Nationalrat, XXVI.GPStenographisches Protokoll21. Sitzung, 20. April 2018 / Seite 124

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Die Adaptierungen des Abs. 1 dienen der Anpassung an die Änderungen des § 68, der terminologischen Aktualisierung im Sinne des DSG sowie der sprachlichen Verein­fachung. Künftig können auch Daten, die gemäß § 68 Abs. 3 und 4 zum Zwecke der Vorbeugung gefährlicher Angriffe gegen Leben oder Gesundheit bzw. der Identifizie­rung von Toten mit Einwilligung des Betroffenen ermittelt wurden, in der Zentralen erken­nungsdienstlichen Evidenz verarbeitet werden.

Zu Z 68 (§ 76):

Die Änderungen der Abs. 1, 2, 3 und 6 dienen der Anpassung an die Terminologie und Vorgaben des DSG sowie der redaktionellen Bereinigung. Die Änderungen des Abs. 4 erfolgen in Anpassung an die Überarbeitung des § 70.

Zu Z 69 (§ 80):

Die Änderungen gründen sich auf die Vorgaben des DSG. Indem Informationen gemäß § 43 DSG sowie alle Mitteilungen und Maßnahmen gemäß den §§ 44 und 45 DSG künftig unentgeltlich zur Verfügung zu stellen sind, hat Abs. 1 zu entfallen und ist Abs. 2 anzupassen. Im Übrigen handelt es sich um Anpassung an die Terminologie und die Bestimmungen des DSG.

Zu Z 71 (§ 84 Abs. 1):

Neben der bereits genannten Ergänzung um Z 7 soll § 84 Abs. 1 an § 84 Abs. 1a angepasst und eine Erhöhung der Strafdrohung im Wiederholungsfall vorgesehen werden.

Zu Z 72 (§ 90):

Die Änderung dient der Anpassung an die Vorgaben des DSG, wobei das bisher be­stehende Regime nicht abgeändert werden soll. Zur Verarbeitung personenbezogener Daten zählt auch das Erheben, weshalb das „Ermitteln“ personenbezogener Daten prinzipiell von § 90 erfasst ist. Dies gilt allerdings auch weiterhin dann nicht, wenn die Ermittlung personenbezogener Daten in Form von verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, etwa im Rahmen einer zwangsweisen Durchsuchung von Räumen, der zwangsunterstützten Anfertigung von Lichtbildern oder durch zwangsweise Erhe­bung anderer erkennungsdienstlicher Daten erfolgt. In diesen Fällen, in denen es um die Rechtmäßigkeit der Befugnisausübung geht, sollen – wie auch bisher – aus­schließlich die Landesverwaltungsgerichte zur Entscheidung nach § 88 Abs. 1 zustän­dig sein.

Zu Z 76 (§ 92a Abs. 1):

Mit der Änderung der Formulierung des Abs. 1 soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass technische Alarmeinrichtungen zwar oftmals primär zum Schutz von Eigentum und/oder Vermögen eingerichtet werden, damit zwangsläufig aber auch ein Schutz von anderen Rechtsgütern, etwa des Lebens oder der Gesundheit, angestrebt wird. Die bisherige Formulierung war hinsichtlich dieser „gemischten“ Verwendungen nicht ganz eindeutig. Mit der neuen Formulierung soll ausdrücklich klargestellt werden, dass auch Alarmeinrichtungen, die nicht nur dem Schutz von Eigentum und/oder Vermögen, sondern dem Schutz anderer Rechtsgüter – wie etwa Leben oder Gesund­heit von Menschen – dienen, von der Regelung im Fall eines Fehlalarms umfasst sind.

Zu Z 77 (§ 92a Abs. 1a):

Angelehnt an Abs. 1 sollen durch die Einführung eines Abs. 1a Personen, die ein Ein­schreiten der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes verursachen, in zwei ab­schließend genannten Fällen zum Ersatz der Kosten des Polizeieinsatzes ver­pflichtet werden können. Zum einen dann, wenn der Einsatz durch vorsätzlich falsche Notmel-


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