15.40

Abgeordneter Hans-Jörg Jenewein, MA (FPÖ): Hohes Haus! Sehr geehrte Frau Staatssekretärin! Meine geschätzte Vorrednerin! Es hätte mich auch gewundert, wenn Sie jetzt hier als Schlussfolgerung gesagt hätten, Sie werden diesem Gesetz zustim­men, denn dieses Gesetz ist ja diametral zu jener Richtlinie, mit der Sie in den letzten Jahren Politik, Ausländerpolitik (Abg. Plessl: Sie haben auch keine Ahnung!), Zuwan­derungspolitik in diesem Land gemacht haben. Ich darf nur daran erinnern, da Sie vor­hin als großen Kritikpunkt formuliert haben, dass das angeblich so viel kostet, wie viel an unberechtigter Mindestsicherung allein in der Bundeshauptstadt Wien im letzten Jahr ausgezahlt wurde (Beifall bei der FPÖ und bei Abgeordneten der ÖVP), wo Sie noch immer die Verantwortung haben, wo Sie das Geld den Leuten wirklich mit beiden Händen nachschmeißen. (Zwischenruf des Abg. Plessl.) Und Sie wundern sich dann, dass die aus ganz Österreich nach Wien kommen. Dort ist die Vergabe finanzieller Mittel einfach nach wie vor nach dem Motto gestaltet: Verkaufts mei’ G’wand, i fahr’ in Himmel! Es ist ohnehin völlig wurscht – wir zahlen, wir zahlen, wir zahlen!

Der wesentliche Punkt in diesem Gesetz ist allerdings, dass sich diese Bundesregie­rung zu einem migrationspolitischen Paradigmenwechsel entschlossen hat, der endlich gemacht wird. Es war eines unserer Grundthemen, dass man eben nicht mehr das Füllhorn über all jene ausschüttet, die glauben, aus der ganzen Welt zu uns kommen zu können, um hier ein besseres Leben zu führen, sondern dass man sich ganz genau anschaut, woher diese Leute kommen, ob die rührselige Geschichte, die man da oft­mals hört, denn tatsächlich stimmt.

Vertrauen ist ganz gut, Kontrolle aber trotzdem noch besser – heute haben wir es ja mit den sozialistischen Zitaten (Zwischenruf des Abg. Plessl); zuerst wurde schon Karl Marx zitiert, da kann ich das ruhig auch vorbringen. Da man also nicht immer alles glauben sollte, ist es notwendig, dass man sich einmal die Geodaten in den Handys der Asylforderer anschaut (Abg. Plessl: Das ist jetzt auch schon möglich! Da brauchen wir kein neues Gesetz!), die mit vermeintlichem Asylgrund daherkommen, um einmal zu wissen, woher die denn tatsächlich kommen.

Wissen Sie, es tut manchmal ganz gut, ein bisschen über den Tellerrand zu schauen, Sie sollten das auch machen. (Zwischenruf bei der SPÖ.) Ich darf Ihnen deshalb ein Zitat aus dem Jahr 2015 aus der Zeitung „Die Welt“ vorlesen – die ist an sich eher un­verdächtig, die würden Sie jetzt wahrscheinlich nicht als böse FPÖ-Propaganda anse­hen –, da wird die Frage gestellt: „Wer sind die mysteriösen Aufwiegler am Grenz­zaun?“ Weiters schreibt dann „Die Welt“: „Immer wieder sah man sie auf dem langen Marsch der Flüchtlinge durch den Balkan: Männer mit Megaphonen, die die Menge zu lenken versuchten.“ Bei einem Mann wurden sieben gefälschte Pässe gefunden, „alle mit echtem Schengen-Visum versehen. Außerdem habe er zuvor nicht in der Türkei gelebt oder gar in Syrien, sondern seit vielen Jahren auf Zypern.“ (Abg. Plessl: ... straf­bar! – Abg. Yılmaz: Von wann ist der Artikel?)

Um genau diesen Wahnsinn endlich abzustellen, hat man sich auf der einen Seite da­zu entschlossen, die Geodaten der Handys anzuschauen, und auf der anderen Seite, weil das alles durchaus Geld kostet – auch die Betreuung von angeblichen Flüchtlin­gen oder von Zuwanderern kostet Geld –, sollen diese Leute auch einen Beitrag leis­ten, weshalb ihnen in Zukunft bis zu 840 Euro abgenommen werden. (Zwischenruf der Abg. Lueger.) In der Schweiz ist das seit vielen, vielen Jahren gang und gäbe, in der Schweiz müssen Flüchtlinge ihr Geld seit vielen Jahren abgeben.

Ich möchte nur ganz kurz auf Ihre sonstigen Kritikpunkte, die Sie formuliert haben, eingehen: Natürlich werden die Verfahren beschleunigt, denn allein, dass es Ex-lege-Anträge für Minderjährige gibt, wird dazu führen, dass man künftig die Verfahrensver­schleppungen nicht mehr so durchziehen kann, wie man es bisher macht.

Ich möchte aber, weil meine Redezeit zu Ende geht – ich würde noch gerne einige Punkte sagen, das wird aber ein Kollege von mir machen –, folgenden Abänderungs­antrag einbringen:

Abänderungsantrag

der Abgeordneten Hans-Jörg Jenewein, MA, Werner Amon, MBA, Kolleginnen und Kollegen

Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen:

Die im Titel bezeichnete Regierungsvorlage wird wie folgt geändert:

1. In Art. 1 (NAG) Z 25 wird in § 64 Abs. 7 der Klammerausdruck „(§ 2 Abs. 1 Z 21)“ durch den Klammerausdruck „(§ 2 Abs. 1 Z 22)“ ersetzt.

2. In Art. 4 (BFA-VG) wird nach Z 14 folgende Z 14a eingefügt:

„14a. In § 38 Abs. 1 wird die Wortfolge „zum Zwecke der Sicherstellung von Beweismit­teln “ durch die Wortfolge „zum Zwecke der Sicherstellung von Beweismitteln und Bar­geld“ ersetzt.“

3. In Art 7 (StbG) lautet die Z 5:

„5. In § 21 Abs. 2 wird jeweils das Wort „eigenberechtigt“ durch die Wortfolge „voll handlungsfähig“ ersetzt.“

*****

Herzlichen Dank. (Beifall bei der FPÖ und bei Abgeordneten der ÖVP.)

15.44

Der Antrag hat folgenden Gesamtwortlaut:

Abänderungsantrag

der Abgeordneten Jenewein, Amon, MA

und weiterer Abgeordneter

zum Bericht des Ausschusses für innere Angelegenheiten über die Regierungsvorlage (189 d.B.): Bundesgesetz, mit dem das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, das Fremdenpolizeigesetz 2005, das Asylgesetz 2005, das BFA-Verfahrensgesetz, das BFA-Einrichtungsgesetz, das Grundversorgungsgesetz – Bund 2005, das Staatsbür­gerschaftsgesetz 1985, das Universitätsgesetz 2002, das Hochschulgesetz 2005, das Ausländerbeschäftigungsgesetz, das Gedenkstättengesetz, das Meldegesetz 1991, das Personenstandsgesetz 2013, das Zivildienstgesetz 1986 und das Sicherheits­polizeigesetz geändert werden (Fremdenrechtsänderungsgesetz 2018 – FrÄG 2018) (207 d.B.)

Der Nationalrat wolle in 2. Lesung beschließen:

Die im Titel bezeichnete Regierungsvorlage wird wie folgt geändert:

1. In Art. 1 (NAG) Z 25 wird in § 64 Abs. 7 der Klammerausdruck „(§ 2 Abs. 1 Z 21)“ durch den Klammerausdruck „(§ 2 Abs. 1 Z 22)“ ersetzt.

2. In Art. 4 (BFA-VG) wird nach Z 14 folgende Z 14a eingefügt:

„14a. In § 38 Abs. 1 wird die Wortfolge „zum Zwecke der Sicherstellung von Beweis­mitteln “ durch die Wortfolge „zum Zwecke der Sicherstellung von Beweismitteln und Bargeld“ ersetzt.“

3. In Art 7 (StbG) lautet die Z 5:

„5. In § 21 Abs. 2 wird jeweils das Wort „eigenberechtigt“ durch die Wortfolge „voll handlungsfähig“ ersetzt.“

Begründung

Zu Z 1 und 2 (Art. 1 (NAG) Z 25 und Art. 4 (BFA-VG) Z 14a)

Es handelt sich um die Bereinigung eines redaktionellen Versehens.

Zu Z 3 (Art. 7 (StbG) Z 5)

Die vorgeschlagene Änderung ist erforderlich, da das Abstellen allein auf die Volljährig­keit im derzeitigen Wortlaut der Regierungsvorlage die Bedeutung der geltenden Be­stimmungen nicht hinreichend abbildet. Um den Sinn der Bestimmung unverändert zu lassen und nur entsprechende terminologische Anpassungen an das 2. Erwachsenen­schutzgesetz (2. ErwSchG), BGBl. I Nr. 59/2017, vorzunehmen, ist es erforderlich, im gegenständlichen Zusammenhang den Begriff der „vollen Handlungsfähigkeit“ zu ver­wenden. Diese setzt sowohl Volljährigkeit als auch Entscheidungsfähigkeit einer Per­son voraus. Würde nur auf die Volljährigkeit, also nur auf die Vollendung des 18. Le­bensjahres abgestellt, ohne auf die Entscheidungsfähigkeit des Fremden Bedacht zu nehmen, könnte dies beispielsweise dazu führen, dass ein geistig schwer beeinträch­tigter und somit nicht voll handlungsfähiger Fremder, der das 18. Lebensjahr vollendet hat, verpflichtet wäre, ein Gelöbnis entsprechend dem § 21 Abs. 2 abzulegen, obwohl er aufgrund seiner Beeinträchtigung dazu nicht in der Lage wäre. § 21 Abs. 2 bildet auch den Fall ab, dass einem Fremden die österreichische Staatsbürgerschaft ohne Vorbehalt des vorhergehenden Ausscheidens aus dem Verband seines bisherigen Hei­matstaates (§ 20 Abs. 2) verliehen wird und dessen Volljährigkeit daher noch nach dem Recht des (bisherigen) Heimatstaates beurteilt wird. Würde in der gegenständli­chen Bestimmung nur auf die Volljährigkeit abgestellt, könnte dies dazu führen, dass ein Fremder zwar nach österreichischem Recht volljährig ist, nach dem Recht seines bisherigen Heimatstaates jedoch noch als minderjährig gilt (da dort die Volljährigkeit nicht bereits mit der Vollendung des 18. Lebensjahrs eintritt) und daher das vorgese­hene Gelöbnis nicht ablegen muss, obwohl er nach österreichischem Recht volljährig und entscheidungsfähig, also voll handlungsfähig wäre. Entsprechend der geltenden Rechtslage soll auch in einem solchen Fall, in dem der Fremde nur nach dem Recht seines bisherigen Heimatstaates noch als minderjährig gilt und er nur aus diesem Grund nicht voll handlungsfähig ist (obwohl er es nach österreichischem Recht bereits wäre), der Fremde zur Leistung des Gelöbnisses verpflichtet sein.

*****

Präsidentin Anneliese Kitzmüller: Der soeben eingebrachte Abänderungsantrag wur­de ausreichend unterstützt und steht mit in Verhandlung. (Rufe und Gegenrufe zwi­schen den Abgeordneten Plessl und Jenewein.)

Als Nächste zu Wort gemeldet ist Frau Abgeordnete Krisper. – Bitte, Frau Abgeord­nete.