Nationalrat, XXVI.GPStenographisches Protokoll21. Sitzung, 20. April 2018 / Seite 115

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zu erarbeiten (Sicherheitspartner). Darunter können je nach konkretem Anlassfall private Vereine, wie etwa Jugend- oder Elternvereine, NGOs, Wohnpartner oder auch Menschen, die im Rahmen von „Community Policing“-Projekten freiwillig an der Prä­ventionsarbeit teilnehmen, fallen. Die Einbeziehung von Sicherheitspartnern trägt dem Umstand Rechnung, dass Prävention auf sicherheitspolizeilichem Gebiet nicht eine ausschließliche Angelegenheit der Sicherheitsbehörde ist; vielmehr hat sich die gesamte Gesellschaft dieser Aufgabe anzunehmen. Es hat sich gezeigt, dass eine (ausschließlich) einseitige sicherheitspolizeiliche Beratung sowohl zur Förderung des Bewusstseins für Sicherheitsrisiken als auch der Bereitschaft, solchen Risiken ent­sprechend vorzubeugen, oftmals nicht hinreichend ist. Manche risikoerhöhenden Situationen bedürfen zu ihrer zufriedenstellenden Auflösung eines gemeinsamen Vor­gehens aller betroffenen Akteure. So können etwa mangelhaft beleuchtete Parkanla­gen ein erhöhtes Sicherheitsrisiko darstellen, insbesondere wenn es in weiterer Folge in solchen Bereichen zu vermehrten gefährlichen Angriffen gegen Gesundheit oder Eigentum (zB. Vandalismus) kommt. Zur raschen und umfassenden Beseitigung solcher Umstände durch entsprechende Maßnahmen bedarf es der gezielten Zusam­menarbeit zwischen dem für Stadtgärten zuständigen Amt, der Abfallwirtschaft und Straßenreinigung sowie den Sicherheitsbehörden. Eine solche Form der gemein­schaftlichen Lösungsfindung soll durch die Möglichkeit zur Bildung von Sicherheits­foren institutionalisiert werden.

Zu Z 13, 14, 16, 17, 19, , 25, 27, 29, 30, 31, 39, 40, 42, 43, 44, 54, 55, 60, 62, 64, 67, 74, 75 (§ 35a Abs. 5, Überschrift des 4. Teils, § 52, § 53, Überschrift des § 53a, § 53b, § 54 Abs. 5, 6 und 7, § 55 Abs. 4, § 55a Abs. 4, § 55b Abs. 1, § 57 Abs. 1, 2 und 3 erster Satz, § 58 Abs. 1 und 2, § 60 Abs. 2, § 61, § 67, § 69 Abs. 2, § 71 Abs. 5, § 75 Abs. 2, § 91c Abs. 2 und § 91d Abs. 3):

Es handelt sich um die Anpassung an die Terminologie des DSG, ohne eine materielle Änderung der bestehenden Rechtslage herbeizuführen.

Der Begriff des „Ermittelns“ soll nunmehr vom Terminus des „Verarbeitens“ erfasst sein, sodass es keiner getrennten Erwähnung von „Ermitteln“ und „(Weiter-)Ver­arbeiten“ bedarf und dennoch die materielle Rechtslage beibehalten wird.

Zu Z 15 (§ 51):

Die Änderungen dienen der Anpassung an die §§ 39 und 48 DSG.

Zu Abs. 1: Der Begriff der „sensiblen Daten“ gemäß § 4 Z 2 DSG 2000 wurde nunmehr durch den Begriff der „besonderen Kategorien personenbezogener Daten“ gemäß § 39 DSG (Art. 10 DS-RL) ersetzt. Hiervon erfasst sind personenbezogene Daten, aus denen die rassische oder ethnische Herkunft, politische Meinungen, religiöse oder welt­anschauliche Überzeugungen oder die Gewerkschaftszugehörigkeit hervorgehen, sowie genetische Daten, biometrische Daten zur eindeutigen Identifizierung einer natürlichen Person, Gesundheitsdaten oder Daten zum Sexualleben oder der sexu­ellen Orientierung einer natürlichen Person. Die Verarbeitung solcher Kategorien von Daten für die Zwecke des 3. Hauptstücks des DSG – und damit für Zwecke der Sicherheitspolizei – ist dann zulässig, wenn die Verarbeitung unbedingt erforderlich ist, wirksame Maßnahmen zum Schutz der Rechte und Freiheiten der betroffenen Per­sonen getroffen werden und – sofern der Betroffene die Daten nicht offensichtlich selbst öffentlich gemacht hat – die Verarbeitung gesetzlich vorgesehen ist. Durch die Änderung des zweiten Satz des Abs. 1 soll das Erfordernis der Rechtsgrundlage für die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten im Rahmen der Sicherheitspolizei erfüllt werden. Eine solche ist – entsprechend der datenschutz­rechtlichen Vorgaben – zulässig, wenn dies zur Erfüllung der Aufgaben im Rahmen der Sicherheitspolizei unbedingt erforderlich ist; wie bislang sind angemessene Vorkeh-


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