Nationalrat, XXVI.GPStenographisches Protokoll36. Sitzung, 5. Juli 2018 / Seite 97

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beitszeit, also ein Rechtsanspruch auf einseitige Festlegung des Verbrauches von Zeit­guthaben für ArbeitnehmerInnen geschaffen wird.“

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Entschließungsantrag

der Abgeordneten Muchitsch, Kolleginnen und Kollegen

betreffend gerechte Erreichbarkeit einer 6. Urlaubswoche

eingebracht im Zuge der Debatte zu Antrag 303/A

Das Arbeitszeitgesetz ist ein Schutzgesetz, das verhindern soll, dass Arbeitnehme­rInnen durch überlange Arbeitszeiten krank werden und sie sich für die Profitmaximie­rung ihres Arbeitgebers kaputt arbeiten müssen. Ein Schutzgesetz, das verhindern soll, dass ihr Privatleben leidet, dass sie ihre Kinder nur zum Schlafengehen sehen und mangelnde Planbarkeit und Vorhersehbarkeit eine selbstbestimmte Freizeitgestaltung verunmöglichen.

Schwarz/Blau vernichten nunmehr diesen Schutzzweck des Gesetzes indem sie die Verlängerung der höchstzulässigen Arbeitszeit von 10 auf 12 Stunden täglich und von 50 auf 60 Stunden in der Woche beschließen.

Dieser Gesetzesvorschlag beinhaltet keine einzige Verbesserung für ArbeitnehmerIn­nen. Es beinhaltet ausschließliche zusätzliche Rechte für ArbeitgeberInnen.

Es wird weder ein Rechtsanspruch auf einseitigen Verbrauch des Zeitguthabens nor­miert, noch wird eine gerechte Erreichbarkeit des Anspruchs auf eine 6. Urlaubswoche für alle ArbeitnehmerInnen eingeführt, unabhängig von der Dauer der Beschäftigung in einem Betrieb, um einen Ausgleich für die zusätzliche Belastung herzustellen.

Die Regierung behauptet immer wieder, dass es den 12-Stunden-Tag in vielen Berei­chen und für verschiedene Berufsgruppen bereits gibt. Ja, das stimmt, allerdings gibt es dort auch Ausgleichsmaßnahmen. Der Zeitverbrauch wird im Voraus festgelegt, Ar­beits- oder Dienstpläne sind lange im Voraus bekannt und daher planbar, Zuschläge für diese Überstunden sind höher als vom Gesetz vorgesehen. In vielen Branchen gibt es aber auch eine zusätzliche Erholungsmöglichkeit, nämlich die 6. Urlaubswoche, un­abhängig von der Zugehörigkeitsdauer zu einem Betrieb. Beamtinnen und Beamte bei­spielsweise erwerben den Anspruch auf die 6. Urlaubswoche mit der Vollendung des 42. Lebensjahres. Gerechtfertigter Weise, denn mit zunehmendem Lebensalter, er­schwert sich auch das Berufsleben und zusätzliche Erholungsphasen sind erforderlich.

Davon können die meisten ArbeitnehmerInnen nur träumen, denn die Veränderung der Arbeitswelt macht es heute fast unmöglich den Anspruch auf eine 6. Urlaubswoche nach 25-jähriger Zugehörigkeit zu einem Betrieb zu erwerben. Auf Grund der veränder­ten Arbeitswelt, erhöhter Gefahr von Arbeitslosigkeit aber auch der hohen Flexibilität der ArbeitnehmerInnen erreichen nur mehr wenige die erforderliche durchgehende Be­schäftigungsdauer von 25 Jahren in einem Betrieb.

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgenden

Entschließungsantrag

Der Nationalrat wolle beschließen:

„Die zuständige Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumenten­schutz wird aufgefordert, dem Nationalrat bis spätestens 1. November 2018 eine Re-


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