Zu Z 58 und 59 (§ 65):
Die Änderung des Abs. 2 erfolgt in Anpassung an die Voraussetzungen des Abs. 1.
Da sich die Informations- und Verständigungspflichten unmittelbar insbesondere aus § 43 DSG ergeben, hat Abs. 5 keinen originären Anwendungsbereich und damit zu entfallen. Der Betroffene ist nunmehr nach den Bestimmungen des DSG (§§ 42 ff DSG) über seine Rechte zu informieren.
Im Übrigen handelt es sich um erforderliche begriffliche Anpassungen an das DSG.
Zu Z 61 (§ 68 samt Überschrift):
Es handelt sich im Wesentlichen um Anpassungen an die Terminologie des DSG, ohne eine materielle Änderung der bestehenden Rechtslage herbeizuführen, sowie um sprachliche Vereinfachungen. Gemäß den Abs. 3 und 4 können Sicherheitsbehörden von Personen, die befürchten, Opfer eines Verbrechens bzw. eines Unfalles zu werden, mit deren Einwilligung erkennungsdienstliche Daten ermitteln, um gefährlichen Angriffen gegen Leben oder Gesundheit vorzubeugen bzw. die Identifizierung eines Leichnams zu erleichtern. Bislang konnten diese Daten nur lokal bei der ermittelnden Sicherheitsbehörde gespeichert werden. Um im Anlassfall jedoch tatsächlich die Erfüllung des Speicherzwecks der Gefahrenvorbeugung bzw. Identifizierung unabhängig vom Ort der Gefahr oder des Unfalls sicherstellen zu können, bedarf es einer zentralen Datenverarbeitung. Daher sollen – wie bereits in Abs. 1 vorgesehen – auch die gemäß § 68 Abs. 3 und 4 ermittelten erkennungsdienstlichen Daten mit Einwilligung des Betroffenen in der Zentralen erkennungsdienstlichen Evidenz (§ 75) verarbeitet werden können.
Zu Z 63 (§ 70 samt Überschrift):
Neben § 75 zur Zentralen erkennungsdienstlichen Evidenz traf § 70 Bestimmungen zur Aufbewahrung erkennungsdienstlicher Daten in lokal geführten erkennungsdienstlichen Evidenzen. Damit war es grundsätzlich jeder Sicherheitsbehörde ermöglicht, solche erkennungsdienstlichen Daten, die sie im Rahmen einer erkennungsdienstlichen Behandlung oder Maßnahme ermittelt hat, in einer lokalen Datenbank aufzubewahren. Darüber hinaus konnte der Bundesminister für Inneres durch Verordnung die Grundlage für regionale oder überregionale Evidenzen spezieller Daten nach Abs. 2 schaffen. Da diese Rechtsgrundlagen nach den Abs. 1 bis 3 jedoch über keine praktische Relevanz mehr verfügen, sollen diese bereinigt werden.
Abs. 4 idgF hingegen ermöglicht es, Daten, die von Organen der Sicherheitsbehörden als „Gelegenheitspersonen“ – somit insbesondere von Kriminalbeamten, die regelmäßig mit der Klärung von Umständen gerichtlich strafbarer Handlungen am Tatort befasst sind – ermittelt wurden, in einer gesonderten Evidenz zu führen. Ziel dieser „Police-Elimination-Datei“ ist die Ausscheidung der von erkennungsdienstlich tätigen Beamten hinterlassenen Spuren bei der Tataufklärung. Diese Bestimmung steht im Zusammenhang mit § 65 Abs. 2 und § 67 Abs. 1 und erlaubt eine solche Datenermittlung bloß in Einzelfällen. § 70 soll nunmehr ausschließlich die Grundlage zur Führung einer solchen Police-Elimination-Datei, somit einer „Spurenausscheidungsevidenz“, sein. Die Führung dieser Evidenz obliegt dem Bundesminister für Inneres als Verantwortlichen. Im Übrigen handelt es sich lediglich um terminologische Anpassungen, insbesondere auch an das DSG sowie die Begrifflichkeit der §§ 65 und 67, und die Berichtigung eines redaktionellen Versehens.
Zu Z 65 (§ 73 Abs. 1 Z 5):
Die Änderung dient der Anpassung an die Überarbeitung des § 70.
Zu Z 66 (§ 75 Abs. 1):
HomeGesamtes ProtokollVorherige SeiteNächste Seite