Nationalrat, XXVI.GPStenographisches Protokoll21. Sitzung, 20. April 2018 / Seite 117

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Verantwortlichen diesen von beabsichtigten Änderungen iSd Abs. 3 letzter Satz zu unterrichten.

Zu Abs. 4: Die vorgeschlagene Neueinführung eines Abs. 4 dient der Umsetzung des § 47 DSG.

Bislang sah § 50 DSG 2000 die Möglichkeit vor, dass mehrere Auftraggeber gemein­sam ein Informationsverbundsystem betreiben und damit Daten gemeinsam verar­beiten können. Nunmehr normiert § 47 DSG die gemeinsame Verarbeitung, wenn zwei oder mehr Verantwortliche gemeinsam die Zwecke und die Mittel zur Verarbeitung festlegen. Hierbei fungieren die Verantwortlichen als gemeinsam Verantwortliche, die ihre jeweiligen Aufgaben nach dem Datenschutzgesetz, insbesondere hinsichtlich der Wahrnehmung der Rechte Betroffener und wer welchen Informationspflichten gemäß § 43 DSG nachkommt, festzulegen haben. Nur sofern und soweit die jeweiligen Aufgaben der Verantwortlichen nicht gesetzlich normiert sind, hat dies mittels Vereinbarung zu geschehen.

In diesem Sinne soll der vorgeschlagene Abs. 4 gesetzlich die Zuständigkeiten zwi­schen den gemeinsam Verantwortlichen von Datenverarbeitungen auf Grundlage des SPG dahingehend aufteilen, dass Auskunfts-, Informations-, Berichtigungs-, Löschungs- und sonstige Pflichten nach dem Datenschutzgesetz von jedem Verantwortlichen nur in Bezug auf jene personenbezogenen Daten zu erfüllen sind, die im Zusammenhang mit den von ihm selbst ursprünglich verarbeiteten Daten stehen. Dies erscheint zweck­mäßig, weil der in diesem Sinne (ausschließlich) zuständige gemeinsam Verant­wort­liche am ehesten in der Lage ist, zu beurteilen, ob dem Betroffenen bezüglich der in Rede stehenden Daten tatsächlich ein Auskunfts-, Berichtigungs- oder sonstiger Anspruch nach dem Datenschutzgesetz zukommt. Möchte ein Betroffener ein Recht nach dem Datenschutzgesetz wahrnehmen, hat er hierfür seine Identität nachzu­weisen, um missbräuchliche oder unberechtigte Geltendmachung angeblicher Rechte hintanhalten zu können.

Nimmt ein Betroffener ein Recht gegenüber einem unzuständigen gemeinsam Verant­wortlichen wahr – somit nicht gegenüber demjenigen, der seine Daten ursprünglich verarbeitet und damit in die gemeinsame Datenverarbeitung eingespeichert hat –, hat dieser durch Konsultation des zuständigen gemeinsam Verantwortlichen zu prüfen, ob die Unterrichtung des Betroffenen womöglich gemäß § 43 Abs. 4 DSG aufgeschoben, eingeschränkt oder unterlassen werden soll. Liegt kein solcher Fall vor, ist der Betroffene gemäß dem letzten Satz des neuen Abs. 4 an den zuständigen gemeinsam Verantwortlichen zu verweisen.

Begehrt der Betroffene jedoch die Aktualisierung oder Richtigstellung von Namen, Geschlecht, früheren Namen, Staatsangehörigkeit, Geburtsdatum, Geburtsort, Wohn­anschrift, Namen der Eltern oder Aliasdaten gemäß § 59 Abs. 1 zweiter Satz, kann dies von jedem gemeinsam Verantwortlichen vorgenommen werden. Eine Verweisung auf denjenigen gemeinsam Verantwortlichen, der die Daten ursprünglich einge­speichert hat, ist in diesem Fall nicht erforderlich. Eine vorgenommene Berichtigung iSd § 59 Abs. 1 zweiter Satz bewirkt jedoch keine Änderung der Zuständigkeit des ur­sprünglichen gemeinsam Verantwortlichen. Werden in Folge weitere Ansprüche iSd DSG geltend gemacht, obliegt deren Wahrnehmung weiterhin dem ursprünglich gemeinsam Verantwortlichen, auch wenn zwischenzeitlich eine Berichtigung der Daten iSd § 59 Abs. 1 zweiter Satz von einer anderen Sicherheitsbehörde vorgenommen wurde.

Zu Z 18 und 70 (§ 53 Abs. 5 und § 84 Abs. 1 Z 7):

Künftig soll es für sämtliche der in § 53 Abs. 1 genannten Zwecke zulässig sein, im Einzelfall freiwillig von privaten oder öffentlichen Rechtsträgern übergebene Bild- und


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