58e, 59, 63, 68 und 70 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2018 treten mit 25. Mai 2018 in Kraft. Gleichzeitig treten die §§ 56 Abs. 2, 59 Abs. 2 und 65 Abs. 5 außer Kraft.“
(44) Die §§ 53 Abs. 5, 84 Abs. 1 und 93a samt Überschrift sowie der Eintrag im Inhaltsverzeichnis zu § 93a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2018 treten mit 1. März 2019 in Kraft.“
Artikel 2
Änderung der Straßenverkehrsordnung 1960
Die Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 68/2017, wird wie folgt geändert:
1. Dem § 98a Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
„Der Einsatz dieser technischen Einrichtungen ist der Landespolizeidirektion, in deren örtlichem Wirkungsbereich die festgelegte Messstrecke endet, sieben Tage vor seinem Beginn für Zwecke des Abs. 2 erster Satz mitzuteilen.“
2. § 98a Abs. 2 lautet:
„(2) Die Behörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich die festgelegte Messstrecke endet, hat die nach Abs. 1 ermittelten Daten der Landespolizeidirektion gemäß Abs. 1 auf Ersuchen für Zwecke des § 54 Abs. 4b Sicherheitspolizeigesetz – SPG, BGBl. Nr. 566/1991, und der Strafrechtspflege zu übermitteln. Im Übrigen dürfen diese Daten über den Zeitpunkt der Feststellung der durchschnittlichen Fahrgeschwindigkeit auf einer festgelegten Wegstrecke hinaus nur im Überschreitungsfall und nur insoweit verwendet werden, als dies zur Identifizierung eines Fahrzeuges oder eines Fahrzeuglenkers erforderlich ist, und zwar ausschließlich für Zwecke eines Verwaltungsstrafverfahrens wegen der Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit. Daten, die keine Überschreitungsfälle betreffen, sind unverzüglich und in nicht rückführbarer Weise zu löschen.“
3. Dem § 103 wird folgender Abs. 19 angefügt:
„(19) § 98a Abs. 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2018 tritt mit 25. Mai 2018 in Kraft.“
Artikel 3
Änderung des Telekommunikationsgesetzes 2003
Das Telekommunikationsgesetz 2003 – TKG 2003, BGBl. I Nr. 70/2003, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 6/2016, wird wie folgt geändert:
1. In § 92 Abs. 3 Z 3 wird der Strichpunkt am Ende der lit. f durch einen Beistrich ersetzt und folgende lit. g angefügt:
„g) Geburtsdatum;“
2. Nach § 97 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:
„(1a) Vor Durchführung des Vertrages sowie vor der erstmaligen Wiederaufladung nach dem 1. September 2019 ist durch oder für den Anbieter die Identität des Teilnehmers zu erheben und sind die zur Identifizierung des Teilnehmers erforderlichen
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