Daten abgefragt oder offengelegt hat, nur so weit wie möglich zu ermöglichen ist). Von der Protokollierung ausgenommen bleiben ausschließlich programmgesteuerte (vormalige Diktion: automatisierte) Abfragen gemäß § 54 Abs. 4b, es sei denn, es handelt sich um einen Trefferfall. Auch die Bestimmung hinsichtlich ausschließlich programmgesteuerter Abfragen von KFZ-Kennzeichendaten gemäß § 54 Abs. 4b findet sich nunmehr in § 63 Abs. 3. Diese sind auch weiterhin nur insoweit zu protokollieren, als es sich um Treffer handelt.
Zu Z 56 (§ 63 samt Überschrift):
Die Änderungen der Überschrift und des Abs. 1 dienen der Anpassung an das DSG.
Die Regelungen zur Protokollierung iSd § 50 DSG finden sich nunmehr gebündelt in einem neuen Abs. 3 für alle Datenverarbeitungen, unabhängig davon ob sie lokal oder zentral geführt werden, wobei festzuhalten ist, dass die Verarbeitung von Daten innerhalb der Organisationsstruktur des Verantwortlichen bzw. durch gemeinsam Verantwortliche keine Übermittlung iSd § 50 DSG darstellt. Die vormalige Regelung des § 59 Abs. 2 wurde übernommen, indem die Zuordnung zu einem bestimmten Organwalter bei ausschließlich programmgesteuerten (vormalige Diktion: automatisierten) Abfragen auch weiterhin nicht erforderlich ist (vgl. Art. 25 Abs. 1 DS-RL, wonach die Identifizierung der Person, welche die Daten abgefragt oder offengelegt hat, nur so weit wie möglich erforderlich ist, sowie § 59 Abs. 2 alt). Erfasst von dieser Ausnahmebestimmung sind solche Abfragen, die nicht durch eine Willensbetätigung eines Menschen initiiert werden, sondern ausschließlich durch ein Computersystem aufgrund seiner Programmierung vollautomatisch durchgeführt werden. Hierbei ist die Zuordnung zu einem bestimmten Organwalter nicht möglich, da kein Organ, sondern ausschließlich ein Computersystem, tätig wird. Die Protokollaufzeichnungen sind drei Jahre aufzubewahren und danach zu löschen. Auch die Bestimmung hinsichtlich der ausschließlich programmgesteuerten (vormalige Diktion: automatisierter) Abfragen von KFZ-Kennzeichendaten gemäß § 54 Abs. 4b findet sich nunmehr in § 63 Abs. 3. Diese sind auch weiterhin nur insoweit zu protokollieren, als es sich um Treffer handelt.
Zu Z 57 (§ 64 Abs. 2):
Die Änderungen dienen der Anpassung an die Bestimmungen des § 36 Abs. 2 Z 12 und 13 DSG.
§ 36 Abs. 2 Z 12 DSG definiert „genetische Daten“ als personenbezogene Daten zu den ererbten oder erworbenen genetischen Eigenschaften einer natürlichen Person, die eindeutige Informationen über die Physiologie oder die Gesundheit dieser natürlichen Person liefern und insbesondere aus der Analyse einer biologischen Probe der betreffenden natürlichen Person gewonnen wurden; Z 13 beschreibt „biometrische Daten“ als mit speziellen technischen Verfahren gewonnene personenbezogene Daten zu den physischen, physiologischen oder verhaltenstypischen Merkmalen einer natürlichen Person, die die eindeutige Identifizierung dieser natürlichen Person ermöglichen oder bestätigen, wie Gesichtsbilder oder daktyloskopische Daten. Von diesen Begriffen erfasst sind etwa erkennungsdienstliche Maßnahmen wie die Abnahme von Papillarlinienabdrücken, die Vornahme von Mundhöhlenabstrichen, die Herstellung von Abbildungen, die Vornahme von Messungen oder die Erhebung von Stimmproben.
Die neue Terminologie des DSG aufgreifend wird die Definition der „erkennungsdienstlichen Maßnahmen“ iSd SPG als technische Verfahren zur Feststellung von biometrischen oder genetischen Daten (§ 36 Abs. 2 Z 12 und 13 DSG) sowie die Feststellung äußerlicher körperlicher Merkmale und die Erhebung von Schriftproben eines Menschen zum Zweck der Wiedererkennung aktualisiert. Eine materielle Änderung der bestehenden Rechtslage erfolgt durch die Neutextierung jedoch nicht.
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