Wortfolge „Daten, zu sichern“ ein Beistrich und die Wortfolge „sofern nicht Art. 32 DSGVO unmittelbar zur Anwendung kommt“ eingefügt.
11. Dem § 13a wird folgender Abs. 4 angefügt:
„(4) Die Protokollaufzeichnungen gemäß § 50 DSG für Datenverarbeitungen nach Abs. 1 und 2 sind drei Jahre aufzubewahren und danach zu löschen.“
12. Dem § 25 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
„Zu diesem Zweck können die Sicherheitsbehörden Plattformen auf regionaler Ebene unter Beiziehung von Menschen, die an der Erfüllung von Aufgaben im öffentlichen Interesse mitwirken, einrichten, in deren Rahmen erforderliche Maßnahmen erarbeitet und koordiniert werden (Sicherheitsforen).“
13. In § 35a Abs. 5 wird das Wort „Dienstleister“ durch das Wort „Auftragsverarbeiter“ ersetzt.
14. In der Überschrift des 4. Teils wird das Wort „Verwenden“ durch das Wort „Verarbeiten“ ersetzt.
15. § 51 lautet:
„§ 51. (1) Die Sicherheitsbehörden haben beim Verarbeiten (§ 36 Abs. 2 Z 2 DSG) personenbezogener Daten die Verhältnismäßigkeit (§ 29) zu beachten. Die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten gemäß § 39 DSG ist zulässig, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben im Rahmen der Sicherheitspolizei unbedingt erforderlich ist; dabei sind angemessene Vorkehrungen zur Wahrung der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen zu treffen.
(2) Sofern nicht ausdrücklich anderes angeordnet wird, finden auf das Verarbeiten personenbezogener Daten die Bestimmungen des DSG Anwendung.
(3) Sofern nicht ausdrücklich anderes angeordnet wird, übt der Bundesminister für Inneres die Funktion des Auftragsverarbeiters gemäß § 36 Abs. 2 Z 9 in Verbindung mit § 48 DSG aus. Abweichend von § 48 Abs. 2 DSG kann der Auftragsverarbeiter nach Erteilung einer allgemeinen schriftlichen Genehmigung des Verantwortlichen weitere Auftragsverarbeiter hinzuziehen. In diesem Fall obliegt es dem Auftragsverarbeiter, den Verantwortlichen über jede beabsichtigte wesentliche Änderung zu unterrichten.
(4) Bei Datenverarbeitungen von gemeinsam Verantwortlichen (§ 47 DSG) obliegt jedem Verantwortlichen die Erfüllung von Pflichten nach den §§ 42 bis 45 DSG nur hinsichtlich der von ihm ursprünglich verarbeiteten Daten. Nimmt ein Betroffener unter Nachweis seiner Identität ein Recht nach den §§ 43 bis 45 DSG gegenüber einem unzuständigen gemeinsam Verantwortlichen wahr, ist er an den zuständigen gemeinsam Verantwortlichen zu verweisen, sofern nicht ein Fall des § 43 Abs. 4 DSG vorliegt.“
16. In § 52 wird das Wort „verwendet“ durch das Wort „verarbeitet“ ersetzt.
17. In § 53 wird in Abs. 1 und 2 jeweils die Wortfolge „ermitteln und weiterverarbeiten“ durch das Wort „verarbeiten“ ersetzt; in Abs. 3a wird das Zitat „BGBl. I Nr. 70“ durch das Zitat „BGBl. I Nr. 70/2003“ ersetzt; in Abs. 4 wird die Wortfolge „ermitteln und weiterzuverarbeiten“ durch das Wort „verarbeiten“ ersetzt.
18. § 53 Abs. 5 lautet:
„(5) Die Sicherheitsbehörden sind im Einzelfall berechtigt, für die Zwecke des Abs. 1 personenbezogene Bild- und Tondaten zu verarbeiten, die Rechtsträger des öffentlichen oder privaten Bereichs mittels Einsatz von Bildaufnahmegeräten rechtmäßig
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