Nationalrat, XXVI.GPStenographisches Protokoll21. Sitzung, 20. April 2018 / Seite 112

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Folgenden DSG) maßgebend. Das DSG wurde mit 31. Juli 2017 kundgemacht und tritt am 25. Mai 2018 in Kraft.

Während die DSGVO allgemeine Bestimmungen für den Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr mit solchen Daten in der Union enthält, trägt die DS-RL den Besonderheiten bei der Ver­arbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvoll­streckung, einschließlich des Schutzes vor und der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit, Rechnung.

Aufgrund dieser neuen datenschutzrechtlichen Vorgaben haben die gesetzlich ge­regelten Datenverarbeitungen ab dem 25. Mai 2018 den durch die DSGVO und die DS-RL geänderten Anforderungen zu genügen, weshalb nahezu sämtliche Materien­gesetze, die in den legistischen Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für In­ne­res fallen, anzupassen sind. Da gemäß § 69 Abs. 8 DSG – im Rahmen der europa- und verfassungsrechtlichen Vorgaben – vom DSG abweichende Regelungen in Bun­des- und Landesgesetzen zulässig sind, sollen die einschlägigen materienspezifischen Regelungen im Bereich des Datenschutzes als leges speciales den allgemeinen Regelungen des neuen DSG vorgehen.

Im Hinblick auf die Verbote der speziellen Transformation, der inhaltlichen Präzisierung sowie der inhaltlichen Wiederholung einer EU-Verordnung ist – im Falle der unmittel­baren Anwendbarkeit der DSGVO – beabsichtigt, nur die unbedingt erforderlichen Regelungen der Verordnung durchzuführen bzw. sollen Abweichungen nur im Falle materienspezifischer Notwendigkeit erfolgen. Das bisher vorgesehene Datenschutz­niveau soll dabei jedoch keinesfalls unterschritten werden.

Überdies sollen die materienspezifischen Datenschutzregelungen mit der neuen daten­schutzrechtlichen Terminologie der DS-RL sowie deren innerstaatliche Umsetzung durch das 3. Hauptstück des Datenschutzgesetzes in Einklang gebracht werden sowie eine Adaptierung der bisherigen Verweise erfolgen:

Der Begriff der „Verarbeitung“ personenbezogener Daten bedeutet gemäß § 36 Abs. 2 Z 2 DSG (bzw. Art. 3 Z 1 DS-RL) jeden mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren ausgeführten Vorgang oder jede solche Vorgangsreihe im Zusammenhang mit perso­nen­bezogenen Daten wie das Erheben, das Erfassen, die Organisation, das Ordnen, die Speicherung, die Anpassung oder Veränderung, das Auslesen, das Abfragen, die Verwendung, die Offenlegung durch Übermittlung, Verbreitung oder eine andere Form der Bereitstellung, den Abgleich oder die Verknüpfung, die Einschränkung, das Löschen oder die Vernichtung. Indem die „Verarbeitung“ auch die Offenlegung durch Übermittlung, Verbreitung oder eine andere Form der Bereitstellung beinhaltet, ent­spricht sie damit dem bisher in § 4 Z 8 DSG 2000 definierten Begriff der „Verwendung“ personenbezogener Daten. Zum anderen soll von diesem Begriff auch das „Ermitteln“ personenbezogener Daten als Unterfall des „Verarbeitens von Daten“ iSd § 4 Z 9 DSG 2000 erfasst sein, sodass der Begriff des „Verarbeitens“ nunmehr auch das Ermitteln und Weiterverarbeiten einbezieht, soweit die Erwähnung des Ermittelns im Sinne des Ermittlungsdienstes nicht explizit erforderlich erscheint.

Dem Begriff der „Datenanwendung“ (§ 4 Z 7 DSG 2000) entspricht nunmehr der Ter­minus der „Datenverarbeitung“.

Dem „Auftraggeber“ einer Datenanwendung (§ 4 Z 4 DSG 2000) entspricht im An­wendungsbereich des DSG gemäß § 36 Abs. 2 Z 8 und § 47 DSG (bzw. der DS-RL gemäß Art. 3 Z 8 und Art. 21 Abs. 1 DS-RL) der „Verantwortliche“ bzw. „gemeinsam Verantwortliche“ einer Datenverarbeitung.

 


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