Nationalrat, XXVI.GPStenographisches Protokoll34. Sitzung, 4. Juli 2018 / Seite 50

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„335.    § 2 Abs. 2, § 33 Abs. 3, § 33 Abs. 4  Z 3, § 34 Abs. 7, § 41 Abs. 1 Z 12, § 66 Abs. 1, § 70 Abs. 2 Z 1 und § 129 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2018 treten mit 1. Jänner 2019 in Kraft und sind erstmalig anzuwenden, wenn

-             die Einkommensteuer veranlagt wird, bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2019,

-             die Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben oder durch Veranlagung festgesetzt wird, erstmalig für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 2018 enden.

336.     § 34 Abs. 9 und § 106a, jeweils in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. xx/2018 sind letztmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2018 anzu­wenden.“

6. Ziffer 25 (neu, zu § 129) lautet:

„25. § 129 samt Überschrift lautet:

„Berücksichtigung von Absetzbeträgen durch den Arbeitgeber oder die pen­sions­aus­zahlende Stelle

§ 129. (1) Für die Inanspruchnahme des Alleinverdiener-, Alleinerzieher-, oder des erhöhten Pensionistenabsetzbetrages hat der Arbeitnehmer (Pensionist) dem Arbeit­geber (der pensionsauszahlenden Stelle) auf einem amtlichen Vordruck eine Erklärung über das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 33 Abs. 3a, § 33 Abs. 4 Z 1 oder Z 2 oder § 33 Abs. 6 Z 1 abzugeben.

(2) In dieser Erklärung ist anzugeben:

             1. Für die Inanspruchnahme des Alleinverdienerabsetzbetrages:

                             – Name und Versicherungsnummer des (Ehe-)Partners (§ 106 Abs. 3)

                             – Name und Versicherungsnummer von Kindern (§ 106 Abs. 1)

                             – Wohnsitz von Kindern

             2. Für die Inanspruchnahme des Alleinerzieherabsetzbetrages:

                             – Name und Versicherungsnummer von Kindern (§ 106 Abs. 1)

                             – Wohnsitz von Kindern

             3. Für die Inanspruchnahme des erhöhten Pensionistenabsetzbetrages:

                             – Name und Versicherungsnummer des (Ehe-)Partners (§ 106 Abs. 3)

(3) Der Arbeitgeber hat die Erklärung des Arbeitnehmers (Pensionisten) zum Lohn­konto (§ 76) zu nehmen.

(4) Änderungen der Verhältnisse muss der Arbeitnehmer (Pensionist) dem Arbeitgeber (der pensionsauszahlenden Stelle) innerhalb eines Monats melden. Ab dem Zeitpunkt der Meldung über die Änderung der Verhältnisse hat der Arbeitgeber (die pensions­aus­zahlende Stelle) die Absetzbeträge, beginnend mit dem von der Änderung betroffenen Monat, nicht mehr oder in geänderter Höhe zu berücksichtigen.

(5) Die Erklärung für die Inanspruchnahme des Alleinverdienerabsetzbetrages, des Alleinerzieherabsetzbetrages oder des erhöhten Pensionistenabsetzbetrages darf bei Vorliegen mehrerer Arbeitgeber (pensionsauszahlenden Stellen) gleichzeitig nur einem Arbeitgeber (einer pensionsauszahlenden Stelle) vorgelegt werden.““

Begründung

Zu Z 1 – 6, Änderungen Art. 1 Einkommensteuergesetz 1988

 


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