Nationalrat, XXVI.GPStenographisches Protokoll21. Sitzung, 20. April 2018 / Seite 126

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Einrichtungen des öffentlichen Schienen-, Schiffs- und Busverkehrs) – demnach in einem zur geplanten österreichischen Regelung weiteren Anwendungsbereich – Sicher­heitsbelange stärker zu berücksichtigen und bei der Abwägungsentscheidung mit größerem Gewicht einzubeziehen. In diesem Zusammenhang wird bei einer Verhältnismäßigkeitsprüfung auch zu berücksichtigen sein, dass der Zugriff im Ein­zelfall auf Aufnahmen des privaten Auftraggebers bei Vorliegen einer sicherheits- oder kriminalpolizeilichen Aufgabe der Vorzug vor einer großflächigeren polizeilichen Video­überwachung zu geben ist.

Zu Z 79 (§ 94 Abs. 43 und 44):

Es handelt sich um die erforderlichen Inkrafttretens- und Außerkrafttretensbestimmung.

Zu Artikel 2 (Änderung der Straßenverkehrsordnung 1960)

Zu Z 1 und 2 (§ 98a):

Grundvoraussetzung für die effektive Anwendbarkeit des § 54 Abs. 4b SPG ist, dass auch die auf Grundlage des § 98a StVO ermittelten Daten der abschnittsbezogenen Geschwindigkeitsüberwachung zulässigerweise an die Landespolizeidirektion als Sicherheitsbehörde übermittelt werden dürfen. Der Zweck der Übermittlung ergibt sich aus dem Verweis auf § 54 Abs. 4b SPG (Fahndung, Abwehr und Aufklärung gefähr­licher Angriffe und Abwehr krimineller Verbindungen).

Erforderlich ist hierbei die rechtzeitige Information der Sicherheitsbehörde, wann welche Geschwindigkeitsüberwachungsanlagen aktiv sind. Die Landespolizeidirektion ist von der für die Verkehrsüberwachung zuständigen Behörde sieben Tage vor Beginn des Ein­satzes für Zwecke des Abs. 2 erster Satz zu informieren. An eine allfällige Unterlas­sung der Informationsverpflichtung sind keine weiteren Konsequenzen ge­knüpft.

Sowohl die Information über die Aktivität der Überwachungsanlage als auch die Übermittlung der im Rahmen der abschnittsbezogenen Geschwindigkeitsüberwachung erhobenen Daten zum Zweck des § 54 Abs. 4b SPG hat durch jene die Verkehrs­überwachung anordnende Behörde iSd Abs. 1 zu erfolgen, in deren Wirkungsbereich die mittels Verordnung festgelegte Messstrecke endet. Da eine gebündelte Ver­arbeitung der erhobenen Daten zur Zweckerfüllung erforderlich ist, sollen sowohl die Information als auch die Datenübermittlung wiederum an jene Landespolizeidirektion erfolgen, in deren örtlichem Wirkungsbereich die festgelegte Messstrecke endet. Die Landespolizeidirektion nimmt dabei die Funktion der Landesleitzentrale wahr. Die weitere Verwendung der Daten richtet sich nach dem SPG bzw. der StPO.

Ergeht ein Ersuchen der zuständigen Landespolizeidirektion auf Übermittlung der Daten in diesem Sinne, so sind durch die zuständige Behörde alle im Rahmen der abschnittsbezogenen Geschwindigkeitsüberwachung erhobenen Daten – somit noch bevor diese nach Errechnung der durchschnittlichen Fahrgeschwindigkeit gefiltert werden – zu übermitteln. Davon abgesehen erfolgt die Übermittlung der Daten zum Zweck der Führung eines Verwaltungsstrafverfahrens an die diesbezüglich zuständige Behörde auch weiterhin nur im Überschreitungsfall nach der Feststellung der durch­schnittlichen Fahrgeschwindigkeit.

Zu Z 3 (§ 103 Abs. 19):

Es handelt sich um die Inkrafttretensbestimmung.

Zu Artikel 3 (Änderung des Telekommunikationsgesetzes 2003)

Zu Z 1 (§ 92 Abs. 3 Z 3):

 


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