Nationalrat, XXVI.GPStenographisches Protokoll21. Sitzung, 20. April 2018 / Seite 113

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Dem „Dienstleister“ (§ 4 Z 5 DSG 2000) entspricht im Anwendungsbereich des DSG gemäß § 36 Abs. 2 Z 9 iVm § 48 DSG (bzw. der DS-RL gemäß Art. 3 Z 9 iVm Art. 22 DS-RL) der „Auftragsverarbeiter“. Erfolgt eine Verarbeitung im Auftrag eines Ver­antwortlichen, so arbeitet dieser gemäß § 48 DSG nur mit Auftragsverarbeitern, die hinreichend Garantien dafür bieten, dass geeignete technische und organisatorische Maßnahmen so durchgeführt werden, dass die Verarbeitung im Einklang mit den Anfor­derungen des Datenschutzgesetzes erfolgt und den Schutz der Rechte der betroffenen Person gewährleistet. Der „Auftragsverarbeiter“ im Sinne des DSG entspricht im Wesentlichen dem „Dienstleister“ gemäß § 4 Z 5 DSG 2000 und – soweit es sich bei der Datenanwendung um ein Informationsverbundsystem handelt – dem Betreiber gemäß § 50 Abs. 1 DSG 2000.

Dem DSG sowie der DS-RL sind der Begriff des „Informationsverbundsystems“ (bisher § 4 Z 13 DSG 2000) nicht mehr bekannt; dieser wird nunmehr durch die Datenverarbeitung durch „gemeinsam Verantwortliche“ (§ 47 DSG bzw. Art. 21 Abs. 1 DS-RL) ersetzt. Diese erfasst den Fall, dass mehrere Verantwortliche gemeinsam die Zwecke und die Mittel einer Datenverarbeitung festlegen. Materielle Änderungen gegen­über der bisherigen Rechtslage, insbesondere eine Einschränkung des Grund­satzes, dass jedem Verantwortlichen der Zugriff auf den Gesamtbestand der in der gemeinsamen Datenverarbeitung verarbeiteten Daten – unabhängig davon, welcher Verantwortliche sie im Einzelfall ursprünglich zur Verfügung gestellt hat – offensteht, ist damit nicht verbunden.

Diese Änderungen sollen mit 25. Mai 2018 in Kraft treten.

2. Kompetenzgrundlage:

Die Kompetenz des Bundes zur Erlassung eines diesem Entwurf entsprechenden Bun­desgesetzes gründet sich auf Art. 10 Abs. 1 Z 7 („Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit“) und Z 9 („Angelegenheiten der wegen ihrer Bedeutung für den Durchzugsverkehr durch Bundesgesetz als Bundesstraßen erklärten Straßen­züge“) sowie auf Art. 11 Abs. 1 Z 4 („Straßenpolizei“) des Bundes-Verfassungs­ge­setzes – B-VG, BGBl. Nr. 1/1930.

Besonderer Teil

Zu Artikel 1 (Änderung des Sicherheitspolizeigesetzes)

Zu Z 1 bis 8 (Inhaltsverzeichnis):

Es handelt sich um die erforderlichen Ergänzungen des Inhaltsverzeichnisses.

Zu Z 9 (§ 7 Abs. 4):

Die vorgeschlagenen Änderungen dienen im Wesentlichen der Anpassung an die Vorgaben der unmittelbar anwendbaren DSGVO. Um die geistige und körperliche Eig­nung von Aufnahmewerbern in den Exekutivdienst und von Bewerbern für bestimmte Verwendungen beurteilen zu können, durften schon bislang – unter Einbindung von Polizeiärzten als medizinische Sachverständige – auch Gesundheitsdaten verarbeitet werden, soweit diese zur Beurteilung der Eignung für den Exekutivdienst erforderlich sind. Da es sich hierbei nicht um die Verarbeitung von Daten zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Straf­vollstreckung gemäß DS-RL handelt, unterfallen diese dem Rechtsschutzsystem der DSGVO.

Gesundheitsdaten sind nach der Definition des Art. 4 Z 15 DSGVO personenbezogene Daten, die sich auf die körperliche oder geistige Gesundheit einer natürlichen Person,


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