Nationalrat, XXVI.GPStenographisches Protokoll34. Sitzung, 4. Juli 2018 / Seite 188

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Ein weiterer Punkt betreffend das Verwaltungsstrafverfahren – auch da gehen wir in Richtung Entlastung der Bürger –: Sie wissen, wenn Sie eine Anonymverfügung be­kommen haben und beispielsweise statt 20 Euro 22 Euro eingezahlt haben, dass dessen ungeachtet das Verwaltungsstrafverfahren durchgeführt worden ist, weil eben der Betrag, den Sie erlegt haben, nicht rechtzeitig beziehungsweise nicht ordnungs­ge­mäß eingezahlt worden ist. In Zukunft ist das anders: Wenn eine Staatsbürgerin oder ein Staatsbürger eine Anonymverfügung erhalten und zu viel eingezahlt hat, dann gilt das natürlich. Es wird kein Verwaltungsstrafverfahren durchgeführt, und die Überzah­lung wird entsprechend rückvergütet.

Darüber hinaus ist es in Zukunft auch möglich, einen Einspruch, der gegen eine Straf­verfügung gemacht wurde, wieder zurückzunehmen.

Nicht zuletzt besteht auch dadurch, dass für die einzelnen Deliktstypen klare Strafober­grenzen festgelegt werden können, beispielsweise seitens des Verkehrsministers, die Möglichkeit, dass in Zukunft – egal, ob es in Vorarlberg, in Wien oder in der Steiermark passiert – Delikte, beispielsweise das Nichtanlegen eines Gurtes, in gleicher Höhe bestraft werden.

Das sind die Punkte, die tatsächlich in dieser Vorlage beinhaltet sind, und das ist sicherlich ein Schritt in die richtige Richtung.

Zu den Anmerkungen, die in diesem Zusammenhang vom Herrn Abgeordneten Noll gemacht worden sind – er hat unter anderem auf § 9 hingewiesen –, möchte ich sagen, wie im § 5 geht es im § 9 auch um Sorgfaltspflichten, und wir haben das im Zusam­menhang damit erläutert, obwohl – wie Sie das angesprochen haben – § 9 nicht ge­ändert worden ist. Das heißt, die Erläuterungen hinsichtlich der Sorgfaltspflichten sind vorgenommen worden, wir wollten aber in diesem Zusammenhang nicht in den § 9 eingreifen.

Sie haben weiters die Identitätsfeststellung angesprochen. Ich möchte darauf hin­weisen – ein Beispiel ist schon gebracht worden –, dass ein Schwarzfahrer, wenn er in einer Straßenbahn von einem Aufsichtsorgan erwischt wird und nicht bereit ist, sich auszuweisen, aus der Straßenbahn hinausgebeten wird. Wenn die Polizei dann eintrifft und die Straßenbahn schon abgefahren ist, wird der Schwarzfahrer aber nicht mehr auf frischer Tat ertappt und – und das war, wie gesagt, bisher das Problem – eine Iden­titäts­feststellung ist nicht mehr möglich. Das wird in Zukunft mit der vorliegenden Novelle ermöglicht. Wobei ich darauf hinweisen möchte – das wissen auch Sie –, dass gerade in diesem Bereich der Verwaltungsgerichtshof einer sehr engen Auslegung folgt beziehungsweise in diesem Bereich sehr streng ist und es daher auch in Zukunft nicht möglich ist, dass gerade die Polizei diese Bestimmung exzessiv auslegen kann – was aber auch nicht anzunehmen ist.

Darüber hinaus werden mit dieser Novelle folgende EU-Richtlinien umgesetzt: die Richt­linie Dolmetsch, die Richtlinie Rechtsbelehrung, die Richtlinie Rechtsbeistand und die Richtlinie Unschuldsvermutung, wodurch die Rechte der Beschuldigten im internatio­nalen Einklang gestärkt werden.

Nicht zuletzt möchte ich darauf hinweisen, dass auch wieder eine Angleichung an das Strafrecht erfolgt: In Zukunft haben auch ehemalige Lebensgefährtinnen und Lebens­ge­fährten einen Aussageverweigerungsgrund, was in der Vergangenheit nicht der Fall war.

Es handelt sich also sicherlich um eine sehr gute Vorlage, eine Vorlage, die Österreich entbürokratisiert und mehr Rechtsstaatlichkeit bringt, und ich hoffe, dass sie daher Ihre Zustimmung findet. – Danke. (Beifall bei ÖVP und FPÖ.)

18.24


 


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