Stammdaten (§ 92 Abs. 3 Z 3 lit. a, b und g) anhand geeigneter Identifizierungsverfahren zu registrieren. Die Festlegung geeigneter Identifizierungsverfahren erfolgt durch Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres.“
3. Dem § 109 Abs. 3 wird folgende Z 22 angefügt:
„22. entgegen § 97 Abs. 1a die erforderlichen Stammdaten nicht, nicht vollständig oder nicht im Rahmen eines geeigneten Identifizierungsverfahrens registriert.“
4. Dem § 137 wird folgender Abs. 9 angefügt:
„(9) § 92 Abs. 3 Z 3, § 97 Abs. 1a sowie § 109 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2018 treten mit 1. Jänner 2019 in Kraft.“
Erläuterungen
Allgemeiner Teil
1. Hauptgesichtspunkte des Entwurfs:
Mit dieser Novelle sollen das Sicherheitspolizeigesetz (SPG), die Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960) und das Telekommunikationsgesetz 2003 (TKG 2003) geändert werden.
Im Rahmen der Änderung des SPG in Artikel 1 sollen zum einen wesentliche Maßnahmen zur Stärkung der Sicherheit – sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht – implementiert werden.
Außerdem hat der Bundesminister für Inneres mit der Initiative GEMEINSAM.SICHER in Österreich ein Projekt ins Leben gerufen, welches durch eine Intensivierung der Bürgerbeteiligung bei der Problem- und Lösungsfindung in sicherheitsrelevanten, regionalen Belangen zur Optimierung sowohl der objektiven als auch der subjektiven Sicherheit führen soll. Die ersten für notwendig erachteten Maßnahmen sollen nunmehr implementiert werden.
Schließlich soll die Regelung hinsichtlich der Kostenersatzpflicht bei sicherheitspolizeilichen Einsätzen adaptiert werden.
Die in Artikel 2 (StVO 1960) vorgesehene Ergänzung schafft die notwendigen Voraussetzungen für die Umsetzung von geplanten Änderungen im SPG.
Ergänzend soll durch Artikel 3 (TKG 2003) dem sicherheits- und kriminalpolizeilichen Bedürfnis der Registrierung von Prepaid-Handywertkarten zum Zwecke der Gefahrenabwehr und Strafverfolgung nachgekommen werden.
Außerdem sollen durch die Änderungen des SPG (Artikel 1) die notwendigen Adaptierungen aufgrund der unionsrechtlichen Vorgaben hinsichtlich des Schutzes natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung; im Folgenden: DSGVO), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, vorgenommen werden. Für den Bereich des SPG sind überwiegend die Vorgaben aufgrund der Richtlinie (EU) 2016/680 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung sowie zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI des Rates (im Folgenden: DS-RL), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 89, sowie deren innerstaatlichen Umsetzung durch das 3. Hauptstück des Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018 (im
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