a) in der Novellierungsanordnung das Zitat »§ 23 Abs. 2« durch das Zitat »§ 23 Abs. 4« und der Ausdruck »Abs. 2a« durch den Ausdruck »Abs. 4a« sowie
b) im Gesetzestext die Absatzbezeichnung »(2a)« durch »(4a)«
ersetzt.
4. In Art. 109 Z 9 (§ 60 RAO) wird das Zitat »§ 23 Abs. 2a« durch das Zitat »§ 23 Abs. 4a« ersetzt.
Begründung
Zu Z 1 und 2 (Art. 88 – Änderung des Sicherheitspolizeigesetzes):
Die als Artikel 88 vorgesehene Änderung des Sicherheitspolizeigesetzeses soll in das Bundesgesetz, mit dem das Sicherheitspolizeigesetz, die Straßenverkehrsordnung 1960 und das Telekommunikationsgesetz 2003 geändert werden (65 und 88 d. B.), übernommen und dementsprechend hier ausgeschieden werden.
Zu Z 3 und 4 (Art. 109 – Änderung der Rechtsanwaltsordnung):
Die Änderungen dienen der Beseitigung eines Redaktionsversehens.
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Präsident Mag. Wolfgang Sobotka: Betreffend den erläuterten Antrag darf ich bekannt geben, dass er auch schriftlich überreicht wurde, genügend unterstützt ist und damit mit in Verhandlung steht. Betreffend den zweiten, eben verlesenen Antrag gilt das Gleiche, dieser wurde ordnungsgemäß eingebracht und genügend unterstützt und steht daher ebenfalls mit in Verhandlung.
Ich darf die nächste Rednerin ans Pult bitten: Frau Nationalrätin Rendi-Wagner. – Bitte.
Abgeordnete Dr. Pamela Rendi-Wagner, MSc (SPÖ): Sehr geehrter Herr Präsident! Herr Bundesminister! Hohes Haus! Sehr geehrte Damen und Herren! Während meiner Zeit in der medizinisch-epidemiologischen Forschung habe ich Analysen gemacht, und es waren nicht wenige, die hauptsächlich auf anonymisierten Patientendaten beruhten. Deswegen werde ich mich auch genau aus dieser Perspektive dem heutigen Thema nähern. Warum erzähle ich das? – Weil ich gerade auch aus dieser eigenen und persönlichen Erfahrung heraus weiß, wie wichtig systematische Gesundheitsdaten für die Forschung und natürlich auch wie essenziell sie für den medizinischen Fortschritt sind, aber auch essenziell für evidenzbasierte gesundheitspolitische Entscheidungen.
Gleichzeitig weiß ich aus dieser Erfahrung heraus aber auch, dass genau bei dieser Art der Daten immer ein Höchstmaß, und es ist wirklich ein Höchstmaß, an Sensibilität und Vorsicht geboten ist und immer auf die richtige Ausgewogenheit in dem Dreieck Patientenrechte, Datenschutz und schließlich auch Recht der Wissenschaft zu achten ist.
Wie stellt sich gerade bei dem Spezifikum Elga die Situation dar, die ja jetzt in den letzten Tagen sehr heftig diskutiert wurde? – Elgadaten sind definitiv nicht vergleichbar mit allen anderen klassischen Registerdaten und dürfen daher auch nicht gleich behandelt werden. (Beifall bei der SPÖ.)
Was Elga aber definitiv ist, ist das größte Digitalisierungsprojekt der Sozialversicherung, des Bundes und der Länder, ein gemeinsames Projekt, das vor vielen Jahren gestartet und entwickelt wurde. Elga wurde aber in erster Linie – und das müssen wir
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