Abs. 2 B-VG, Art. 127 Abs. 3 B-VG und Art. 127a Abs. 3 B-VG.
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Abänderungsantrag
der Abgeordneten Mag. Gerstl, Mag. Stefan
Kolleginnen und Kollegen
zum Bericht des Verfassungsausschusses (97 der Beilagen)
über die Regierungsvorlage (65 d. B.) betreffend ein Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetz 2018
Der Nationalrat wolle in 2. Lesung beschließen:
Der dem Bericht des Verfassungsausschusses (97 d. B.) betreffend ein Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetz 2018 angeschlossene Gesetzentwurf wird wie folgt geändert:
1. Es entfallen
a) im Titel die Wendung »das Sicherheitspolizeigesetz,«,
b) im Inhaltsverzeichnis der Eintrag »88 Änderung des Sicherheitspolizeigesetzes« und
c) Art. 88.
2. Die Art. 89 bis 128 erhalten die Bezeichnungen »Artikel 88« bis »Artikel 127«; im Inhaltsverzeichnis werden die Artikelbezeichnungen entsprechend geändert.
3. In Art. 109 Z 3 (§ 23 RAO) wird
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