Nationalrat, XXVI.GPStenographisches Protokoll21. Sitzung, 20. April 2018 / Seite 127

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Um eine eindeutige Identifizierung einer natürlichen Person zu ermöglichen, kommt dem Geburtsdatum wesentliche Bedeutung zu. Daher sind die Stammdaten um dieses Datum zu ergänzen.

Zu Z 2 (§ 97 Abs. 1a):

Sicherheits- und kriminalpolizeiliche Zwecke erfordern es, dass Personen, die mit einem Anbieter einen Vertrag über die Bereitstellung eines Kommunikationsdienstes geschlossen haben, wovon insbesondere auch der Erwerb von Prepaid-SIM-Karten umfasst ist, im Anlassfall identifizierbar sind. Zur Erhebung der Identität dieser Ver­trags­partner (Teilnehmer) ist die Registrierung bestimmter Stammdaten (§ 92 Abs. 3 Z 3) jedenfalls vor Durchführung des Vertrags („Aktivierung“, „Freischaltung“ des Anschlusses) erforderlich. Im Begutachtungsverfahren wurde vorgebracht, dass auch für bestehende Teilnehmer mit Prepaid-SIM-Karten eine Identifizierungspflicht statuiert werden sollte. Diese Anregung wird insofern aufgegriffen, als eine Registrierung bereits bestehender Kunden vorzunehmen sein wird, sobald die erste Wiederaufladung des Wertkartenguthabens nach dem 1. September 2019 erfolgt. Die Registrierung be­stimmter Stammdaten, wie jene des akademischen Grades sowie des Geburtsdatums (§ 92 Abs. 3 Z 3 lit. b und g), kann natürlich nur im Falle eines Vertragsabschlusses mit einer natürlichen Person in Frage kommen. Wie im Begutachtungsverfahren mehrfach vorgebracht, kommt der Richtigkeit der dabei erhobenen Stammdaten wesentliche Bedeutung zu (vgl. dazu auch die Gesetzgebungsvorgänge in Deutschland vom Juli 2016, Gesetz zum besseren Informationstausch bei der Bekämpfung des inter­nationalen Terrorismus vom 26. Juli 2016). Um dem raschen technischen Fortschritt und den unterschiedlichen Administrativvorgängen bei den jeweiligen Anbietern einer­seits und der notwendigen Verlässlichkeit der Identifizierung anderseits entsprechend Rechnung zu tragen, sollen im Rahmen einer Verordnung jene Identifizierungs­ver­fahren geregelt werden, die geeignet sind, die Richtigkeit der Identität des jeweiligen Teilnehmers mit den jeweils zur Verfügung stehenden Mittel zu gewährleisten. In Betracht kommt dabei etwa die Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises ebenso wie ein in den eingelangten Stellungnahmen von Seiten der Anbieter vorgebrachtes video­unterstütztes, elektronisches Verfahren.

Die Speicherung der nach Abs. 1a ermittelten Daten richtet sich nach den in § 97 Abs. 2 genannten Fristen.

Zu Z 3 (§ 109 Abs. 3 Z 22):

An dieser Stelle wird die durch die Einführung von der Registrierungspflicht für Pre­paid-SIM-Karten erforderliche Strafbestimmung normiert.

Zu Z 4 (§ 137 Abs. 9):

Es handelt sich um die Inkrafttretensbestimmung. Die Verpflichtung zur Erhebung der Identität der Teilnehmer erfordert technische und organisatorische Vorkehrungen durch die Anbieter. Die vorgeschlagene Legisvakanz bis zum 1. Jänner 2019 soll den Anbietern ermöglichen, diese Vorbereitungen zu treffen.

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Präsidentin Anneliese Kitzmüller: Ich gebe bekannt, dass der soeben in seinen Kernpunkten erläuterte Antrag der Abgeordneten Werner Herbert, Kolleginnen und Kollegen auch schriftlich überreicht wurde und genügend unterstützt ist. Er steht daher mit in Verhandlung. In Hinblick auf den Umfang des Antrages wurde der Antrag bereits laut § 53 Abs. 4 der Geschäftsordnung vervielfältigt und ausgeteilt. Im Übrigen wird dieser Antrag auch im Stenographischen Protokoll ersichtlich sein.

 


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