Artikel 1
Änderung des Sicherheitspolizeigesetzes
Das Sicherheitspolizeigesetz – SPG, BGBl. Nr. 566/1991, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 130/2017, wird wie folgt geändert:
1. Im Inhaltsverzeichnis wird im Eintrag zur Überschrift des 4. Teils das Wort „Verwenden“ durch das Wort „Verarbeiten“ ersetzt.
2. Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu § 53a:
„§ 53a. Datenverarbeitungen der Sicherheitsbehörden“
3. Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu § 58e:
„§ 58e. Zentrale Datenverarbeitung zur Einsatzunterstützung“
4. Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu § 59:
„§ 59. Richtigstellung, Aktualisierung und Protokollierung bei Datenverarbeitungen gemeinsam Verantwortlicher“
5. Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu § 63:
„§ 63. Pflicht zur Richtigstellung, Löschung und Protokollierung“
6. Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu § 68:
„§ 68. Erkennungsdienstliche Maßnahmen auf Antrag oder mit Einwilligung des Betroffenen“
7. Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu § 70:
„§ 70. Spurenausscheidungsevidenz“
8. Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu § 93 folgender Eintrag eingefügt:
„§ 93a. Informationspflicht bei Bildaufnahmen an öffentlichen Orten“
9. § 7 Abs. 4 lautet:
„(4) Soweit ein ärztlicher Dienst eingerichtet ist, hat dieser an der Feststellung der geistigen und körperlichen Eignung von Aufnahmewerbern in den Exekutivdienst und von Bewerbern für bestimmte Verwendungen, unbeschadet der Mitwirkungsbefugnisse des Bundeskanzleramtes nach dem Ausschreibungsgesetz 1989 (AusG), BGBl. Nr. 85/1989, mitzuwirken. Zu diesem Zweck dürfen unter Einbindung von Polizeiärzten als medizinische Sachverständige zur Feststellung der geistigen und körperlichen Eignung auch Gesundheitsdaten im Sinne des Art. 4 Z 15 der Verordnung (EU) Nr. 679/2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, (im Folgenden: DSGVO) nach Maßgabe des Art. 9 Abs. 2 lit. h in Verbindung mit Abs. 3 DSGVO verarbeitet werden, soweit diese zur Beurteilung der Eignung für den Exekutivdienst erforderlich sind. Die näheren Bestimmungen über die Durchführung der Eignungsprüfung und die Erstellung und Auswertung der Tests sind durch Verordnung des Bundesministers für Inneres festzusetzen.“
10. In § 13a wird in Abs. 2 und 3 jeweils das Wort „Verwendung“ durch das Wort „Verarbeitung“ ersetzt; in Abs. 3 wird das Zitat „§ 14 DSG 2000“ durch das Zitat „§ 54 des Datenschutzgesetzes – DSG, BGBl. I Nr. 165/1999,“ ersetzt und nach der
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