sigkeit oder Beschäftigung führen wird. Es werde jedoch laut Kopf dadurch die Wettbewerbsfähigkeit der Betriebe und damit des Wirtschaftsstandortes insgesamt gestärkt.
Zur Frage 15:
Die Novelle bringt flexiblere Gestaltungsmöglichkeiten im Betrieb zum Vorteil für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber. Gerade die Förderung längerer zusammenhängender Freizeitblöcke kommt auch Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern mit Betreuungspflichten sehr entgegen. (Abg. Stöger: Wo steht das?) Im Übrigen von den Klubobleuten Wöginger und Rosenkranz bereits öffentlich klargestellt ist (Zwischenruf des Abg. Knes), dass die Freiwilligkeitsgarantie eine Ablehnungsmöglichkeit von Überstunden nach § 7 Abs. 6 Arbeitszeitgesetz ohne Angabe von Gründen sicherstellt.
Zur Frage 16:
Die Klubobleute haben klargestellt, dass Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer die 11. und 12. Überstunde jederzeit ohne Angabe von Gründen ablehnen können. Sie dürfen deswegen nicht benachteiligt werden. Neben dem Benachteiligungsverbot (Zwischenrufe der Abgeordneten Katzian und Knes) wird auch ein Kündigungsschutz nach § 105 Abs. 5 des Arbeitsverfassungsgesetzes vorgesehen.
Zur Frage 17:
Durch die Novelle kommt es zu keiner generellen Erhöhung der Arbeitszeit. Die Novelle bringt flexiblere Gestaltungsmöglichkeiten im Betrieb zum Vorteil von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern sowie Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern. Dies kommt vor allem auch Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern mit Betreuungspflichten sehr entgegen.
Zur Frage 18:
Die Reform ändert nichts an der Verpflichtung der Arbeitgeberinnen oder Arbeitgeber, alle geleisteten Überstunden mit Zuschlag auf Basis des jeweiligen Kollektivvertrages abzugelten. Dies gilt wie bisher auch in Zukunft für sämtliche Pauschalentgeltvereinbarungen wie beispielsweise All-in-Verträge.
Zur Frage 19:
Von Arbeitergeberinnen oder Arbeitgebern angeordnete Überstunden werden so wie bisher mit Zuschlag abgegolten.
Zur Frage 20:
Es können auch künftig Betriebsvereinbarungen abgeschlossen werden. Für Betriebe ohne Betriebsrat wird die Freiwilligkeit gestärkt. (Ruf bei der SPÖ: Auf welcher Rechtsbasis? – Weitere Zwischenrufe der Abgeordneten Knes und Lindner.)
Zur Frage 21:
Wie bisher dürfen auch künftig maximal 8 Stunden pro Tag im Durchschnitt geleistet werden. Dies entspricht der Vorgabe der EU-Arbeitszeitrichtlinie.
Zur Frage 22:
Wie die Klubobleute bereits klargestellt haben, können die 11. und 12. Überstunde ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden. (Zwischenruf des Abg. Knes.)
Zur Frage 23:
Entscheidend ist nach zahlreichen Untersuchungen, dass für längere Arbeitszeitblöcke ein Ausgleich durch entsprechend kürzere Arbeitszeiten beziehungsweise durch die zeitnahe Freizeitphase erfolgt. Bei Überstunden ab der 11. Arbeitsstunde haben die
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