des § 84 Abs. 1 mit Geldstrafe bis zu 500 Euro bedroht. Ab 1. März 2019 kann im Wiederholungsfall aufgrund der Änderung durch BGBl. I Nr. 29/2018 sogar eine Strafe bis zu 2.300 Euro verhängt werden.
Überdies sind gemäß § 36b Abs. 3 sichergestellte Waffen oder Gegenständen, die geeignet sind und den Umständen nach dazu dienen, Gewalt gegen Menschen oder Sachen auszuüben, nach Maßgabe des § 17 Verwaltungsstrafgesetz für verfallen zu erklären.
Zu Z 3 (Z 3):
Es handelt sich um die erforderliche Anpassung der Inkrafttretensbestimmung aufgrund des Abänderungsantrages sowie um die Bereinigung eines redaktionellen Versehens.
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Präsident Mag. Wolfgang Sobotka: Der Antrag ist ordnungsgemäß eingebracht und ausreichend unterstützt.
Zu Wort gemeldet ist Nationalratsabgeordneter Karl Mahrer. – Bitte.
Abgeordneter Karl Mahrer, BA (ÖVP): Sehr geehrter Herr Präsident! Sehr geehrte Frau Staatssekretärin! Aus Zeitgründen möchte ich mich auf einen der drei Novellierungsinhalte besonders beziehen, ich glaube, auf einen Inhalt, der die Menschen in diesem Land betroffen macht. Und Betroffenheit kann man meines Erachtens am besten dort abholen, wo es um reale Beispiele geht. Ich zitiere Ihnen daher am Beginn ganz kurz Medien- und Polizeiberichte.
Ein erstes Beispiel: Wien-Favoriten. Während Polizisten Reanimationsmaßnahmen an einem 71-Jährigen durchführen, der beim Aufgang der U-Bahn-Station Reumannplatz zusammengebrochen ist, hat sich eine Menschenansammlung von circa 300 Personen gebildet. Mehrere der Schaulustigen verhindern den Zugang der Einsatzkräfte, der Rettung zum Patienten.
Zweites Beispiel: Graz, Innenstadt. Als eine schwangere Frau bei einem Unfall um ihr Leben kämpft, zücken zahlreiche Schaulustige ihre Handys und machen Fotos und Videos vom Geschehen und dem Opfer. Zudem behindern sie die Einsatzkräfte.
Meine Damen und Herren! Diese und ähnliche Berichte verdeutlichen, dass eine Änderung des Sicherheitspolizeigesetzes dringend notwendig ist. Mit dieser Novellierung halten wir fest, dass künftig gegen Menschen vorgegangen werden kann, die den reibungslosen Einsatz von Hilfsmannschaften behindern und damit nicht nur die Erfüllung wichtiger, oft lebensrettender Aufgaben erschweren, sondern auch die öffentliche Ordnung stören. Wir schaffen damit die Rechtsgrundlage einerseits für eine effektive Wegweisung, aber auch für die Verhängung von Verwaltungsstrafen bei der Behinderung von Hilfseinsätzen.
Darüber hinaus, meine Damen und Herren, setzen wir aus meiner Sicht eine wichtige Maßnahme zum Schutz der Privatsphäre der betroffenen Menschen, die bis dato oft hilflos den zusehenden, fotografierenden oder den Vorfall filmenden Passanten ausgesetzt waren. Wir appellieren damit aber auch – und ich halte das für sehr wichtig – an das Gewissen der Menschen, die sich eigentlich die Frage stellen müssen: Würde ich das wollen, dass man von mir Fotos oder Videos macht, wenn ich verletzt bin oder um mein Leben kämpfe?
Meine Damen und Herren! Ich glaube, eine nachhaltige und flächendeckende Öffentlichkeitsarbeit im Rahmen der Umsetzung dieses Gesetzes sollte die Gesetzesände-
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