Nationalrat, XXVI.GPStenographisches Protokoll36. Sitzung, 5. Juli 2018 / Seite 168

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nung einer Waffenverbotszone zu ermächtigen. Voraussetzung für die Erlassung einer solchen Verordnung soll die Prognose sein, die auf Grund bestimmter Tatsachen – al­lem voran auf Grund früherer gefährlicher Angriffe gegen Leben, Gesundheit oder Ei­gentum von Menschen - getroffen wird, dass es in nächster Zukunft an diesem Ort zu weiteren solchen Angriffen kommen wird. Inhaltlich umfasst das Verbot, den bezeich­neten Ort mit Waffen oder anderen gefährlichen Gegenständen zu betreten. Die Auf­zählung von Waffen und anderen Gegenständen, die geeignet sind und den Um­ständen nach dazu dienen, Gewalt gegen Menschen oder Sachen auszuüben, umfasst damit Waffen im Sinne der Definition des Waffengesetzes und andere Gegenstände, denen nach den Umständen Waffenwirkung zukommt. Die Formulierung zu den ande­ren Gegenständen lehnt sich an die Norm des § 9a Versammlungsgesetz an. Solche Gegenstände müssen geeignet sein, Gewalt gegen Menschen und Sachen auszuüben und darüber hinaus nach den Umständen dazu dienen, Gewalt auszuüben. Damit sind all jene Gegenstände nicht erfasst, die zwar grundsätzlich geeignet sind, Gewalt gegen Menschen auszuüben, aber nach den Umständen klar ist, dass die betreffende Person den Gegenstand nicht zur Gewaltausübung mit sich führt, sondern zu einem anderen Zweck, etwa um den Gegenstand als Werkzeug im Rahmen einer Arbeitsverrichtung zu benützen.

Das Verbot soll nicht für jene Menschen gelten, die Waffen in Ausübung ihres Berufes an diesen Orten bei sich haben. Damit sind nicht nur Organe des öffentlichen Sicher­heitsdienstes erfasst, sondern etwa auch Angehörige privater Sicherheitsdienste, die dort ihrer beruflichen Tätigkeit nachgehen. Ebenso soll das Verbot nicht für Menschen gelten, die Waffen auf Grund einer waffenrechtlichen Bewilligung, wie etwa eines Waf­fenpasses, bei sich haben.

Abs. 2 orientiert sich an der Regelung zur Kundmachung von Schutzzonen gemäß § 36a. Bei der Festlegung des örtlichen und zeitlichen Umfangs des Geltungsbereiches wird darauf Bedacht zu nehmen sein, dass diese im Lichte der Verhältnismäßigkeit auf das Notwendige zu begrenzen ist. Die örtliche Ausdehnung wird sich dabei auch an den Gegebenheiten vor Ort zu orientieren haben. Dabei wird eine verbale Umschrei­bung des Bereiches allenfalls um eine graphische Darstellung zu ergänzen sein. Die Verordnung ist in einer Weise kundzumachen, die sie möglichst allen Betroffenen zur Kenntnis bringt, beispielsweise durch (mehrfachen) Aushang des Verordnungstextes in der Verbotszone und ihrem Umkreis.

Zur praktischen Durchsetzung des Verbotes sollen die Organe des öffentlichen Sicher­heitsdienstes ermächtigt werden, nach dem Vorbild der Bestimmung des § 53 Waffen­gesetz innerhalb der Waffenverbotszone die Bekleidung von Menschen und die von diesen mitgeführten Fahrzeuge und Behältnisse (etwa Koffer, Taschen) zu durchsu­chen. Hierbei handelt es sich um keine Ermächtigung einer anlasslosen Kontrolle, da jedenfalls konkrete Hinweise oder sonstige bestimmte Tatsachen vorliegen müssen, die den dringenden Verdacht nahelegen, dass jemand an solchen Orten Waffen oder andere gefährliche Gegenstände bei sich hat. Gemäß § 5 Abs. 3 RLV iVm § 31 SPG ist die Durchsuchung eines Menschen außer in Notfällen durch eine Person desselben Geschlechtes vorzunehmen.

Wenn die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes feststellen, dass jemand solche Gegenstände bei sich hat, sollen sie ermächtigt sein, diese sicherzustellen.

Im Übrigen handelt es sich um legistische Anpassungen der Nummerierung der Novel­lierungsanordnungen aufgrund des Abänderungsantrags sowie um die erforderliche Änderung des Inhaltsverzeichnisses.

Zu Z 2 (Z 2a und 2b):

Wer dem Waffenverbot gemäß § 36b Abs. 1 zuwiderhandelt, verwirklicht eine Verwal­tungsübertretung. Diese ist im Einklang mit den bereits bestehenden Bestimmungen


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