Nationalrat, XXVI.GPStenographisches Protokoll21. Sitzung, 20. April 2018 / Seite 119

HomeGesamtes ProtokollVorherige SeiteNächste Seite

erstrecken, insbesondere, wenn es sich um länderübergreifende Operationen handelt. Oftmals müssen Daten, die noch dringend benötigt würden, aufgrund Fristablaufs aus der Datenanwendung gelöscht werden, was zu Ermittlungsdefiziten führt.

Im Übrigen dienen die sonstigen vorgeschlagenen Änderungen der Abs. 5 und 6 lediglich einer sprachlichen Vereinfachung.

Zu Abs. 5a: Der Auftragsverarbeiter im Sinne des § 36 Abs. 2 Z 9 DSG entspricht im Wesentlichen dem „Dienstleister“ gemäß § 4 Z 5 DSG 2000 und – soweit es sich bei der Datenanwendung um ein Informationsverbundsystem handelt – dem Betreiber gemäß § 50 Abs. 1 DSG 2000. Die Funktion des Betreibers übte in Bezug auf die zentrale Datenverarbeitung nach Abs. 5a bisher ausdrücklich das Bundesamt für Ver­fassungsschutz und Terrorismusbekämpfung aus. Nunmehr weist § 51 Abs. 3 erster Satz dem Bundesminister für Inneres die Funktion des Auftragsverarbeiters zu, sofern nicht ausdrücklich anderes angeordnet wird. Da das Bundesamt jedoch eine Organi­sationseinheit der Sicherheitsbehörde Bundesminister für Inneres ist (vgl. § 1 Abs. 3 Polizeiliches Staatsschutzgesetz in Verbindung mit § 6 Abs. 1) und damit im Innen­verhältnis auch weiterhin mit der faktischen Aufgabe der Auftragsverarbeitung betraut werden kann, bedarf es keiner von der Generalklausel des § 51 Abs. 3 erster Satz abweichenden Regelung. Wenngleich nunmehr das Bundesamt nicht mehr ausdrück­lich in Abs. 5a angeführt wird, wird damit keine tatsächliche Änderung des aktuellen Rechtsbestands herbeigeführt.

Zu Z 26 und Z 73 (§ 54 Abs. 4b und § 91c Abs. 1):

Die Erfahrungen seit der Einführung der Kennzeichenerkennungsgeräte im Jahr 2005, BGBl. I Nr. 151/2004, haben gezeigt, dass es für die Anhaltung der Fahrzeuge im Trefferfall unbedingt erforderlich ist, über das Kennzeichen hinausgehende Infor­mationen zum Fahrzeug, insbesondere zur Fahrzeugmarke, Fahrzeugtype und Fahr­zeugfarbe, zu erhalten. Zudem sind im Trefferfall auch Informationen zum Fahrzeug­lenker zum Zweck der Gefahrenabwehr und der Strafverfolgung von wesentlicher Bedeutung (vgl. zur Notwendigkeit einer weitergehenden Erfassung von Daten auch § 19a Bundesstraßen-Mautgesetz 2002 bzw. § 50 Abs. 2 Eisenbahngesetz 1957). Abfragekriterium in der Fahndungsevidenz bleibt weiterhin ausschließlich das Kenn­zeichen des Fahrzeugs. Andere Daten dürfen nicht für den Abgleich herangezogen werden. Im Trefferfall dürfen die verarbeiteten Daten auch zur Abwehr und Aufklärung gefährlicher Angriffe sowie zur Abwehr krimineller Verbindungen verarbeitet werden.

Darüber hinaus liegt eine Schwäche der derzeitigen Regelung darin, dass nur dann ein Treffer mit der Fahndungsevidenz angezeigt werden kann, wenn im Zeitpunkt der Erfas­sung des Kennzeichens das Fahrzeug bereits zur Fahndung ausgeschrieben wurde. Gerade bei Fahrzeugdiebstählen während der Abendstunden, nachts oder an Wochenenden erfolgt eine Anzeigeerstattung und damit einhergehend eine Ausschreibung des Fahrzeugs zur Fahndung zeitverzögert, sodass das Fahrzeug ohne Auslösung eines Treffers durch das Kennzeichenerfassungsgerät verbracht werden kann. Insbesondere aus Sicht der Strafverfolgung ist es daher erforderlich, die Daten für bis zu zwei Wochen speichern zu können, um im Anlassfall (neue Fahndung) über einen Abgleich Hinweise über den Verbleib des Fahrzeuges zu generieren. Die Ermittlungsmaßnahme obliegt weiterhin der nachprüfenden Kontrolle durch den Rechtsschutzbeauftragen (§ 91c Abs. 1). Um diesem eine sinnvolle Prüfung der ge­setzlichen Voraussetzungen zu ermöglichen, sind in die Meldung an den Rechts­schutzbeauftragten insbesondere Angaben zur Löschung der Daten nach der Maximalfrist von zwei Wochen sowie Angaben zu den verarbeiteten Daten aufzu­nehmen.

Zu Z 28 (§ 54b Abs. 1 und 3):

 


HomeGesamtes ProtokollVorherige SeiteNächste Seite