27. In § 54 wird in den Abs. 5, 6 und 7 jeweils das Wort „verwendet“ durch das Wort „verarbeitet“ ersetzt.
28. In § 54b wird in Abs. 1 die Wortfolge „sensible und strafrechtsbezogene Daten“ durch die Wortfolge „besondere Kategorien personenbezogener Daten (§ 39 DSG)“ ersetzt und entfällt in Abs. 3 der erste Satz.
29. In § 55 Abs. 4 wird jeweils das Wort „ermittelt“ durch das Wort „verarbeitet“ ersetzt.
30. In § 55a Abs. 4 wird das Wort „Zustimmung“ durch das Wort „Einwilligung“ ersetzt.
31. In § 55b Abs. 1 wird jeweils das Wort „Zustimmung“ durch das Wort „Einwilligung“ sowie das Wort „Zustimmungserklärung“ durch das Wort „Einwilligungserklärung“ ersetzt.
32. § 56 Abs. 1 Z 1 lautet:
„1. wenn der Betroffene in die Übermittlung ‑ bei besonderen Kategorien personenbezogener Daten (§ 39 DSG) ausdrücklich ‑ eingewilligt hat, wobei ein Widerruf jederzeit möglich ist und die Unzulässigkeit der weiteren Verarbeitung der Daten bewirkt;“
33. § 56 Abs. 1 Z 5 lautet:
„5. wenn lebenswichtige Interessen eines Menschen die Übermittlung erfordern;“
34. § 56 Abs. 1 Z 7 lautet:
„7. für Zwecke wissenschaftlicher Forschung und Statistik;“
35. In § 56 Abs. 1 lautet der Schlussteil:
„Für die Übermittlung personenbezogener Daten für Zwecke der internationalen polizeilichen Amtshilfe sind die Bestimmungen des Polizeikooperationsgesetzes – PolKG, BGBl. I Nr. 104/1997, anzuwenden.“
36. § 56 Abs. 2 entfällt.
37. § 56 Abs. 3 lautet:
„(3) Erweisen sich übermittelte personenbezogene Daten im Nachhinein als unvollständig oder unrichtig, so ist unverzüglich gemäß § 37 Abs. 8 und 9 DSG vorzugehen.“
38. § 56 Abs. 5 erster Satz lautet:
„Die Übermittlung personenbezogener Daten nach Abs. 1 Z 3a ist erst zulässig, wenn sich der Österreichische Fußballbund und die Österreichische Fußball-Bundesliga vertraglich gegenüber dem Bundesminister für Inneres verpflichtet haben,
1. die Daten nur zum festgelegten Zweck, in ihrem Wirkungsbereich und im Einklang mit den Bestimmungen der DSGVO zu verarbeiten,
2. die Daten vor unberechtigter Verarbeitung zu sichern, insbesondere durch organisatorische und technische Vorkehrungen sicherzustellen, dass der Zutritt zu Räumen, in denen sich eine Zugriffsmöglichkeit auf die übermittelten Daten befindet, nur von in ihrem Auftrag Tätigen möglich ist,
3. ihren Löschungsverpflichtungen nachzukommen,
4. jede Verarbeitung der Daten in ihrem Wirkungsbereich zu protokollieren und
5. den Sicherheitsbehörden Zutritt zu Räumen und Zugriff auf Datenverarbeitungsgeräte zu gewähren und ihnen auf Verlangen die notwendigen Auskünfte zu
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