Nationalrat, XXVI.GPStenographisches Protokoll21. Sitzung, 20. April 2018 / Seite 121

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Einschränkung der Verarbeitung vorzunehmen (§ 37 Abs. 8 DSG). Hat im umge­kehrten Fall der Empfänger Grund zur Annahme, dass übermittelte personenbezogene Daten unrichtig, nicht aktuell oder zu löschen sind, ist dies dem Übermittler mitzuteilen, welcher unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zu setzen hat (§ 37 Abs. 9 DSG). Wenngleich diese Bestimmungen des DSG auch unmittelbar im Rahmen des SPG zur Anwendung kommen, wird im Sinne der Rechtssicherheit und Verständlichkeit des Gesetzes ein Verweis auf § 37 Abs. 8 und 9 DSG aufgenommen.

Zu Abs. 5: Insbesondere zum Zweck der Vermeidung zukünftiger Ausschreitungen bei Sportgroßveranstaltung ermöglicht Abs. 1 Z 3a die Übermittlung bestimmter per­sonen­bezogener Daten an den Österreichischen Fußballbund sowie die Österreichische Fußball-Bundesliga zur Prüfung und Veranlassung eines Sportstättenbetretungs­verbotes. Abs. 5 sieht vor, dass eine solche Übermittlung nach Eingehen vertraglicher Verpflichtungen des Österreichischen Fußballbundes und der Österreichischen Fußball-Bundesliga zur Einhaltung bestimmter Sicherheitsmaßnahmen zulässig ist. Die Verarbeitung der übermittelten personenbezogenen Daten durch Fußballbund und Bundesliga erfolgt nicht zu einem Zweck des 3. Hauptstücks des DSG, sodass die Bestimmungen der DSGVO unmittelbar zur Anwendung kommen. Die Änderungen des Abs. 5 dienen im Übrigen der terminologischen Anpassung an die Begrifflichkeiten der DSGVO.

Zu Z 41, 42, 45 und 56 (§§ 57 Abs. 2a, 57 Abs. 3 zweiter Satz, 58 Abs. 3 und 63):

Mit der Einfügung eines Abs. 2a in § 57 wird die Rechtsgrundlage geschaffen, um gemäß § 98a StVO 1960 ermittelte und an die Sicherheitsbehörde übermittelte Daten mit den Fahndungsevidenzen für die Zwecke des § 54 Abs. 4b (Fahndung, Abwehr und Aufklärung gefährlicher Angriffe und Abwehr krimineller Verbindungen) abzu­gleichen. Die Speicherdauer dieser Daten (§ 58 Abs. 3) sowie die Protokollierung im Trefferfall (§ 63 Abs. 3) werden wie beim Einsatz von polizeieigenen Kennzeichen­erkennungssystemen gemäß § 54 Abs. 4b festgelegt.

Zu Z 46 bis 50 (§ 58a, § 58b Abs. 1, § 58c, § 58d Abs. 1, § 58e samt Überschrift):

Es handelt sich ausschließlich um Anpassungen an die Terminologie des DSG, ohne eine materielle Änderung der bestehenden Rechtslage herbeizuführen. Gemäß § 51 Abs. 3 kommt die Funktion des Betreibers dem Bundesminister für Inneres in seiner Funktion als Auftragsverarbeiters zu.

Zu Z 48 (§ 58c):

Im Übrigen wurden redaktionelle Bereinigungen vorgenommen.

Zu Z 49 (§ 58d Abs. 1):

Die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten erfolgt ent­sprechend § 51 Abs. 1 zweiter Satz.

Zu Z 51 bis 53 (§ 59 samt Überschrift):

Die Änderungen der Überschrift sowie der Abs. 1 und 3 dienen in erster Linie der begrifflichen Anpassung an das DSG.

In Konkretisierung des § 50 DSG finden sich die Regelungen zur Protokollierung nunmehr gebündelt in § 63 Abs. 3 für alle Datenverarbeitungen, unabhängig davon ob sie lokal oder zentral geführt werden, sodass Abs. 2 zu entfallen hat. Die Proto­kollaufzeichnungen sind drei Jahre aufzubewahren und danach zu löschen. Die Zuordnung zu einem bestimmten Organwalter ist bei ausschließlich programm­ge­steuerten (vormalige Diktion: automatisierten) Abfragen auch weiterhin nicht erfor­derlich (vgl. Art. 25 Abs. 1 DS-RL, wonach die Identifizierung der Person, welche die


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