einschließlich der Erbringung von Gesundheitsdienstleistungen, beziehen und aus denen Informationen über deren Gesundheitszustand hervorgehen. Die Verarbeitung personenbezogener Daten ist im gegenständlichen Fall in Erfüllung des Art. 6 Abs. 1 lit. e DSGVO für die Wahrnehmung der im öffentlichen Interesse liegenden Aufgabe der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch körperlich und geistig geeignete Organe erforderlich. Da Gesundheitsdaten jedoch auch besondere Kategorien von personenbezogenen Daten im Sinne des Art. 9 Abs. 1 DSGVO darstellen, ist deren Verarbeitung nur bei Vorliegen bestimmter Fälle entsprechend Art. 9 Abs. 2 DSGVO zulässig. Die Verarbeitung der Gesundheitsdaten ist im gegebenen Zusammenhang für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschäftigten erforderlich (Art. 9 Abs. 2 lit. h DSGVO). Die Verarbeitung zu diesem Zweck ist zulässig, da diese Daten entsprechend Art. 9 Abs. 3 DSGVO von Fachpersonal (oder unter dessen Verantwortung) verarbeitet werden, welches Berufsgeheimnispflichten unterliegt. Künftig ist deren Verarbeitung somit nach Maßgabe des Art. 9 Abs. 2 lit. h in Verbindung mit Abs. 3 DSGVO zulässig.
Im Übrigen handelt es sich um eine redaktionelle Bereinigung.
Zu 10 und 11 (§ 13a):
Die vorgeschlagenen Änderungen dienen hauptsächlich der terminologischen Anpassung an die DS-RL sowie deren innerstaatliche Umsetzung durch das 3. Hauptstück des Datenschutzgesetzes.
Zu Abs. 3: Die Datensicherheit von Aufzeichnungen, die nach Abs. 3 zum Zwecke der Dokumentation von Amtshandlungen vorgenommen werden, erfolgte bislang nach den Bestimmungen des § 14 DSG 2000, welchem nunmehr im Wesentlichen § 54 DSG entspricht. Dieser verpflichtet den Verantwortlichen sowie den Auftragsverarbeiter dazu, unter Berücksichtigung des Stands der Technik, der Implementierungskosten und der Art, des Umfangs, der Umstände und der Zwecke der Verarbeitung sowie der unterschiedlichen Eintrittswahrscheinlichkeit und Schwere des Risikos für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen geeignete technische und organisatorische Maßnahmen zu treffen, um ein dem Risiko angemessenes Schutzniveau zu gewährleisten.
Da im Rahmen von Aufzeichnungen von Amtshandlungen jedoch auch personenbezogene Daten verarbeitet werden können, die nicht vom Zwecke der DS-RL und damit des 3. Hauptstücks des DSG erfasst sind – etwa bei Aufzeichnungen im Rahmen von Demonstrationen oder der Dokumentation von Handlungen der ersten allgemeinen Hilfeleistungspflicht –, unterliegen die Datensicherheitsmaßnahmen in solchen Fällen den Bestimmungen der unmittelbar zur Anwendung kommenden DSGVO.
Zu Abs. 4: Bislang erfolgte die Protokollierung von Dokumentationen iSd § 13a – insbesondere die Speicherdauer – nach den Vorgaben des § 14 DSG 2000. Dieser sah in Abs. 5 eine generelle Aufbewahrungsfrist für Protokolldaten vor, sofern gesetzlich nicht ausdrücklich anderes angeordnet war. Eine solche Bestimmung findet sich jedoch nicht mehr im DSG, sodass mit dem vorgeschlagenen Abs. 4 eine solche Aufbewahrungsfrist von drei Jahren normiert wird.
Zu Z 12 (§ 25):
Mit der Änderung des Abs. 1 soll das Regierungsprogramm umgesetzt und ein wesentlicher Schritt in Richtung bürgernahe Polizeiarbeit unternommen werden, indem die Möglichkeit geschaffen wird, auf regionaler Ebene Plattformen zu bilden, in deren Rahmen (situationsbezogen) erforderliche Maßnahmen angeregt und koordiniert werden sollen. Zur Teilnahme an diesen Sicherheitsforen sind Menschen und Einrichtungen aufgefordert, die an der Erfüllung von Aufgaben im öffentlichen Interesse mitwirken, um gemeinsam mit der Sicherheitsbehörde Problemlösungen in Sicherheitsfragen
HomeGesamtes ProtokollVorherige SeiteNächste Seite