Nationalrat, XXVI.GPStenographisches Protokoll36. Sitzung, 5. Juli 2018 / Seite 167

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Abs. 2) zu gefährlichen Angriffen gegen Leben, Gesundheit oder Eigentum von Men­schen kommen wird, sind die Sicherheitsbehörden ermächtigt, zur Vorbeugung solcher Angriffe mit Verordnung zu verbieten, diese Orte mit Waffen oder mit Gegenständen, die geeignet sind und den Umständen nach dazu dienen, Gewalt gegen Menschen oder Sachen auszuüben, zu betreten. Das Verbot gilt nicht für Menschen, die Waffen in Ausübung ihres Berufes oder auf Grund einer waffenrechtlichen Bewilligung an diesen Orten mit sich führen.

(2) Verordnungen nach Abs. 1 haben die genaue Bezeichnung der Verbotszone in ih­rem örtlichen und zeitlichen Umfang und den Tag ihres In-Kraft-Tretens zu enthalten. Ihre Wirksamkeit ist auf bestimmte Zeiträume einzuschränken, wenn dies die Gewähr­leistung eines wirksamen Schutzes nicht beeinträchtigt. Sie sind auf eine Weise kund­zumachen, die geeignet erscheint, einen möglichst weiten Kreis potentiell Betroffener zu erreichen. Sie sind aufzuheben, sobald eine Gefährdung nicht mehr zu befürchten ist, und treten jedenfalls drei Monate nach ihrem Wirksamwerden außer Kraft.

(3) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, im Anwendungs­bereich der Verordnung nach Abs. 1 die Kleidung von Menschen und von diesen mit­geführte Fahrzeuge und Behältnisse zu durchsuchen, wenn auf Grund konkreter An­haltspunkte der dringende Verdacht besteht, dass der Verordnung gemäß Abs. 1 zuwi­dergehandelt wird. Hat jemand Waffen oder Gegenstände entgegen der Verordnung nach Abs. 1 bei sich, sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, diese sicherzustellen. Dem Betroffenen ist darüber eine Bescheinigung auszustellen.““

2. Die bisherige Z 2a wird zu Z 2c und nach Z 2 werden folgende Z 2a und Z 2b einge­fügt:

„2a. In § 84 Abs. 1 wird nach der Z 4 folgende Z 4a eingefügt:

„4a.       einem mit Verordnung gemäß § 36b Abs. 1 angeordnetem Waffenverbot zuwiderhandelt oder“

2b. Dem § 84 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

„Waffen und Gegenstände einer Verwaltungsübertretung gemäß Z 4a sind nach Maß­gabe des § 17 VStG für verfallen zu erklären.““

3. Z 3 lautet:

„3. In § 94 entfällt in Abs. 44 das Zitat „53 Abs. 5,“ und wird folgender Abs. 46 angefügt:

„(46) Die §§ 36b samt Überschrift, 38 Abs. 1a, 54 Abs. 7a, 81 Abs. 1a, 84 Abs. 1, 91 Abs. 2 und 94 Abs. 44 sowie der Eintrag im Inhaltsverzeichnis in der Fas­sung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2018 treten mit Ablauf des Tages der Kund­machung in Kraft.““

Begründung:

Zu Z 1 (Z 1 und Z 1a):

In der Praxis hat sich immer wieder gezeigt, dass es öffentliche Orte und Plätze gibt, an denen gehäuft gefährliche Angriffe mit Waffen oder Gegenständen mit waffenähnli­cher Wirkung begangen werden. Wenn jemand nicht unmittelbar bei der Begehung ei­ner strafbaren Handlung betreten wird, ist es den Organen des öffentlichen Sicher­heitsdienstes nicht möglich, effektiv einzuschreiten und die Person oder zumindest den Gegenstand von diesem Ort zu entfernen.

Um für solche Orte eine Maßnahme zu schaffen, präventiv gegen zu erwartende ge­fährliche Angriffe vorzugehen, wird vorschlagen, die Sicherheitsbehörden zur Anord-


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