Nationalrat, XXVI.GPStenographisches Protokoll36. Sitzung, 5. Juli 2018 / Seite 193

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ansteigt als die prognostizierte Beitragseinnahmenentwicklung des jeweiligen Trägers, sind unzulässig. Kommt im Falle eines befristeten Ablaufes kein neuer Gesamtvertrag zustande, so bleibt der bisherige Gesamtvertrag bis zum Ablauf des 31. Dezember 2019 aufrecht.“

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(Zwischenruf bei der SPÖ.) – Schwierig ist das Gesetz nicht, schwierig ist nur die ge­genderte Fassung. – Herzlichen Dank. (Beifall bei FPÖ und ÖVP.)

18.28

Der Antrag hat folgenden Gesamtwortlaut:

Abänderungsantrag

der Abgeordneten August Wöginger, Dr. Dagmar Belakowitsch

und Kolleginnen und Kollegen

zum Gesetzentwurf im Bericht des Sozialausschusses 231 der Beilagen über die Re­gierungsvorlage 191 der Beilagen betreffend ein Erwachsenenschutz-Anpassungsge­setz für den Bereich des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Kon­sumentenschutz

Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen:

Der eingangs bezeichnete Gesetzentwurf wird wie folgt geändert:

Art. 10 (Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) wird wie folgt geän­dert:

§ 716 samt Überschrift in der Fassung der Z 2 lautet:

„Schlussbestimmungen zu Art. 10 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2018

§ 716. (1) Die Abs. 2 bis 7 sowie die §§ 86 Abs. 3 Z 1 und 106 Abs. 1 letzter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2018 treten mit Ablauf des Tages ih­rer Kundmachung in Kraft.

(2) Bis zum Ablauf des Jahres 2019 sind Beschlüsse der Versicherungsträger nach diesem Bundesgesetz, dem GSVG, dem BSVG, dem B-KUVG und dem NVG sowie des Hauptverbandes in Liegenschafts- und Bauangelegenheiten nur dann zulässig, wenn sie die laufende Instandhaltung und Instandsetzung betreffen. Nicht davon be­troffen sind Maßnahmen der Neuorganisation der Allgemeinen Unfallversicherungsan­stalt, die zur Hebung von Synergien und Strukturbereinigungsmaßnahmen notwendig sind. Dies gilt auch nicht für Beschlüsse, die zur Abwendung eines drohenden Scha­dens für den Versicherungsträger oder den Hauptverband unbedingt erforderlich sind.

(3) Bis zum Ablauf des Jahres 2019 dürfen die im Abs. 2 genannten Versicherungs­träger und der Hauptverband

1. Leiter/innen des gehobenen und des höheren Dienstes sowie Angestellte des be­reichsleitenden und des leitenden Dienstes nach der DO. A, soweit diese im Verwal­tungsdienst tätig sind, und

2. Ärzte und Ärztinnen, die nach § 37 Z 1 und 2 DO. B eingereiht sind,

nur befristet (wieder)bestellen, und zwar längstens bis zum Ablauf des 31. Dezember 2019.

 


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