Nationalrat, XXVI.GPStenographisches Protokoll21. Sitzung, 20. April 2018 / Seite 118

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Tondaten zur sicherheitspolizeilichen Aufgabenerfüllung zu verarbeiten. Wie schon bisher ist die Verarbeitung von Daten über nichtöffentliches Verhalten unzulässig. Durch das Abstellen auf Bildaufnahmegeräte im Sinne des § 12 DSG sind künftig auch Tonaufnahmen erfasst, da gemäß § 12 Abs. 1 DSG die mit einer Bildaufnahme mitverarbeiteten akustischen Informationen auch vom Begriff „Bildaufnahme“ umfasst sind. Dadurch wird verhindert, dass die Sicherheitsbehörden Daten deshalb nicht nach Abs. 5 verwenden können, weil auch Tondaten enthalten sind. Soll die Übergabe von Bild- und Tondaten an die Sicherheitsbehörde der Aufklärung einer Straftat oder der – nicht von der Aufgabe der Fahndung gemäß § 24 SPG – umfassten Fahndung nach einem potentiellen Täter dienen, kommen die Bestimmungen der StPO zur Anwen­dung.

Für bestimmte Rechtsträger wird darüber hinausgehend eine Verpflichtung geschaffen, unverzüglich Bild- und Tondaten auf Ersuchen der Sicherheitsbehörde zu übermitteln bzw. für den Fall der Notwendigkeit eines Echtzeitstreamings unverzüglich Zugang zu den gerade erst anfallenden Bilddaten zu gewähren, damit die Sicherheitsbehörde diese Daten für die taxativ genannten Zwecke weiterverwenden kann. Die Heraus­gabepflicht ist demnach an das konkrete Vorliegen einer der genannten Aufgaben geknüpft. Umfasst von der Verpflichtung sind Rechtsträger des öffentlichen oder pri­vaten Bereichs, sofern letzteren ein öffentlicher Versorgungsauftrag zukommt (etwa öffentliche Verkehrsbetriebe, Bahnhofs- oder Flughafenbetreiber oder auch die ASFINAG), die nach den Bestimmungen des DSG zulässigerweise Bildaufnahme­geräte an öffentlichen Orten (§ 27 SPG) verwenden. Die auf diese Weise erlangten Daten sind der Sicherheitsbehörde bei Vorliegen eines konkreten Anlassfalls („Auf­gabe“) herauszugeben oder es ist Zugang bspw. im Wege des Echtzeitstreamings zu gewähren. Zudem wird ein Löschungsverbot für diese Rechtsträger ab Kenntnisnahme von der Herausgabepflicht statuiert. Zur Durchsetzung der in § 53 Abs. 5 dritter Satz normierten Herausgabepflicht wird in § 84 Abs. 1 Z 7 eine Verwaltungsübertretung eingeführt für den Fall, dass der Zugang zu den verarbeiteten Bilddaten nicht unver­züglich, somit ohne unnötigen Aufschub, gewährt wird. Der Rechtsschutz für diese Maß­nahme richtet sich nach § 91c Abs. 1. Demnach ist der Rechtsschutzbeauftragte von der Sicherheitsbehörde von der Inanspruchnahme dieser Verpflichtung zu ver­ständigen, um die Rechtmäßigkeit der Maßnahme zu prüfen.

Zu Z 20 bis 24 (§ 53a Abs. 2, 5 bis 6):

Die Änderungen dienen im Wesentlichen der begrifflichen Anpassung an das DSG.

Zu Abs. 2: Da bereits § 51 Abs. 1 eine Rechtsgrundlage für die Verarbeitung beson­derer Kategorien von Daten im Rahmen der Sicherheitspolizei normiert, bedarf es grundsätzlich keiner weiteren Anführung. Die Verarbeitung ist dabei natürlich an die Grenzen und Erfordernisse des § 39 DSG sowie des § 51 Abs. 1 gebunden, sodass diese nur bei unbedingter Erforderlichkeit zulässig ist. Demgegenüber sieht etwa § 53a Abs. 2 den Fall der Einschränkung auf bestimmte Kategorien vor, indem die Daten, die verarbeitet werden dürfen, taxativ genannt werden. Soweit bestimmte besondere Kategorien von den aufgezählten Datenarten erfasst sind, können diese auch im Rahmen des § 53a Abs. 2 verarbeitet werden – andere, nicht von der Aufzählung erfasste, besondere Kategorien hingegen nicht. Durch § 51 Abs. 1 zweiter Satz soll diese abschließende Aufzählung keine Erweiterung erfahren.

Zu Abs. 5 und 6: In der jüngsten Vergangenheit hat sich gezeigt, dass die derzeit in § 53a Abs. 6 vorgesehene Speicherfrist für Daten von Verdächtigen für eine ziel­gerichtete und erfolgreiche Ermittlungstätigkeit, insbesondere bei Ermittlungen im Bereich der organisierten Kriminalität (etwa Schutzgelderpressung, Gewaltdelikte, Erpressung, Schlepperei, Suchtgifthandel), zu kurz greift. Mit ein Grund dafür liegt darin, dass sich Ermittlungen im Bereich der organisierten Kriminalität über Jahre


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