Nationalrat, XXVI.GPStenographisches Protokoll21. Sitzung, 20. April 2018 / Seite 108

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für Inneres. Die Verständigung gemäß § 73 Abs. 3 von der Löschung der Daten aus der Zentralen Erkennungsdienstlichen Evidenz obliegt jener Behörde, die sie ursprüng­lich verarbeitet hat.

(6) Die Löschung erkennungsdienstlicher Daten über Antrag des Betroffenen ist von der Landespolizeidirektion zu veranlassen, in deren Wirkungsbereich die Daten verarbeitet werden. Dieser obliegt die Information nach § 42 in Verbindung mit § 45 DSG. Erfolgt die Verarbeitung durch den Bundesminister für Inneres als Verantwort­lichen, so obliegt diesem die Behandlung des Antrags und die Information nach § 42 in Verbindung mit § 45 DSG.“

69. § 80 lautet:

„§ 80. (1) Sofern Auskunft über die gemäß § 75 Abs. 1a verarbeiteten Daten begehrt wird, sind die Sicherheitsbehörden ermächtigt, vom Auskunftswerber Abbildungen oder Papillarlinienabdrücke herzustellen oder seine genetischen Daten zu ermitteln und auszuwerten, und diese Daten mit den gemäß § 75 Abs. 1a verarbeiteten Daten zu vergleichen. Von der Erteilung der Auskunft ist abzusehen, wenn der Auskunftswerber an der Ermittlung dieser Daten nicht mitgewirkt hat. Die aus Anlass des Auskunfts­verlangens ermittelten Daten über den Auskunftswerber sind gesondert zu verwahren und dürfen innerhalb eines Zeitraums von einem Jahr, im Falle der Erhebung einer Beschwerde gemäß § 32 Abs. 1 Z 4 DSG an die Datenschutzbehörde bis zum rechts­kräftigen Abschluss des Verfahrens, nicht vernichtet werden.

(2) Die Auskunft über erkennungsdienstliche Daten gemäß §§ 42 und 44 DSG ist von jener Landespolizeidirektion zu erteilen, in deren Wirkungsbereich die erkennungs­dienst­lichen Daten verarbeitet werden, wurden die Daten vom Bundesminister für Inneres verarbeitet, von diesem.“

70. In § 84 Abs. 1 wird in Z 6 der Beistrich durch das Wort „oder“ ersetzt und folgende Z 7 eingefügt:

              „7.         einer Verpflichtung nach § 53 Abs. 5 nicht unverzüglich nachkommt“

71. In § 84 Abs. 1 wird im Schlussteil nach dem Zitat „500 Euro,“ die Wortfolge „im Wiederholungsfall mit Geldstrafe bis zu 2 300 Euro,“ eingefügt.

72. § 90 lautet:

„§ 90. Die Datenschutzbehörde entscheidet gemäß § 32 Abs. 1 Z 4 DSG über Be­schwerden wegen Verletzung von Rechten durch Verarbeiten personenbezogener Daten in Angelegenheiten der Sicherheitsverwaltung entgegen den Bestimmungen des DSG. Davon ausgenommen ist die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Ermittlung von Daten durch die Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt.“

73. In § 91c Abs. 1 werden das Zitat „§ 53 Abs. 5“ durch das Zitat „§ 53 Abs. 5 erster Satz“ und das Wort „Kennzeichenerkennungsgeräten“ durch die Wortfolge „bildver­arbeitenden technischen Einrichtungen“ ersetzt.

74. In § 91c Abs. 2 wird jeweils das Wort „Datenanwendung“ durch das Wort „Daten­verarbeitung“ ersetzt.

75. § 91d Abs. 3 lautet:

„(3) Nimmt der Rechtsschutzbeauftragte wahr, dass durch Verarbeiten personen­bezogener Daten Rechte von Betroffenen verletzt worden sind, die von dieser Ver­arbeitung keine Kenntnis haben, so ist er zu deren Information oder, sofern eine solche aus den Gründen des § 43 Abs. 4 des DSG nicht erfolgen kann, zur Erhebung einer


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