zum Bericht des Ausschusses für Land- und Forstwirtschaft über die Regierungsvorlage (143 d.B.): Bundesgesetz, mit dem das Marktordnungsgesetz 2007 – MOG 2007 geändert wird (165 d.B.)
Der Nationalrat wolle in 2. Lesung beschließen:
Der eingangs bezeichnete Gesetzentwurf wird wie folgt geändert:
1.Ziffer 1 lautet:
„1. § 2 Ziffer 2 lautet:
„2. die im Europäischen Garantiefonds für Landwirtschaft (EGFL) sowie im Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raumes (ELER) gemäß Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008, ABl. Nr. L 347 vom 20.12.2013 S. 549 für die gemeinsame Agrarpolitik bereitgestellten Mittel umfassend auszuschöpfen.““
2. Ziffer 2 lautet:
„2.§ 3 Abs. 3 lautet:
„(3) (Verfassungsbestimmung) Gemeinsame Marktorganisationen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Regelungen zur Schaffung und Durchführung der gemeinsamen Organisation der Agrarmärkte für die in Anhang I des AEUV angeführten Erzeugnisse, sonstige Handelsregelungen, Regelungen zu Direktzahlungen einschließlich der horizontalen Regelungen betreffend Verwaltung und Kontrolle, landwirtschaftliche Betriebsberatung und Cross Compliance sowie Regelungen betreffend die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums.““
Die bisherigen Randziffernbezeichnungen 1. bis 19. erhalten die Bezeichnungen 3. Bis 21.
Begründung
Die gemeinsame Agrarpolitik der Europäischen Union fußt in jeder Periode auf mehreren Verordnungen (EU). Die Vergabe der Agrarförderungen soll auch in der nächsten Periode der GAP über zwei Säulen erfolgen.
Das Verteilungsvolumen der derzeitigen Periode 2014-2020 beträgt in Österreich insgesamt ca. 12,5 Milliarden Euro (inklusive nationaler Kofinanzierung von 3,8 Milliarden Euro). Die Höhe des Gesamttopfes der Säule 1 liegt bei ca. 692 Millionen/Jahr.
Die erste Säule wird in Österreich unter Einbeziehung der nationalen Gesetzgebung geregelt, braucht also die Zustimmung von Nationalrat und Bundesrat.
Die Voraussetzungen für die Vergabe von Fördermitteln der „Säule 2“ werden derzeit jedoch nur in Sonderrichtlinien des zuständigen Ministers/der zuständigen Ministerin im Rahmen des sogenannten „Programms für die ländliche Entwicklung“ festgelegt.
Aus grundsätzlichen demokratiepolitischen Überlegungen der parlamentarischen Kontrolle und zur erhöhten demokratischen Legitimation der Vergabe von öffentlichen Mitteln sowie, um eine größere Transparenz zu gewährleisten, welche Förderungen über den Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raumes (ELER) abgewickelt werden und unter welchen Bedingungen diese bezogen werden können, zu erreichen, muss auch die Vergabe der öffentlichen Fördermittel der zweiten Säule der Gemeinsamen Agrarpolitik Eingang in die Marktordnung finden.
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