grund bestimmter Erkenntnisse zu befürchten ist, dass es an bestimmten öffentlichen Orten zu gefährlichen Angriffen gegen Leben, Gesundheit oder Eigentum von Menschen kommen wird, hier eine sogenannte Waffenverbotszone einzurichten, den Zutritt mit Waffen zu untersagen beziehungsweise Waffen, die widerrechtlich in diese Verbotszone mitgenommen werden, den betroffenen Personen abzunehmen und sicherzustellen.
Verbunden damit ist auch eine Durchsuchungsermächtigung, um eben die Durchführung und Durchsetzung dieser Maßnahme zu ermöglichen. Solche Maßnahmen kennen wir schon von privaten Großveranstaltungen. Bei jedem Fußballmatch ist es gang und gäbe, dass Sie sich beim Zutritt zum Stadion einer Sicherheitskontrolle und gegebenenfalls auch einer Visitierung unterziehen müssen. Gefährliche Gegenstände, mit denen andere Personen möglicherweise verletzt werden können, müssen bei dieser Zutrittskontrolle abgegeben werden.
Für den öffentlichen Bereich fehlte eine solche Durchsuchungsermächtigung, daher ziehen wir hier im öffentlichen Bereich nach und setzen das um, was bei privaten Großveranstaltungen mittlerweile gang und gäbe ist. Ich denke, auch diese Maßnahme ist sinnvoll.
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Ich darf daher den Abänderungsantrag in der vorgestellten Form hier formal einbringen und darf nicht nur um breite Zustimmung für diese Regierungsvorlage, sondern auch für diesen sinnvollen Abänderungsantrag ersuchen. – Danke schön. (Beifall bei FPÖ und ÖVP.)
17.14
Der Antrag hat folgenden Gesamtwortlaut:
Abänderungsantrag
der Abgeordneten Herbert, Amon, MA
Kolleginnen und Kollegen
zur Regierungsvorlage betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Sicherheitspolizeigesetz geändert wird (194 d.B.), in der Fassung des Berichts des Ausschusses für innere Angelegenheiten
Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen:
Die Regierungsvorlage betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Sicherheitspolizeigesetz geändert wird (194 d.B.), in der Fassung des Berichts des Ausschusses für innere Angelegenheiten, wird wie folgt geändert:
1. Die bisherige Z 1 wird zu Z 1b, die bisherige Z 1a wird zu Z 1c und vor Z 1b werden folgende Z 1 und Z 1a eingefügt:
„1. Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu § 36a folgender Eintrag eingefügt:
„§ 36b. Waffenverbotszone“
1a. § 36b samt Überschrift lautet:
„Waffenverbotszone
§ 36b. (1) Ist auf Grund bestimmter Tatsachen, insbesondere wegen vorangegangener gefährlicher Angriffe, zu befürchten, dass es an bestimmten öffentlichen Orten (§ 27
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