beitszeit, also ein Rechtsanspruch auf einseitige Festlegung des Verbrauches von Zeitguthaben für ArbeitnehmerInnen geschaffen wird.“
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Entschließungsantrag
der Abgeordneten Muchitsch, Kolleginnen und Kollegen
betreffend gerechte Erreichbarkeit einer 6. Urlaubswoche
eingebracht im Zuge der Debatte zu Antrag 303/A
Das Arbeitszeitgesetz ist ein Schutzgesetz, das verhindern soll, dass ArbeitnehmerInnen durch überlange Arbeitszeiten krank werden und sie sich für die Profitmaximierung ihres Arbeitgebers kaputt arbeiten müssen. Ein Schutzgesetz, das verhindern soll, dass ihr Privatleben leidet, dass sie ihre Kinder nur zum Schlafengehen sehen und mangelnde Planbarkeit und Vorhersehbarkeit eine selbstbestimmte Freizeitgestaltung verunmöglichen.
Schwarz/Blau vernichten nunmehr diesen Schutzzweck des Gesetzes indem sie die Verlängerung der höchstzulässigen Arbeitszeit von 10 auf 12 Stunden täglich und von 50 auf 60 Stunden in der Woche beschließen.
Dieser Gesetzesvorschlag beinhaltet keine einzige Verbesserung für ArbeitnehmerInnen. Es beinhaltet ausschließliche zusätzliche Rechte für ArbeitgeberInnen.
Es wird weder ein Rechtsanspruch auf einseitigen Verbrauch des Zeitguthabens normiert, noch wird eine gerechte Erreichbarkeit des Anspruchs auf eine 6. Urlaubswoche für alle ArbeitnehmerInnen eingeführt, unabhängig von der Dauer der Beschäftigung in einem Betrieb, um einen Ausgleich für die zusätzliche Belastung herzustellen.
Die Regierung behauptet immer wieder, dass es den 12-Stunden-Tag in vielen Bereichen und für verschiedene Berufsgruppen bereits gibt. Ja, das stimmt, allerdings gibt es dort auch Ausgleichsmaßnahmen. Der Zeitverbrauch wird im Voraus festgelegt, Arbeits- oder Dienstpläne sind lange im Voraus bekannt und daher planbar, Zuschläge für diese Überstunden sind höher als vom Gesetz vorgesehen. In vielen Branchen gibt es aber auch eine zusätzliche Erholungsmöglichkeit, nämlich die 6. Urlaubswoche, unabhängig von der Zugehörigkeitsdauer zu einem Betrieb. Beamtinnen und Beamte beispielsweise erwerben den Anspruch auf die 6. Urlaubswoche mit der Vollendung des 42. Lebensjahres. Gerechtfertigter Weise, denn mit zunehmendem Lebensalter, erschwert sich auch das Berufsleben und zusätzliche Erholungsphasen sind erforderlich.
Davon können die meisten ArbeitnehmerInnen nur träumen, denn die Veränderung der Arbeitswelt macht es heute fast unmöglich den Anspruch auf eine 6. Urlaubswoche nach 25-jähriger Zugehörigkeit zu einem Betrieb zu erwerben. Auf Grund der veränderten Arbeitswelt, erhöhter Gefahr von Arbeitslosigkeit aber auch der hohen Flexibilität der ArbeitnehmerInnen erreichen nur mehr wenige die erforderliche durchgehende Beschäftigungsdauer von 25 Jahren in einem Betrieb.
Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgenden
Entschließungsantrag
Der Nationalrat wolle beschließen:
„Die zuständige Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz wird aufgefordert, dem Nationalrat bis spätestens 1. November 2018 eine Re-
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