Nationalrat, XXVI.GPStenographisches Protokoll21. Sitzung, 20. April 2018 / Seite 109

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Beschwerde an die Datenschutzbehörde nach § 90 verpflichtet. In einem solchen Ver­fahren vor der Datenschutzbehörde ist auf § 43 Abs. 4 DSG über die Beschränkung des Auskunftsrechtes Bedacht zu nehmen.“

76. § 92a Abs. 1 lautet:

„(1) Wird durch eine technische Alarmeinrichtung das Einschreiten der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes verursacht, ohne dass zum Zeitpunkt der Alarm­aus­lösung eine Gefahr für Leben, Gesundheit, Freiheit von Menschen, Eigentum oder Vermögen bestanden hat, so gebührt als Ersatz der Aufwendungen des Bundes ein Pauschalbetrag, der nach Maßgabe der durchschnittlichen Aufwendungen mit Ver­ord­nung des Bundesministers für Inneres festgesetzt wird. Die Verpflichtung zu seiner Entrichtung trifft denjenigen, zu dessen Schutz die technische Alarmeinrichtung eingerichtet ist.“

77. In § 92a wird nach Abs. 1 folgender Abs. 1a eingefügt:

„(1a) Wer ein Einschreiten von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes verur­sacht, weil er

              1.          vorsätzlich eine falsche Notmeldung auslöst oder

              2.          sich zumindest grob fahrlässig (§ 6 Abs. 3 StGB) einer Gefahr für Leben oder Gesundheit ausgesetzt hat,

hat als Ersatz der Aufwendungen des Bundes einen Pauschalbetrag, der nach Maß­gabe der durchschnittlichen Aufwendungen, abhängig von den eingesetzten Mitteln, mit Verordnung des Bundesministers für Inneres festgesetzt wird, zu leisten. Die Verpflichtung zur Leistung trifft im Fall der Z 1 denjenigen, der die falsche Notmeldung ausgelöst hat, und im Fall der Z 2 denjenigen, dessen Leben oder Gesundheit ge­schützt wird.“

78. Nach § 93 wird folgender § 93a samt Überschrift eingefügt:

„Informationspflicht bei Bildaufnahmen an öffentlichen Orten

§ 93a. (1) Rechtsträger des öffentlichen oder privaten Bereichs, soweit letzteren ein öffentlicher Versorgungsauftrag zukommt, die zulässigerweise einen öffentlichen Ort überwachen, sind verpflichtet, die örtlich zuständige Sicherheitsbehörde über die Ver­wendung von Bildaufnahmegeräten an solchen Orten zu informieren.

(2) Soweit dies auf Grundlage einer ortsbezogenen Risikoanalyse aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit oder der Strafver­folgung erforderlich ist, hat die Sicherheitsbehörde mit Bescheid eine vier Wochen nicht überschreitende Aufbewahrungsverpflichtung festzulegen.

(3) Der Verpflichtete gemäß Abs. 2 hat die örtlich zuständige Sicherheitsbehörde zu informieren, sobald die Bildaufnahme an öffentlichen Orten dauerhaft beendet wird.“

79. Dem § 94 werden folgende Abs. 43 und 44 angefügt:

„(43) Die §§ 7 Abs. 4, 13a Abs. 2 bis 4, 25 Abs. 1, 35a Abs. 5, die Überschrift des 4. Teils, die §§ 51, 52, 53 Abs. 1, 2, 3a, 4 und 5, 53a Abs. 2, 5, 5a und 6 samt Überschrift, 53b, 54 Abs. 4b, 5, 6 und 7, 54b Abs. 1 und 3, 55 Abs. 4, 55a Abs. 4, 55b Abs. 1, 56 Abs. 1, 3 und 5, 57, 58, 58a, 58b Abs. 1, 58c, 58d Abs. 1, 58e samt Überschrift, 59 Abs. 1 und 3 samt Überschrift, 60 Abs. 2, 61, 63 samt Überschrift, 64 Abs. 2, 65 Abs. 2 und 6, 67, 68 samt Überschrift, 69 Abs. 2, 70 samt Überschrift, 71 Abs. 5, 73 Abs. 1 Z 5, 75 Abs. 1 und 2, 76, 80, 90, 91c Abs. 1 und 2, 91d Abs. 3, 92a Abs. 1 und 1a sowie die Einträge im Inhaltsverzeichnis zum 4. Teil und zu den §§ 53a,


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