erteilen, soweit dies zur Überprüfung der Einhaltung der in Z 1 bis 4 normierten Pflichten erforderlich ist.“
39. In § 57 Abs. 1 wird im Einleitungssatz das Wort „Datenanwendung“ durch das Wort „Datenverarbeitung“ ersetzt sowie nach der Wortfolge „dürfen die Sicherheitsbehörden“ die Wortfolge „als gemeinsam Verantwortliche“ und nach der Wortfolge „Auskünfte auch an andere Behörden“ das Wort „gemeinsam“ eingefügt; in Z 10a wird das Wort „zugestimmt“ durch das Wort „eingewilligt“ ersetzt.
40. In § 57 Abs. 2 wird nach der Wortfolge „dürfen die Sicherheitsbehörden“ die Wortfolge „als gemeinsam Verantwortliche“ eingefügt sowie das Wort „speichern“ durch die Wortfolge „gemeinsam verarbeiten“ und die Wortfolge „zu vergleichen“ durch das Wort „abzugleichen“ ersetzt.
41. In § 57 wird nach Abs. 2 folgender Abs. 2a eingefügt:
„(2a) Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, nach Abs. 1 und Abs. 2 verarbeitete Daten mit den gemäß § 98a Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960, übermittelten Daten für Zwecke des § 54 Abs. 4b zu vergleichen.“
42. In § 57 Abs. 3 wird im ersten Satz die Wortfolge „zu benützen und zu vergleichen“ durch die Wortfolge „zu verarbeiten“ sowie im zweiten Satz das Zitat „Abs. 1 und Abs. 2“ durch das Zitat „Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 2a“ ersetzt.
43. In § 58 Abs. 1 wird im Einleitungsteil die Wortfolge „evident gehalten“ durch das Wort „verarbeitet“ und das Wort „Auftraggeber“ durch das Wort „Verantwortliche“ ersetzt.
44. In § 58 Abs. 2 entfällt im ersten Satz die Wortfolge „als Auftraggeber“ und wird im letzten Satz das Wort „Auftraggeber“ durch das Wort „Verantwortliche“ ersetzt.
45. Dem § 58 wird folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) Personenbezogene Daten, die gemäß § 57 Abs. 2a übermittelt wurden, sind spätestens zwei Wochen nach der Übermittlung zu löschen.“
46. § 58a lautet:
„§ 58a. Die Sicherheitsbehörden sind als gemeinsam Verantwortliche ermächtigt, für die Organisation des Streifen- und Überwachungsdienstes (§ 5 Abs. 3), für Zwecke der Gefahrenabwehr (§ 21 Abs. 1 und 2) und der Vorbeugung vor gefährlichen Angriffen (§ 22 Abs. 2 und 3) auch mittels Kriminalitätsanalyse hinsichtlich sämtlicher angezeigter, von Amts wegen zu verfolgender und vorsätzlich begangener gerichtlich strafbarer Handlungen folgende Informationen gemeinsam zu verarbeiten: strafbare Handlung samt näherer Umstände und Sachverhaltsbeschreibung, Tatort und Zeit, betroffenes Gut (Markenname) oder Firmenbezeichnung und hinsichtlich allfälliger Verdächtiger Anzahl, Nationalität, Geschlecht und Alter sowie Geschäftszahl, Dienststelle und Sachbearbeiter. Die Abfrageberechtigungen im Zusammenhang mit Sexualstraftaten nach dem 10. Abschnitt des Strafgesetzbuches sind auf jenen Personenkreis einzuschränken, der mit der Bearbeitung dieser strafbaren Handlungen befasst ist. Die Daten sind nach 18 Monaten zu löschen.“
47. § 58b Abs. 1 lautet:
„(1) Die Sicherheitsbehörden sind als gemeinsam Verantwortliche ermächtigt, für die Administration des Vollzugs und die Evidenthaltung der in Hafträumen der Landespolizeidirektionen oder Bezirksverwaltungsbehörden angehaltenen Menschen eine Datenverarbeitung gemeinsam zu führen. Zu diesen Zwecken dürfen sie personenbezogene Daten über angehaltene Menschen einschließlich eines anlässlich der Aufnahme anzufertigenden Lichtbildes verarbeiten, soweit sie sich auf strafbare Hand-
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