13.29

Abgeordneter Mag. Friedrich Ofenauer (ÖVP): Herr Präsident! Herr Vizekanzler! Geschätzte Kolleginnen und Kollegen im Hohen Haus! Sehr geehrte Zuseherinnen und Zuseher auf der Galerie und zu Hause! Zur Dienstrechts-Novelle 2018: Wir leben in schnelllebigen Zeiten, in denen sich alles immer rascher verändert. Gerade in solchen Zeiten ist Stabilität wichtig, sind Regeln wichtig, ist Ordnung wichtig, denn das gibt auch Sicherheit. Wir brauchen natürlich auch Menschen, die diese Regeln und diese Ordnung sicherstellen und aufrechterhalten. Und das, meine sehr verehrten Damen und Herren, sind die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im öffentlichen Dienst. Sie sind das Rückgrat der Verwaltung und damit auch eines funktionierenden Rechtsstaates, weil sie über entsprechendes Wissen und entsprechende Expertise in ihren Fach­bereichen verfügen.

Mit dieser Novelle wird es einige Verbesserungen im Dienstrecht geben. Ich möchte einige davon erwähnen, zum Beispiel die Regelungen über die Geschenkannahme und die Teilnahme an Veranstaltungen. Das ist wichtig, weil Integrität wichtig ist, vor allem auch im öffentlichen Dienst. Jetzt wird klarer geregelt, was erlaubt ist und was nicht.

Ein zweiter Bereich ist die Wiedereingliederungsteilzeit, die es im privaten Bereich bereits gibt. Jetzt wird auch den öffentlich Bediensteten die Möglichkeit gegeben, nach einem Krankenstand langsam wieder in den Dienst einzusteigen, so, wie das jetzt schon in der Privatwirtschaft möglich ist.

Die Änderung des Wachebediensteten-Hilfeleistungsgesetzes ist ein weiterer sehr wich­tiger Punkt, weil damit die übrigen Bundesbediensteten bei schweren Dienst­unfällen mit Wachebediensteten gleichgestellt werden.

Ich möchte an dieser Stelle einen Antrag auf eine weitere Änderung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes einbringen:

Abänderungsantrag

der Abgeordneten Werner Herbert, Mag. Friedrich Ofenauer, Kolleginnen und Kollegen

zur Regierungsvorlage Dienstrechts-Novelle 2018 (196 d.B.) in der Fassung des Aus­schussberichts (228 d.B.)

Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen:

„Der dem oben bezeichneten Ausschussbericht angeschlossene Gesetzestext wird in Art. 1 (Änderung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979) wie folgt geändert:

a) Nach Z 11 wird folgende Z 11a eingefügt:

„11a. In § 75 Abs. 2 wird nach Z 2a folgende Z 2b eingefügt:

„2b. wenn die Ernennungserfordernisse gemäß Z 1.12 oder Z 1.12a der Anlage 1 zum BDG 1979 nicht erfüllt werden: die oder der im Rahmen eines vertraglichen Dienst­verhältnisses zum Bund zur Leiterin oder zum Leiter des Bereichs Pädagogischer Dienst gemäß § 19 BD-EG bestellt wird oder““

b) In Z 33 (dem § 284 anzufügender Absatz) lautet die Z 6:

„6. § 75 Abs. 2 Z 2a und 2b und § 151 Abs. 3a sowie der Entfall des § 153 samt Überschriften mit 1. Jänner 2018,““

*****

Dabei geht es um die Vorgangsweise bei der Karenzierung von Bundesbeamten, die Leiter des Bereichs Pädagogischer Dienst bei der Bildungsdirektion werden.

Geschätzte Kolleginnen und Kollegen, ich glaube, mit dieser Novelle wird dem hohen Stellenwert des öffentlichen Diensts in unserer Gesellschaft Rechnung getragen, und ich ersuche um größtmögliche Zustimmung. – Danke sehr. (Beifall bei der ÖVP und bei Abgeordneten der FPÖ.)

13.32

Der Antrag hat folgenden Gesamtwortlaut:

Abänderungsantrag

der Abgeordneten Werner Herbert, Mag. Friedrich Ofenauer

Kolleginnen und Kollegen

zur Regierungsvorlage Dienstrechts-Novelle 2018 (196 d.B.) in der Fassung des Ausschussberichts (228 d.B.)

Der Nationalrat wolle in 2. Lesung beschließen:

Der dem oben bezeichneten Ausschussbericht angeschlossene Gesetzestext wird in Art. 1 (Änderung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979) wie folgt geändert:

a) Nach Z 11 wird folgende Z 11a eingefügt:

„11a. In § 75 Abs. 2 wird nach Z 2a folgende Z 2b eingefügt:

„2b. wenn die Ernennungserfordernisse gemäß Z 1.12 oder Z 1.12a der Anlage 1 zum BDG 1979 nicht erfüllt werden: die oder der im Rahmen eines vertraglichen Dienst­verhältnisses zum Bund zur Leiterin oder zum Leiter des Bereichs Pädagogischer Dienst gemäß § 19 BD-EG bestellt wird oder““

b) In Z 33 (dem § 284 anzufügender Absatz) lautet die Z 6:

„6. § 75 Abs. 2 Z 2a und 2b und § 151 Abs. 3a sowie der Entfall des § 153 samt Überschriften mit 1. Jänner 2018,“

Begründung:

Für die Fälle der im Rahmen eines vertraglichen Dienstverhältnisses vorzunehmenden Bestellung einer Bundesbeamtin oder eines Bundesbeamten zur Leiterin oder zum Leiter des Bereichs Pädagogischer Dienst bei der Bildungsdirektion ist für bestehende Bundesdienstverhältnisse eine Karenzierung mit Außerkraftsetzung der für Karen­zierungen vorgesehenen zeitlichen Obergrenze sowie Vollanrechnung und Wahrung der Zeit des (sonder)vertraglichen Dienstverhältnisses für zeitabhängige Rechte sicherzustellen.

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Präsident Mag. Wolfgang Sobotka: Der Antrag ist ordnungsgemäß eingebracht, ausreichend unterstützt und steht somit in Verhandlung.

Als Nächste ist Frau Nationalrätin Lueger zu Wort gemeldet. Ich darf ihr das Wort erteilen.