ansteigt als die prognostizierte Beitragseinnahmenentwicklung des jeweiligen Trägers, sind unzulässig. Kommt im Falle eines befristeten Ablaufes kein neuer Gesamtvertrag zustande, so bleibt der bisherige Gesamtvertrag bis zum Ablauf des 31. Dezember 2019 aufrecht.“
*****
(Zwischenruf bei der SPÖ.) – Schwierig ist das Gesetz nicht, schwierig ist nur die gegenderte Fassung. – Herzlichen Dank. (Beifall bei FPÖ und ÖVP.)
18.28
Der Antrag hat folgenden Gesamtwortlaut:
Abänderungsantrag
der Abgeordneten August Wöginger, Dr. Dagmar Belakowitsch
und Kolleginnen und Kollegen
zum Gesetzentwurf im Bericht des Sozialausschusses 231 der Beilagen über die Regierungsvorlage 191 der Beilagen betreffend ein Erwachsenenschutz-Anpassungsgesetz für den Bereich des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz
Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen:
Der eingangs bezeichnete Gesetzentwurf wird wie folgt geändert:
Art. 10 (Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) wird wie folgt geändert:
§ 716 samt Überschrift in der Fassung der Z 2 lautet:
„Schlussbestimmungen zu Art. 10 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2018
§ 716. (1) Die Abs. 2 bis 7 sowie die §§ 86 Abs. 3 Z 1 und 106 Abs. 1 letzter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2018 treten mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft.
(2) Bis zum Ablauf des Jahres 2019 sind Beschlüsse der Versicherungsträger nach diesem Bundesgesetz, dem GSVG, dem BSVG, dem B-KUVG und dem NVG sowie des Hauptverbandes in Liegenschafts- und Bauangelegenheiten nur dann zulässig, wenn sie die laufende Instandhaltung und Instandsetzung betreffen. Nicht davon betroffen sind Maßnahmen der Neuorganisation der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt, die zur Hebung von Synergien und Strukturbereinigungsmaßnahmen notwendig sind. Dies gilt auch nicht für Beschlüsse, die zur Abwendung eines drohenden Schadens für den Versicherungsträger oder den Hauptverband unbedingt erforderlich sind.
(3) Bis zum Ablauf des Jahres 2019 dürfen die im Abs. 2 genannten Versicherungsträger und der Hauptverband
1. Leiter/innen des gehobenen und des höheren Dienstes sowie Angestellte des bereichsleitenden und des leitenden Dienstes nach der DO. A, soweit diese im Verwaltungsdienst tätig sind, und
2. Ärzte und Ärztinnen, die nach § 37 Z 1 und 2 DO. B eingereiht sind,
nur befristet (wieder)bestellen, und zwar längstens bis zum Ablauf des 31. Dezember 2019.
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