verarbeitet und der Sicherheitsbehörde freiwillig übermittelt haben. Nicht zulässig ist die Verarbeitung von personenbezogenen Bilddaten über nichtöffentliches Verhalten. Die Rechtsträger des öffentlichen oder privaten Bereichs, sofern letzteren ein öffentlicher Versorgungsauftrag zukommt, die zulässigerweise einen öffentlichen Ort mit Bildaufnahmegeräten überwachen, sind im Einzelfall für die Zwecke der Vorbeugung wahrscheinlicher oder Abwehr gefährlicher Angriffe, der Abwehr krimineller Verbindungen sowie der Fahndung verpflichtet, die auf diese Weise erlangten Bild- und Tondaten auf Verlangen unverzüglich der Sicherheitsbehörde in einem üblichen technischen Format weiterzugeben oder Zugang zur Bildaufnahme zu gewähren, um sie für die genannten Zwecke zu verarbeiten. Ab dem Zeitpunkt der Kenntnis von einem solchen Verlangen darf der verpflichtete Rechtsträger die verlangten Bild- und Tondaten nicht löschen. Bei jeder Verarbeitung von Bild- und Tondaten ist besonders darauf zu achten, dass Eingriffe in die Privatsphäre der Betroffenen die Verhältnismäßigkeit (§ 29) zum Anlass wahren.“
19. In der Überschrift des § 53a wird das Wort „Datenanwendungen“ durch das Wort „Datenverarbeitungen“ ersetzt.
20. Im Schlussteil des § 53a Abs. 2 entfällt der Beistrich und die Wortfolge „auch wenn es sich um besonders schutzwürdige Daten im Sinne des § 4 Z 2 DSG 2000 handelt“.
21. § 53a Abs. 5 erster Satz lautet:
„Datenverarbeitungen gemäß Abs. 1 dürfen durch mehrere Sicherheitsbehörden als gemeinsam Verantwortliche geführt werden, soweit dies wegen eines sprengelübergreifenden Einsatzes erforderlich ist.“
22. § 53a Abs. 5a erster Satz lautet:
„Datenverarbeitungen gemäß Abs. 1a zum Schutz von verfassungsmäßigen Einrichtungen und ihrer Handlungsfähigkeit (§ 22 Abs. 1 Z 2), der Vertreter ausländischer Staaten, internationaler Organisationen und anderer Völkerrechtssubjekte (§ 22 Abs. 1 Z 3) sowie von kritischen Infrastrukturen (§ 22 Abs. 1 Z 6) dürfen durch den Bundesminister für Inneres und die Landespolizeidirektionen als gemeinsam Verantwortliche geführt werden.“
23. § 53a Abs. 6 erster Satz lautet:
„Datenverarbeitungen gemäß Abs. 2 dürfen durch mehrere Sicherheitsbehörden als gemeinsam Verantwortliche geführt werden, soweit eine solche gemeinsame Verarbeitung für den Zweck des Abs. 2 erforderlich ist.“
24. In § 53a Abs. 6 zweiter Satz wird die Wortfolge „Abs. 2 Z 1 sind längstens nach drei Jahren,“ durch die Wortfolge „Abs. 2 Z 1 sind längstens nach fünf Jahren,“ ersetzt.
25. In § 53b wird die Wortfolge „ermitteln und weiterzuverarbeiten“ durch das Wort „verarbeiten“ ersetzt.
26. § 54 Abs. 4b lautet:
„(4b) Die Sicherheitsbehörden sind ermächtigt, verdeckt mittels Einsatz von bildverarbeitenden technischen Einrichtungen Daten zur Identifizierung von Fahrzeugen, insbesondere das Kennzeichen, die Type, Marke sowie Farbe des Fahrzeuges, und Fahrzeuglenkern für Zwecke der Fahndung zu verarbeiten. Ein Abgleich mit Fahndungsevidenzen ist nur anhand des Kennzeichens zulässig. Die verarbeiteten Daten dürfen auch zur Abwehr und Aufklärung gefährlicher Angriffe sowie zur Abwehr krimineller Verbindungen verarbeitet werden. Soweit sie nicht zur weiteren Verfolgung aufgrund eines Verdachts gerichtlich strafbarer Handlungen erforderlich sind, sind sie nach längstens zwei Wochen zu löschen.“
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