Nationalrat, XXVI.GPStenographisches Protokoll21. Sitzung, 20. April 2018 / Seite 120

HomeGesamtes ProtokollVorherige SeiteNächste Seite

Es handelt sich in erster Linie um eine terminologische Anpassung an die neuen Begrifflichkeiten des DSG. Wie bereits geltend soll auch weiterhin klargestellt sein, dass besondere Kategorien personenbezogener Daten nur soweit verarbeitet werden dürfen, als dies zur Verhinderung von Gefährdungen der Betroffenen und zur Be­wertung der Vertrauenswürdigkeit der Informationen unbedingt erforderlich ist. § 51 Abs. 1 zweiter Satz soll diese Zweckbeschränkung nicht erweitern.

Da strafrechtsbezogene Daten künftig keinem gesonderten Regime unterliegen und auch nicht vom Begriff der besonderen Kategorien von Daten erfasst sind, sind diese als personenbezogene Daten zu verarbeiten.

Jede Verarbeitung der in der Vertrauenspersonenevidenz verarbeiteten personen­bezogenen Daten ist – auch weiterhin – zu protokollieren. Da die Protokollierung für Datenverarbeitungen im Rahmen der Sicherheitspolizei nach dem 4. Teil des SPG nunmehr generell in § 63 Abs. 3 normiert ist, bedarf es keiner gesonderten Bestim­mung in § 54b Abs. 3, sodass diese zu entfallen hat. Die Protokollierung erfolgt künftig auf Grundlage des § 63 Abs. 3.

Zu Z 32 bis 38 (§ 56):

Die Änderungen des Abs. 1 dienen der Anpassung an das DSG, wobei Z 1 lediglich begrifflicher Natur ist.

Zu Abs. 1: Die Übermittlung personenbezogener Daten – unabhängig davon, ob es sich auch um besondere Kategorien personenbezogener Daten handelt – zur Wahrung lebenswichtiger Interessen einer Person bedarf entsprechend § 38 DSG keiner aus­drücklichen Rechtsgrundlage mehr. Wenngleich eine Übermittlung zu diesem Zweck nunmehr auch ohne gesetzliche Regelung zulässig ist, soll Abs. 1 Z 5 zur Vermeidung von Rechtsunsicherheiten grundsätzlich beibehalten werden. Da die Übermittlung jedoch generell zulässig ist, unabhängig von der Einordnung des zu übermittelnden Datums als besondere Kategorie, hat der Halbsatz zu den vormals sensiblen Daten zu entfallen.

Die Übermittlung gemäß Abs. 1 Z 7 für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung und Statistik ist im Anwendungsbereich des § 36 Abs. 1 DSG – somit insbesondere für Zwecke der Sicherheitspolizei – nach den Bestimmungen des DSG zulässig, im Anwendungsbereich der DSGVO nach den unmittelbar geltenden Bestimmungen dieser. Der Verweis auf die Regelung des § 46 DSG 2000 hat zu entfallen.

Im Übrigen handelt es sich um eine redaktionelle Ergänzung.

Zu Abs. 2: Die Regelungen zur Protokollierung finden sich nunmehr gebündelt in § 63 Abs. 3, sodass Abs. 2 zu entfallen hat. Auch die Bestimmung hinsichtlich auto­matisierter Abfragen von KFZ-Kennzeichendaten gemäß § 54 Abs. 4b findet sich nunmehr § 63 Abs. 3. Diese sind auch weiterhin nur insoweit zu protokollieren, als es sich um Treffer handelt. Damit bleibt das hohe Niveau des Datenschutzes für Personen, deren KFZ-Kennzeichen zwar durch Kennzeichenerkennungsgeräte erfasst wurden ohne einen Trefferfall zu bewirken, auch weiterhin aufrecht.

Zu Abs. 3: Abs. 3 regelte bislang die Vorgehensweise bei der Übermittlung von unvoll­ständigen oder unrichtigen Daten; dies ist nunmehr insbesondere § 37 DSG zu ent­nehmen. Gemäß § 37 Abs. 6 DSG dürfen unrichtige, unvollständige, nicht mehr aktu­elle oder zu löschende personenbezogene Daten nicht übermittelt werden. Zu diesem Zweck sind die Daten vor einer Übermittlung soweit möglich entsprechend zu überprüfen. Wird festgestellt, dass personenbezogene Daten übermittelt worden sind, die nicht diesen Anforderungen entsprechen, ist dies dem Empfänger unverzüglich mitzuteilen. Letzterer hat unverzüglich die Löschung unrechtmäßig übermittelter Daten, die Berichtigung unrichtiger Daten, die Ergänzung unvollständiger Daten oder eine


HomeGesamtes ProtokollVorherige SeiteNächste Seite